Rechtsprechung
| BFH, 01.04.2004 - XI B 128/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2; ; EStG § 34 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
NZB: grundsätzliche Bedeutung
- datenbank.nwb.de
Für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen ist maßgebend, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 10.04.2002 - 1 K 4120/00
- BFH, 01.04.2004 - XI B 128/02
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02
Steuerbegünstigte Abfindung
Auszug aus BFH, 01.04.2004 - XI B 128/02
Der Senat hat unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02 (BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264) entschieden, dass für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksam beendet worden ist.
- BFH, 19.10.2005 - XI R 24/04
Abfindungsentschädigung
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass in die Vereinbarung Beträge einbezogen wurden, die dem Kläger bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden (vgl. etwa BFH-Urteil in BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264; BFH-Beschluss vom 1. April 2004 XI B 128/02, BFH/NV 2004, 1251); das FA geht selbst davon aus, dass der die entgehenden Einnahmen übersteigende Betrag eine Entschädigungszahlung sei. - BFH, 18.05.2005 - XI B 45/04
Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Der BFH hat entschieden, dass für die Abgrenzung zwischen arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und Entschädigungen maßgeblich ist, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach bürgerlichem Recht wirksam beendet worden ist; unter Auflösung des Dienstverhältnisses ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen (BFH-Beschluss vom 1. April 2004 XI B 128/02, BFH/NV 2004, 1251, m.w.N.).
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