Rechtsprechung
BGH, 23.03.2004 - XI ZR 114/03 |
Volltextveröffentlichungen (20)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites - Krasse Überforderung der Ehefrau durch Mithaftung - Abgrenzung von Mithaftendem und Mitdarlehensnehmer - Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts - Bewertung des eigenen Interesses
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Haftung einer Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin bei Finanzierung eines den Verhältnissen entsprechenden Familien-Pkw
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Autokreditvertrag von Eheleuten - Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin -Haftung
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Kreditfinanzierung eines Pkws - Mithaftung des Ehegatten
- zvi-online.de
BGB §§ 607 a. F., 138
Haftung einer Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin bei Finanzierung eines den Verhältnissen entsprechenden Familien-Pkw - WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin eines zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw geschlossenen Kreditvertrags
- Judicialis
- ra.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Finanzierung eines allein vom Ehemann abgeschlossenen Pkw-Kaufs: Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin oder lediglich als Mithaftende?
- streifler.de
Bürgschaftsrecht: BGH: Zur Abgrenzung der Bürgschaft zum Mitdarlehen
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138 § 607
Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kreditrecht - Mitdarlehensnehmer oder lediglich Mithaftender?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Autokauf auf Kredit - Ehepartner auch ohne Unterschrift mit dabei?
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 138, 607 a. F.
Haftung einer Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin bei Finanzierung eines den Verhältnissen entsprechenden Familien-Pkw - onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kredit fürs Auto - Ist die führerscheinlose Ehefrau Mitdarlehensnehmerin?
Besprechungen u.ä. (5)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Finanzierung - Wer muss das Familienauto bezahlen?
- nomos.de
, S. 38 (Entscheidungsbesprechung)
§§ 138, 607 BGB a. F.
Abgrenzung von echtem Mitdarlehensnehmer zu bloß Mithaftendem und Sittenwidrigkeit bei Mithaftungsübernahme (Wiss. Mit. Thomas Heidrich; Neue Justiz 10/2004, S. 462-464) - ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
BGB §§ 138, 488
Haftung einer Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin bei Finanzierung eines den Verhältnissen entsprechenden Familien-Pkw - WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Abgrenzung zwischen sittenwidriger Mithaftung und rechtswirksamer Mitdarlehensnehmerschaft bei Darlehen zur Finanzierung des Familien-Pkw
- uni-koeln.de (Entscheidungsanmerkung)
Haftung einer Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin bei Finanzierung eines den Verhältnissen entsprechenden Familien-Pkw
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 924
- ZIP 2003, 1929
- ZIP 2004, 1039
- MDR 2004, 820
- NZV 2004, 354
- NJ 2004, 462
- FamRZ 2004, 1016
- WM 2004, 1083
- BB 2004, 1414
- DB 2004, 1493
Wird zitiert von ... (25)
- BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner
Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 121, 13, 16 ; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864).Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14).
Gegen eine Mitdarlehensnehmerschaft der Klägerin spricht außerdem der Umstand, dass ihr früherer Lebensgefährte das Darlehen allein bedient hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084).
- BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03
Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme
Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084).Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den weitreichenden Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 und vom 23. März 2004, aaO S. 1084).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (Senat BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 2004, aaO S. 1084).
Zwar kann in der vertragsgemäßen Bedienung des aufgenommenen Darlehens durch einen Vertragsteil durchaus eine für die Vertragsauslegung bedeutsame Indiztatsache liegen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004, aaO).
Zwar liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich demgemäß als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, um die laufenden Zinsen des Kredits aufzubringen (Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367 und vom 23. März 2004, aaO S. 1085).
- BGH, 16.12.2008 - XI ZR 454/07
Echte Mitdarlehensnehmerschaft ist von kreditgebender Bank zu beweisen
Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16 ; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864).Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; siehe ferner Senatsurteile vom 23. März 2004 aaO S. 1084 …und vom 25. Januar 2005 aaO S. 419 m.w.Nachw.).
Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht beachtet hat, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung (Senatsurteil vom 23. März 2004 aaO S. 1084).
- BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15
Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei …
Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 und vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084). - OLG Dresden, 06.12.2006 - 12 U 1394/06
Zur Sittenwidrigkeit eines "Geschäftsdarlehens" bei von Bank verlangter …
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. nur: BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 114/03, ZIP 2004, 1039 ff., zitiert nach juris, Tz 13; BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az.: XI ZR 325/03).Zu den von dem Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. nur: BGH, Urteile vom 23.03.2004, Az.: XI ZR 114/03 …und vom 25.01.2005, Az.: XI ZR 325/03, jeweils a.a.O.) aber auch nachvertragliches Verhalten, soweit dies Rückschlüsse auf den Vertragswillen bei Abschluss des Kreditvertrages zulässt (so: BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 114/03, a.a.O., Tz 18).
Auch nachvertraglich hat sich, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluss des Kreditvertrages zulässt (vgl. auch: BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 114/03, a.a.O., Tz 18), die Beklagte mithin nicht wie eine "echte" Mitdarlehensnehmerin verhalten.
- OLG Düsseldorf, 16.10.2006 - 16 W 57/06
Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei krasser …
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Begründung einer echten Mitdarlehensnehmerschaft und einer Mithaftungsübernahme des Kreditgebers ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 975).Die Privatautonomie schließt in den Grenzen der §§ 134 und 135 BGB die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfasst allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974).
Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag einseitig gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen materiell-rechtlich bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den weit reichenden Nichtigkeitsfolgen des § 138 BGB zu entgehen (vgl. BGH, NJW 2002, 744; NJW 2002, 2705 f., NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973).
Zu den anerkannten Auslegungssätzen gehören dabei die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41 = NJW 2001, 815; BGH, NJW 1999, 135; NJW 2002, 744; NJW 2002, 2705; NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 974).
Zwar kann in der vertragsgemäßen Bedienung des aufgenommenen Darlehens durch einen Vertragsteil durchaus eine für die Vertragsauslegung bedeutsame Indiztatsache liegen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 924; NJW 2005, 973, 975).
- OLG Celle, 09.11.2006 - 3 W 126/06
Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags: Erforderlichkeit einer Fristsetzung …
Der Vortrag der Beklagten erhellt nicht, aus welchem Grund sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung ist (vgl. BGH, WM 2004, 1083, 1084; WM 2005, 418, 419), nicht Mitverpflichtete aus dem Vertrag sein sollte. - OLG Karlsruhe, 25.10.2012 - 9 U 199/11
Mithaftung des Ehegatten bei Ablösung eines allein vom anderen Ehegatten für den …
Wird das Darlehen zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung verwendet, an welcher der mitverpflichtete Ehegatte bis dahin nicht beteiligt war, so ergibt sich ein - die Annahme einer bloßen Mithaftung ausschließendes oder die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräftendes - Eigeninteresse des mitverpflichteten Ehegatten nicht schon daraus, dass das Fahrzeug weiterhin für die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie genutzt werden soll (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 2004, 924; Abweichung von OLG Köln, OLGR 2004, 385 und OLG Koblenz, WM 2005, 693).Anders als bei der kreditfinanzierten Anschaffung eines solchen Fahrzeugs (dazu BGH, NJW-RR 2004, 924) begründet dies aber kein hinreichendes Eigeninteresse der Beklagten (vgl. OLG Koblenz, WM 2005, 693, zitiert nach juris, Tz. 28; a.A. OLG Köln, OLGR 2004, 385, 386).
- OLG Köln, 21.07.2004 - 13 U 8/04
Ehegattenmithaft bei Umschuldungskreditkette zur Finanzierung des Aufwandes …
Das bedeutet indessen keine Abweichung von den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, zu denen die Berücksichtigung des Wortlauts - als Ausgangspunkt jeder Auslegung - und der Interessenlage der Vertragspartner gehört (in diesem Sinne klarstellend jüngst: BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03 -, WM 2004, 1083 = ZIP 2004, 1039).Bei Konsumentenkrediten zur Anschaffung von Gegenständen der gemeinsamen Lebensführung (wie z.B. eines zur Bewältigung und Gestaltung des gemeinsamen täglichen Lebens eingesetzten Pkws, unabhängig davon, welcher Ehepartner Käufer, Halter und Fahrer sein soll, vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2003 - 13 W 52/03 - Urt. des BGH vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03 -, a.a.O.) kann die Bank in der Regel davon ausgehen, dass der Kredit den gemeinsamen Interessen beider Ehegatten dient.
Auch bei der Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne dass das Interesse auch des anderen Ehepartners an dieser Anschaffung und ihrer Kreditierung zweifelhaft sein kann (BGH, WM 2004, 1083 = ZIP 2004, 1039).
Im Rahmen der Vertragsfreiheit bleibt es grundsätzlich jedem voll Geschäftsfähigen unbenommen, sich in eigener Verantwortung zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell völlig überfordern (BGH, WM 2004, 1083 = ZIP 2004, 1039).
- OLG Naumburg, 15.09.2005 - 10 W 38/05
Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller …
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (vgl. BGH NJW-RR 2004, 924-925 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 m.w.N. zitiert nach juris).Als Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei in erster Linie an den Vertragswortlaut anzuknüpfen (vgl. st. Rspr. BGHZ 121, 13, 16; BGH NJW-RR 2004, 924 - 925) daneben ist ferner die Interessenlage der Vertragspartner zu berücksichtigen.
Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine echte Mitdarlehensnehmerschaft bei einem mit einem Bankinstitut abgeschlossenen Kreditvertrag regelmäßig nur in Betracht kommen soll, wenn ein eigenes - sachliches und/oder persönliches Interesse - an der Kreditaufnahme besteht und der Verpflichtete als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGHZ 146, 37, 41; BGH NJW 2002, 744 - 745 m.w.N. zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2004, 924, 925 zitiert nach juris; BGH NJW 2002, 2705 - 2707 zitiert nach juris; BGH NJW 2005, 973 - 976 zitiert nach juris).
- OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
Darlehensverpflichtung oder bloße Mithaftungsübernahme bei Mitunterzeichnung …
- LG Stuttgart, 29.10.2012 - 26 O 178/12
Ehegattendarlehen: Eigenschaft eines Ehegatten als Mitdarlehensnehmer oder …
- OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des …
- OLG Hamm, 12.09.2016 - 8 U 25/16
Wirksamkeit einer Verfallklausel in einem individualvertraglich ausgehandelten …
- OLG Saarbrücken, 30.06.2005 - 8 U 339/04
Abgrenzung bloßer Mithaftung von echter Mitdarlehensnehmerschaft bei Ehegatten
- LG Berlin, 21.02.2018 - 2 O 340/16
Konzessionsvertrag zwischen dem Bundesland Berlin und einem Gasversorger über die …
- OLG Saarbrücken, 20.12.2012 - 8 U 376/11
Bankkreditvertrag: Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftender bei …
- OLG Celle, 06.03.2006 - 3 U 26/06
Kreditvertrag: Sittenwidrigkeit wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung
- LG Wiesbaden, 05.12.2013 - 9 O 108/13
Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens als Ratenkredit durch Kündigung bei …
- OLG Frankfurt, 19.10.2005 - 24 W 64/05
Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags: Eigenes Interesse des mithaftenden …
- OLG Celle, 20.04.2007 - 3 W 46/07
Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung; Darlehensvertrag: Mutwilligkeit bei …
- OLG Köln, 10.10.2007 - 13 U 84/07
Zur Haftung der darlehensgebenden Bank wegen unterlassener Aufklärung
- LAG Hamm, 08.11.2006 - 10 Sa 927/06
Arbeitsentgeltansprüche; Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen, anderweitigen …
- LG Magdeburg, 25.11.2005 - 5 O 2896/04
Rückzahlung eines gekündigten Darlehens; Abgrenzung eines Darlehensnehmers von …
- LG Coburg, 17.01.2006 - 11 O 470/05