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   BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98   

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https://dejure.org/1999,1032
BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98 (https://dejure.org/1999,1032)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1999 - XI ZR 201/98 (https://dejure.org/1999,1032)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1999 - XI ZR 201/98 (https://dejure.org/1999,1032)
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Scheindarlehen

§§ 116, 117 Abs. 1, 166 Abs. 1 BGB, Wissen des Gesamtvertreters, Kollusion

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsansprüche aus Darlehensverträgen - Scheingeschäfte - Zurechnung des Wissens eines Gesamtvertreters bei einer Scheinerklärung - Einwand eines Scheingeschäfts bei Vorliegen einer Simulationsabrede

  • opinioiuris.de

    Einwand des Scheingeschäft

  • Judicialis

    BGB § 116; ; BGB § 117 Abs. 1; ; BGB § 166 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 116; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1
    Kollusive Geheimhaltung der Scheingeschäftsabrede gegenüber der vertretenen Vertragspartei

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Scheingeschäft durch Stellvertreter als geheimer Vorbehalt

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 116, § 117 Abs. 1, § 166 Abs. 1
    Annahme eines Scheingeschäfts bei Gesamtvertretung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 116, 117 Abs. 1, § 166 Abs. 1
    Rückzahlungsanspruch gegenüber Darlehensnehmer bei von diesem und einem Gesamtvertreter der Bank kollusiv geheimgehaltenem Scheingeschäft

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Scheingeschäft, Kollusion

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2882
  • ZIP 1999, 1167
  • MDR 1999, 1051
  • VersR 2000, 1513
  • WM 1999, 1501
  • BB 1999, 2000
  • DB 1999, 2262
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 27.10.1931 - II 178/31

    1. Kann der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen auch ein Scheingeschäft mit

    Auszug aus BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98
    Das in § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Einverständnis über den Widerspruch von Willen und Erklärung ist nicht rechtsgeschäftlicher Natur (vgl. RGZ 134, 33, 37; Erman-Brox, 9. Aufl., § 117 Rdn. 4; Staudinger-Dilcher, 11. Bearb., § 117 Rdn. 12).

    Bei der Simulationsabrede müssen sich nur beide Teile bewußt sein, daß ihren Erklärungen kein Wille entsprechen soll (RGZ 134, 33, 37).

    Bei der Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner ist die Scheingeschäftsabrede daher gegenüber dem Vertretenen wie ein - unbeachtlicher - geheimer Vorbehalt des Geschäftsgegners zu werten (vgl. RGZ 134, 33, 37; Erman-Brox, 9. Aufl., § 117 Rdn. 10; MünchKomm/Kramer, 3. Aufl., § 117 Rdn. 17; MünchKomm/Schramm, 3. Aufl., § 166 Rdn. 6; Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 117 Rdn. 7; Soergel-Hefermehl, 12. Aufl., § 117 Rdn. 15; Soergel-Leptien, 12. Aufl., § 166 Rdn. 18; Staudinger-Schilken, 12. Bearb., § 166 Rdn. 19; § 167 Rdn. 100).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98
    Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 28.11.1995 - XI ZR 37/95

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98
    Bei Gesamtvertretung einer Vertragspartei genügt es für dieses Bewußtsein und damit für das Einverständnis im Sinne des § 117 BGB, wenn - wie hier - lediglich ein Gesamtvertreter wußte, daß der Vertragspartner seine Erklärung nur zum Schein abgeben wollte (Senatsurteil vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, NJW 1996, 663, 664 unter III. 1.).
  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 46/11

    Vermittelter Kredit zu Finanzierung einer Kapitalanlage: Treuwidriges Verhalten

    Er muss sich in einem solchen Fall so behandeln lassen, als habe er persönlich - ohne Einschaltung des Vermittlers - die erhebliche Information dem Geschäftsherrn verschwiegen (vgl. für eine Scheingeschäftsabrede Senatsurteil vom 1. Juni 1999 - XI ZR 201/98, WM 1999, 1501, 1502).
  • OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Scheingeschäfts

    Dabei soll es bei der Gesamtvertretung einer Vertragspartei für das Einverständnis nach § 117 Abs. 1 BGB genügen, wenn lediglich ein Vertreter wusste (und damit einverstanden war), dass der Vertragspartner seine Erklärung nur zum Schein abgeben wollte (vgl. BGH NJW, 1996, 663, 664; NJW 1999, 2882 f, juris Rdnr. 14).

    Bei der Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner ist die Scheingeschäftsabrede daher gegenüber dem Vertretenen wie ein - unbeachtlicher - geheimer Vorbehalt des Geschäftsgegners entsprechend § 116 Abs. 1 BGB zu werten (RGZ 134, 33, 37; BGH NJW 1999, 2882 - 2883, juris Rdziff. 16; Soergel - Hefermehl, aaO. § 117 Rdnr. 15; Staudinger - Singer, BGB , Bearbeitung 2004, § 117 Rdnr. 8 m.w.N.; Münchener Kommentar - Kramer, aaO. Rdnr. 11:).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2003 - 1 U 141/02

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall

    Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf jenes Ereignis darstellt (BGH NJW 99, 2882, 2883 mit Hinweis auf BGH NJW 1971, 1980 sowie BGH NJW 1975, 168).
  • LG Frankfurt/Main, 19.09.2001 - 13 O 222/00

    FlowTex

    Soweit KSK und FlowTex wußten, daß sie das Erklärte aber deshalb nicht bewerkstelligen und erreichen konnten, weil es Kaufverträge in wirksamer Form gar nicht gab, die die Beklagte hätte übernehmen können, handelte es sich um einen unbeachtlichen geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB; vgl. zu dieser Konsequenz beim Vertretenen im Fall des Scheingeschäftswillens beim Vertreter und beim Vertragspartner: BGH Versäumnisurteil v. 01.06.1999 - XI ZR 201-98, veröffentlicht in NJW 1999, 2882 und ZIP 1999, 1167).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.1999 - 14 Wx 30/99
    Rechtsbehelf gegen die mit der Androhung eines erneuten Zwangsgeldes verbundene Setzung einer erneuten Frist zur Vor[DB 1999 S. 2262]lage der den Jahresabschluß betreffenden Unterlagen ist regelmäßig nicht die Beschwerde, sondern der Einspruch, über den das Registergericht zu entscheiden hat.
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