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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,32075
BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22 (https://dejure.org/2023,32075)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2023 - X ZR 123/22 (https://dejure.org/2023,32075)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22 (https://dejure.org/2023,32075)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Luftbeförderungsvertrag: Zumutbare Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens bei Flugannullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 EGV 261/2004
    Luftbeförderungsvertrag: Zumutbare Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens bei Flugannullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO; Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ausgleichsleistungen bei großer Flugverspätung und Nutzung eines Ersatzflugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3
    Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO; Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung

  • datenbank.nwb.de

    Luftbeförderungsvertrag: Zumutbare Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens bei Flugannullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Ein Ersatzflug muss immer so früh wie möglich gehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fluggastrechte - und der späte Ersatzflug

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Flugannullierung ist für schnellstmögliche Ersatzbeförderung zu sorgen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte nach Flugannullierung - Luftfahrtunternehmen muss zu zumutbaren Ersatzbeförderungen vortragen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Flug annulliert: Airlines müssen für schnellstmögliche Ersatzbeförderung sorgen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tagelanges Warten auf den Ersatzflug - Annullierung: Fluggesellschaften müssen sich um schnellstmögliche Ersatzbeförderung bemühen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte - Airline muss schnellstmöglich Ersatzflug anbieten, sonst gibt es Ausgleichsansprüche!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Flugannullierung Anspruch auf frühestmöglichen Ersatzflug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei Flugausfall muss Fluggesellschaft schnellstmöglich für Ersatz sorgen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zumutbare Ersatzbeförderung muss nicht zur Begrenzung der Verspätung auf unter drei Stunden führen - Fluggesellschaft muss bei Flugannullierung frühestmögliche Ersatzbeförderung anbieten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 51
  • MDR 2024, 18
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand" …

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Rn. 17 Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 59, 61 - LE/TAP).

    Rn. 20 bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH…, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.

    Rn. 23 dd) Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-74/19 ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung.

    Rn. 26 In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP;… Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).

    Rn. 31 c) Der Umstand, dass die Flugbeförderung im Streitfall vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-74/19 stattgefunden hat, führt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-264/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Fluggäste durch zumutbare Maßnahmen der genannten Art schnellstmöglich anderweitig zu befördern (EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 33 - Airhelp/Austrian Airlines).

    Rn. 20 bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.

    Rn. 26 In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH…, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP; Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, …

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Rn. 16 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen (EuGH…, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 41 - Wallentin-Hermann/Alitalia; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pešková/Travel Service).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Rn. 16 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das ausführende Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 41 - Wallentin-Hermann/Alitalia; EuGH…, Urteil vom 4. Mai 2017 - C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 - Pešková/Travel Service).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - …

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Rn. 32 Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, RRa 2012, 272 Rn. 88 - Nelson).
  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20

    Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des …

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41;… Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 15).
  • BGH, 10.11.2022 - X ZR 97/21

    Notwendigkeit eines Vortrags eines Luftfahrtunternehmens zu anderweitigen …

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (BGH…, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 15).
  • BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage …

    Auszug aus BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22
    Dieser setzt vielmehr einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden voraus (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21, Rn. 17).
  • BGH, 24.09.2024 - X ZR 109/23

    Ausgleichszahlung nach Fluggastrechtsverordnung nach Flugannullierung und Angebot …

    Zu den zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (Bestätigung von BGH…, Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22, NJW-RR 2024, 51 = RRa 2024, 23 Rn. 17).

    Rn. 14 In Einklang mit dieser Rechtsprechung hat es der Senat bereits in mehreren Entscheidungen als nicht ausreichend angesehen, dass das Luftfahrtunternehmen nur eine Ersatzbeförderung mit eigenen Flügen anbietet (BGH…, Urteil vom 6. April 2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41;… Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22, NJW-RR 2024, 51 = RRa 2024, 23 Rn. 17).

  • BGH, 04.06.2024 - X ZR 3/23

    Flugannullierung wegen einer Blizzardwarnung: Muss eine Ersatzbeförderung …

    Rn. 14 Wie der Senat bereits in einer denselben Flug betreffenden Entscheidung dargelegt und näher begründet hat, kommen als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch solche Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel nicht auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22, NJW-RR 2024, 51 = RRa 2024, 23 Rn. 18 ff.).
  • AG Erding, 03.07.2024 - 116 C 1642/23

    Befreiung des Luftfahrtunternehmens von Ausgleichszahlungen bei großer Verspätung …

    So erfolgte die Ankunft bei der dem Urteil des BGH vom 10.11.2022, Az.: X ZR 97/21, zugrunde liegenden Entscheidung um mehr als 20 Stunden, bei der dem Urteil des EuGH vom 11.06.2020, Az.: C- 74/19, zugrunde liegenden Entscheidung um knapp 24 Stunden, bei der dem Beschluss des EuGH vom 14.01.2020, Az.: C-264/20, zugrundeliegenden Entscheidung nach Annullierung um mehr als 24 Stunden, und bei der den Urteilen des BGH vom 10.10.2023, Az.: X ZR 107/22 und X ZR 123/22, zugrunde liegenden Entscheidungen nach Annullierung um 2 bzw. 4 Tage verspätet.
  • AG Köln, 04.04.2025 - 145 C 99/24

    Ausgleichzahlung nach FluggastVO: Subcharter-Anfrage allein entlastet …

    Nur dann kann der Fluggast hierzu Stellung nehmen und das Gericht beurteilen, ob das Luftverkehrsunternehmen die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen getroffen hat (BGH…, Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22 -, Rn. 33, juris; missverständlich LG Köln, Urteil vom 02.07.2024, Az. 11 S 7/23).
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