Rechtsprechung
| BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 528; ZPO § 852
Rückforderungsanspruch trotz Tod des Schenkers - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schenkung - Rückforderungsanspruch - Pflegebedürftigkeit - Unterhalt - Sozialhilfe - Unvererblichkeit - Übertragbarkeit - Pfändung - Entreicherung
- ra.de
- RA Kotz
Unterhalt: "Zahlungsunfähigkeit" wegen Schenkungen - Herausgabeanspruch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 528; ZPO § 852
Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach Tod des Schenkers - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Schenkung - Herausgabeanspruch Dritter wegen Unterhaltssicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB § 528; ZPO § 852
Rückforderungsanspruch trotz Tod des Schenkers - nomos.de
, S. 22 (Kurzinformation)
Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- urteilsrubrik.de (Kurzinformation)
Zum Bestand und zur Abtretbarkeit des Anspruchs aus § 528 BGB nach dem Tod des Schenkers
- 123recht.net (Kurzinformation)
Kann der Anspruch des verarmten Schenkers auf Herausgabe des Geschenks vererbt oder abgetreten werden?
Besprechungen u.ä. (3)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Notbedarf - Anspruch der Sozialhilfeträger
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Schuldrecht BT, Schenkung, Schenkungsrückforderung nach Tod des Schenkers
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Vererbbarkeit des vom Schenker selbst nicht geltend gemachten Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs
Papierfundstellen
- BGHZ 147, 288
- NJW 2001, 2084
- ZIP 2001, 1546
- MDR 2001, 1342
- DNotZ 2001, 841
- NJ 2001, 297
- FamRZ 2001, 1137
- WM 2001, 1388
- DB 2001, 1777 (Ls.)
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (12)
- BGH, 09.11.1994 - IV ZR 66/94
Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr eines Geschenks wegen Bedürftigkeit
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357).Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, aus einer Qualifikation des Anspruchs als eines "höchstpersönlichen" Folgerungen für den Rechtsübergang auf Dritte zu ziehen (BGHZ 127, 354, 357).
b) Die Revision hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82).
c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; 127, 354, 357).
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357).
Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, aus einer Qualifikation des Anspruchs als eines "höchstpersönlichen" Folgerungen für den Rechtsübergang auf Dritte zu ziehen (BGHZ 127, 354, 357).
b) Die Revisionsbeklagte hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82).
c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; BGHZ 127, 354, 357).
- BGH, 14.06.1995 - IV ZR 212/94
Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, daß in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, der Anspruch aus § 528 BGB auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers untergeht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu seinen Lebzeiten nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288).Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die Vererblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben kann, wenn der Schenker sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in Anspruch genommen hat (BGH aaO, NJW 1995, 2287, 2288).
Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrauensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 394; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 523).
d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ferner geklärt, daß in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, der Anspruch aus § 528 BGB auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers untergeht, wenn eine Geltendmachung oder Überleitung auf den Sozialhilfeträger zu seinen Lebzeiten nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288).
Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, daß es nicht ohne Einfluß auf die Vererblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben kann, wenn der Schenker sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten eingeschränkt und mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben, sondern fremde Hilfe in Anspruch genommen hat (BGH aaO, NJW 1995, 2287, 2288).
Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nach Vertrauensschutz kann angesichts dieser Regelungen nicht anerkannt werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1995, aaO; Kollhosser, ZEV 1995, 391, 394; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 523).
- BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85
Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers; …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357).c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; 127, 354, 357).
Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384).
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten sowie seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Verwandten und Ehegatten zu erfüllen (BGHZ 96, 380, 382; 127, 354, 357).
c) Der Anspruch aus § 528 BGB kann deshalb dann noch nach dem Tod des Schenkers verfolgt werden, wenn er vor seinem Tod auf einen Träger der Sozialhilfe übergeleitet oder wirksam abgetreten worden ist (BGHZ 96, 380, 383; BGHZ 127, 354, 357).
Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384).
- BGH, 28.10.1997 - X ZR 157/96
Ausgleichsansprüche unter gleichzeitig Beschenkten bei Inanspruchnahme eines von …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (Sen., BGHZ 137, 76, 82).b) Die Revision hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82).
Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (Sen., BGHZ 137, 76, 82).
b) Die Revisionsbeklagte hebt jedoch zu Recht hervor, daß grundsätzlich die Freiheit des Schenkers geschützt ist, darüber zu entscheiden, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht (BGHZ 127, 354, 356), auch wenn die Entstehung des Anspruchs nicht vom Willen des Schenkers abhängt (Sen., BGHZ 137, 76, 82).
- BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92
Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist (BGHZ 123, 264, 267).Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines Dritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem Beschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264, 267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525).
Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist (BGHZ 123, 264, 267).
Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines Dritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem Beschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264, 267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525).
- BGH, 08.07.1993 - IX ZR 116/92
Eingeschränkte Pfändung des Pflichtteilsanspruches vor vertraglicher Anerkennung
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Entscheidung überlassen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526 f.;… Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 159; BGHZ 123, 183, 186); Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (Motive zum BGB Bd. V, S. 418).Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem diesem allein die Entscheidung überlassen wollen, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl. Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle V, S. 526 f.;… Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 159; BGHZ 123, 183, 186); Gläubiger sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (Motive zum BGB Bd. V, S. 418).
- BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84
Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384).Diese in § 528 Abs. 1 Satz 3 BGB angeführten Vorschriften sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 384).
- BGH, 13.02.1991 - IV ZR 108/90
Verhältnis von Rückforderungsansprüchen und Unterhaltsansprüchen des Schenkers; …
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
f) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des Schenkers gegenüber dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824).f) Dem entspricht es, daß Unterhaltsansprüche des Schenkers gegenüber dem Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nachrangig sind (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824).
- BGH, 06.05.1997 - IX ZR 147/96
Anfechtbarkeit des Unterlassens der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Ihnen ist es untersagt, auf das den Pflichtteil ausmachende Vermögen, ohne den Willen des Berechtigten zuzugreifen, den Wert dieses Vermögens zu realisieren; dieses Entscheidungsrecht darf deshalb auch durch die Anwendung der Gläubigeranfechtungsvorschriften nicht unterlaufen werden (BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384).Ihnen ist es untersagt, auf das den Pflichtteil ausmachende Vermögen ohne den Willen des Berechtigten zuzugreifen, den Wert dieses Vermögens zu realisieren; dieses Entscheidungsrecht darf deshalb auch durch die Anwendung der Gläubigeranfechtungsvorschriften nicht unterlaufen werden (BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384).
- BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98
Begriff des angemessenen Unterhalts
Auszug aus BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Außerdem wird es gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob dem Zahlungsanspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegensteht, nachdem die Beklagte geltend gemacht hat, daß sie nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag zu zahlen, weil sie nur eine Rente in Höhe von ca. 1.500,-- DM erhalte und über kein Vermögen verfüge (s. dazu Sen.Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488; Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99, BGHReport 2001, 186. - BGH, 25.04.2001 - X ZR 205/99
Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit
- BGH, 19.07.2011 - X ZR 140/10
Schenkung: Beginn der Zehnjahresfrist für den Ausschluss der Rückforderung eines …
Damit soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert werden (BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288, 290 mwN). - OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16
Rückforderung der Bereicherung auf Grund unentgeltlicher Löschung eines …
Jedenfalls in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, geht der Anspruch aus § 528 BGB nicht mit dem Tod des Schenkers unter und zwar unabhängig davon, ob eine Geltendmachung oder Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger - wie hier - zu Lebzeiten erfolgt ist (…BGH, Urteile vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, juris Rn. 11; vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, juris Rn. 16;… vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02, juris Rn. 6 jeweils zu § 90 BSHG aF; zum neuen Recht: OLG Hamm…, Urteil vom 26. Februar 2009 - I-22 U 113/08, juris Rn. 23;… Schlegel/Voelzke/Armbruster, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 93 SGB XII Rn. 98;… Schellhorn in Schellhorn/Holm/Scheider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Aufl., § 93 Rn. 20.1;… Fichtner/Wenzel/Wolf, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl., § 93 SGB XII Rn. 17;… vgl. Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Stand September 2016, § 93 SGB XII Rn. 86). - BGH, 05.11.2002 - X ZR 140/01
Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers
Mit dieser Regelung soll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit vermieden werden (Sen. BGHZ 147, 288, 290; Sen. BGHZ 137, 76, 82); der Schenker soll jedoch nicht so gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne deswegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten.
- BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R
Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - hinreichende Bestimmtheit - zukünftiger …
Rn. 21 Der Anspruch ist auch nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Vater noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids verstorben ist; denn der Tod des Schenkers selbst vor Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs lässt diesen nicht untergehen (BGH vom 14.6.1995 - IV ZR 212/94 - NJW 1995, 2287, 2288; BGH vom 25.4.2001 - X ZR 229/99 - BGHZ 147, 288 - juris RdNr 15 f zu § 90 BSHG). - BGH, 07.11.2006 - X ZR 184/04
Voraussetzungen der Rückforderung einer Schenkung wegen Notbedarfs; Pfändbarkeit …
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des Rückgewähranspruchs (BGHZ 147, 288, 290) Einschränkungen bei der Abtretbarkeit des Anspruchs ergeben. - BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02
Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund …
Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde (…BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292). - BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02
Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"
Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Tod der Schenker dem Fortbestand des Rückforderungsanspruchs und seiner Überleitung auf den Kläger nicht entgegenstand (…vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288; Sen., BGHZ 147, 288, 292) und daß § 822 BGB auf einen solchen Rückforderungsanspruch anwendbar ist (BGHZ 106, 354, 357 f.; 142, 300, 302). - BGH, 06.12.2024 - V ZR 159/23
Stellvertretung auch bei "höchstpersönlichem" Rückübertragungsanspruch?
Dieser Anspruch entsteht ebenfalls bereits mit dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzung (Notbedarf); er wäre daher pfändbar, wenn der Gesetzgeber nicht in § 852 Abs. 2 ZPO eine abweichende Regelung getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288, 290 f.).Rn. 24 (1) Übertragen die Eltern das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts auf ihr Kind, dann mag dieses ein Interesse daran haben, dass die Eltern bei Eintritt einer der vertraglich vereinbarten Bedingungen höchstpersönlich die Entscheidung treffen, ob sie das Grundeigentum zurückfordern oder nicht, d.h. dass sie beispielsweise selbst abwägen, für wie schwer sie eine Verfehlung des Kindes halten, wie gravierend ihr Notbedarf ist oder ob sie - wie hier - bei Vorversterben des Kindes das Grundstück im Eigentum des oder der Erben belassen wollen oder nicht (vgl. zu der entsprechenden Interessenlage beim Rückforderungsanspruch des Schenkers aus § 528 BGB BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, BGHZ 147, 288, 290 f.).
Diesem Interesse ist aber weitgehend Rechnung getragen, wenn der Rückauflassungsanspruch - wie hier - vor seiner Geltendmachung nicht vererbbar und nicht übertragbar und damit grundsätzlich auch nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, aaO S. 291 zu § 528 BGB).
- OLG Hamm, 30.10.2017 - 13 UF 256/16
Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternunterhalt; Prüfung der Bedürftigkeit; …
Rn. 39 Ein Rückzahlungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB, der ebenfalls grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen des Unterhaltsbedürftigen gehört (BGH FamRZ 2001, 1137 ff.) scheitert daran, dass es sich bei der Übertragung des Erbbaurechts an den Enkel und dessen Ehefrau nicht um eine gemischte Schenkung handelt (vgl. nachfolgend unter b)). - LSG Bayern, 18.06.2021 - L 8 SO 6/21
Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen
Dieser erlischt nur in bestimmten Fällen nicht mit dem Tod (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.04.2001 - X ZR 229/99 - juris). - OLG Stuttgart, 04.08.2016 - 9 U 118/16
Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers: …
- OLG Frankfurt, 11.01.2012 - 13 U 90/11
Zur (Nicht-)Anfechtbarkeit einer versicherungsvertragsrechtlich unwiderruflich …
- VG Düsseldorf, 22.08.2008 - 21 K 4231/06
Pflegewohngeld Pflegegesezt Schenkung Schenkungsrückforderung Bedürftigkeit …
- OLG Karlsruhe, 19.07.2013 - 5 UF 288/11
Zugewinnausgleich: Anwendbarkeit der Neuregelung über die Höhe der …
- LG Coburg, 13.08.2010 - 13 O 784/09
Die verarmte Schenkerin
- OLG Celle, 12.12.2002 - 6 U 39/02
Sozialhilfe: Wirksamkeit einer Überleitungsanzeige bei Schenkung eines zum …
- OLG Brandenburg, 09.12.2008 - 9 UF 116/08
Unterhaltsbedarf eines im Alten- oder Pflegeheim lebenden Elternteils
- BFH, 03.07.2001 - IV B 107/00
Prozesskostenhilfe - Mittellosigkeit - Unterhaltsanspruch - Schenkung an Tochter …
- SG Dresden, 11.03.2026 - S 21 SO 69/24
Hilfe zur Pflege: 80.000-Euro-Schenkung verhindert Heimkostenübernahme
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