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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1319
BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91 (https://dejure.org/1992,1319)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1992 - X ZR 9/91 (https://dejure.org/1992,1319)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1992 - X ZR 9/91 (https://dejure.org/1992,1319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1992, 594
 
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Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89

    Umfang des Schutzbereichs eines europäischen Patents

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

    Der Senat hatte bisher keine Veranlassung, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem europäischen Patent Schutz für eine Unterkombination zu gewähren ist (…hierzu etwa Urt. v. 03.10.1989, GRUR 1989, 903, 905 a.E. - Batteriekastenschnur; BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung).

    Er hat allerdings in seiner Entscheidung vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) dahin erkannt, daß bei einem europäischen Patent der Schutz für eine Unterkombination jedenfalls dann ausscheide, wenn auf ein für die unter Schutz gestellte Lehre wesentliches und bestimmendes Merkmal des Patentanspruchs verzichtet sei.

    Es kann daher entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht davon gesprochen werden, daß bei der angegriffenen Ausführungsform im Sinne der Senatsentscheidung "Autowaschvorrichtung" (Urt. v. 06.11.1990 - X ZR 55/89 - NJW 1991, 1299) ein wesentliches Merkmal oder eine wesentliche Wirkung der patentierten Lehre nicht verwirklicht und daher eine Patentverletzung zu verneinen sei.

  • BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88

    Schutzbereich eines Patents

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

    Maßgebend ist dabei die Sicht des Fachmanns, dessen Verständnis sich bereits bei der Ermittlung des Inhalts der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe auswirkt und das auch bei der Feststellung des über den Wortsinn hinausgehenden Gesamtzusammenhangs der Patentansprüche maßgebend ist (Sen. z.B. im Urt. v. 03.10.1989, GRUR 1989, 903, 904 1. Sp. unten, r. Sp. oben - Batteriekastenschnur).

    Der Senat hatte bisher keine Veranlassung, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem europäischen Patent Schutz für eine Unterkombination zu gewähren ist (hierzu etwa Urt. v. 03.10.1989, GRUR 1989, 903, 905 a.E. - Batteriekastenschnur; BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung).

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung …

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Patentbenutzung mit äquivalenten Mitteln (vgl. u.a. BGHZ 98, 12 - Formstein; 105, 1, 10 ff. - Ionenanalyse).

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für …

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Patentbenutzung mit äquivalenten Mitteln (vgl. u.a. BGHZ 98, 12 - Formstein; 105, 1, 10 ff. - Ionenanalyse).

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des …

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde, daß der Schutzbereich des Klagepatents gemäß § 14 PatG 1981 als maßgebliche Grundlage den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche, zu deren Verständnis die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, hat und hierzu auch das Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. II 1976 S. 1000) heranzuziehen ist, wie der Senat etwa in seinem Urteil vom 6. November 1990 (BGHZ 113, 1 - Autowaschvorrichtung) näher dargelegt hat (im Anschluß an seine Entscheidungen BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator - u. GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur).
  • BGH, 24.03.1987 - X ZR 20/86

    "Rundfunkübertragungssystem"; Begriff des Interkehrbringens; Umfang eines …

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, daß das, wofür er Schutz begehrt hat, sorgfältig in den Merkmalen des Patentanspruchs niedergelegt ist (s.a. Sen.Urt. v. 24.03.1987, BGHZ 100, 249 - Rundfunkubertragungssystem - u. Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 41/89 - Trockenlegungsverfahren -, jeweils zu § 6 PatG 1968).
  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 41/89

    Umfang des Patentschutzes

    Auszug aus BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91
    Der Anmelder hat dafür zu sorgen, daß das, wofür er Schutz begehrt hat, sorgfältig in den Merkmalen des Patentanspruchs niedergelegt ist (s.a. Sen.Urt. v. 24.03.1987, BGHZ 100, 249 - Rundfunkubertragungssystem - u. Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 41/89 - Trockenlegungsverfahren -, jeweils zu § 6 PatG 1968).
  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist.

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (…Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist.

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (…Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 135/01

    "Schneidmesser II" - Zum Umfang des Patentschutzes

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10 - Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung).

    Sie stehen in Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ (BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung) auch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist.

    Da es Sache des Anmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niedergelegt ist, wofür er Schutz begehrt (…Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patentschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist.

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