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   BFH, 25.07.2005 - XI B 155/03   

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https://dejure.org/2005,12608
BFH, 25.07.2005 - XI B 155/03 (https://dejure.org/2005,12608)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2005 - XI B 155/03 (https://dejure.org/2005,12608)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2005 - XI B 155/03 (https://dejure.org/2005,12608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 65 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155; ZPO § 227
    Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Bezeichnung des Streitgegenstands; Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - XI B 155/03
    Begründet ein Kläger seinen kurz vor der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung mit seiner Erkrankung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 19. Februar 2003 IV S 1/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1187; vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, m.w.N.).

    Für den Kläger bestand vor dem Hintergrund, dass er Schätzungsbescheide angefochten und weiterhin keine Steuererklärungen eingereicht, den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht bezeichnet hatte (vgl. dazu nachfolgend unter 2.) und bereits schon einmal der Termin für die mündliche Verhandlung mangels Reisefähigkeit (aus finanziellen Gründen) des Klägers verlegt worden ist, auch in einem für ihn erkennbaren besonderen Maße die Verpflichtung, die Gründe seiner kurzfristig mitgeteilten Verhinderung von sich aus substanziiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. zur Prozessverschleppung z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.).

  • BFH, 05.07.2004 - VII B 7/04

    NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - XI B 155/03
    Begründet ein Kläger seinen kurz vor der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung mit seiner Erkrankung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 19. Februar 2003 IV S 1/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1187; vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2002 - IV B 198/01

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Nichtigkeit eines

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - XI B 155/03
    Diesem Erfordernis ist bei Anfechtung eines Schätzungsbescheids dann genügt, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt wird oder wenn die Steuererklärung eingereicht wird (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190).
  • BFH, 19.02.2003 - IV S 1/02

    PKH; Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - XI B 155/03
    Begründet ein Kläger seinen kurz vor der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung mit seiner Erkrankung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 19. Februar 2003 IV S 1/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1187; vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, m.w.N.).
  • BFH, 27.12.1994 - X B 289/93
    Auszug aus BFH, 25.07.2005 - XI B 155/03
    Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 FGO ist allein Sache des Klägers (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 289-292/93, BFH/NV 1995, 703).
  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

    aa) Begründet der Beteiligte seinen kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsänderung mit seiner Erkrankung, so ist er --entgegen der Ansicht der Kläger-- auch ohne Aufforderung (Hinweis) des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine krankheitsbedingte Verhinderung so präzise anzugeben und zu belegen, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, und vom 25. Juli 2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036).

    Vor diesem Hintergrund war das FG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu einer Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041; in BFH/NV 2005, 2036; vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596; vom 6. Oktober 2003 XI B 170/02, BFH/NV 2004, 216; vom 6. Dezember 2002 IV B 144/01, BFH/NV 2003, 629; vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80; in BFH/NV 2000, 441).

    Von daher waren sie in einem auch für sie erkennbaren besonderen Maße verpflichtet, die Gründe ihrer kurzfristig mitgeteilten Verhinderung von sich aus substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2036).

  • BFH, 31.03.2006 - IV B 138/04

    NZB: Terminsverlegung, rechtliches Gehör

    Wird der Terminverlegungsantrag --wie im Streitall-- so kurzfristig vor dem Termin gestellt, dass der Zeitraum für das Verlangen der Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 2 ZPO nicht ausreicht, kommt die Aufhebung eines Termins nur in Betracht, wenn die Gründe sogleich substantiiert dargelegt und gleichzeitig glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036, und vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz. 3, m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2007 - V B 153/05

    Bezeichnung des Streitgegenstands bei Schätzungsbescheiden; Erkrankung als

    Angesichts dessen bestand für den Kläger in einem für ihn erkennbaren besonderen Maße die Verpflichtung, die Gründe der erneut erst kurzfristig vor dem Termin dem FG mitgeteilten Verhinderung von sich aus substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036, m.w.N.; vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
  • BFH, 13.12.2012 - III B 102/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer beantragten Termins

    Der Kläger wäre deshalb auch ohne Aufforderung verpflichtet gewesen, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsfähig ist, selbst beurteilen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036).
  • VG München, 26.02.2014 - M 23 K 11.4724

    Abmeldung von Amts wegen

    Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st.Rspr., z.B. B.v. 25.7.2005 - XI B 155/03; B.v. 17.5.2000 - IV B 86/99; B.v. 31.8.1995 - VII B 160/94; B.v. 24.5.1988 - IV B 125/87 - jeweils juris).
  • BFH, 27.04.2007 - IX B 236/06

    Terminsverlegung

    Die Begründung des Klägers, der Verhandlungstermin müsse auf eine spätere Terminstunde gelegt werden, weil er die Fahrt zum Gericht mit dem eigenen PKW wegen einer Augenoperation nicht in der Dunkelheit antreten könne, belegt keine krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, und vom 25. Juli 2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036).
  • FG München, 19.09.2006 - 6 K 2294/04

    Antrag auf Terminsverlegung in letzter Minute

    Im Übrigen wird auf die umfangreiche Rechtsprechung des BFH zur Terminsverlegung "in letzter Minute" Bezug genommen (vgl. Beschlüsse des BFH vom 31. März 2006 - IV B 138/04, BFH/NV 2006, 1490 ; vom 25. Juli 2005 - XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036 ; vom 10. März 2005 - IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578 ; vom 5. Juli 2004 - VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64 ; vom 19. Februar 2003 - IV S 1/02 (PKH), 2003, 1187 und vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353 ).
  • FG Hamburg, 13.03.2012 - 3 K 211/11

    Bestimmtheit des Klagebegehrens

    Vielmehr muss die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt werden (BFH, Beschluss vom 25.07.2005 XI B 155/03, BFH/NV 2005, 2036, Juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 16.08.2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239, Juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 15.05.2007 V B 153/05, Juris Rn. 12), es müssen konkret die nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Ansatzpunkte der Schätzung benannt oder es muss dargelegt werden, aus welchem Grund eine Schätzung überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen.
  • VG Würzburg, 10.07.2019 - W 6 K 19.151

    Fahrerlaubnisentziehung - Das unentschuldigte Ausbleiben zu einer

    Stellt ein Beteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung des Gerichts verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann (BFH in st. Rspr., z.B. B.v. 25.7.2005 - XI B 155/03; B.v. 17.5.2000 - IV B 86/99; B.v. 31.8.1995 - VII B 160/94; B.v. 24.5.1988 - IV B 125/87 - jeweils juris).
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