Rechtsprechung
| BFH, 19.12.2005 - XI B 150/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 1610; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33a Abs. 2
Berufsausbildung von Kindern: Kosten für private Highschool in den USA - datenbank.nwb.de
Aufwendungen für den Besuch einer Highschool in den USA; Abziehbarkeit der sog. existenzsichernden Mehraufwendungen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Klärungsbedürftigkeit der Frageüber die Einordnung von Kosten für den Besuch einer privaten Highschool in den USA als Aufwendungen für die Berufsausbildung; Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung der Gründe für die ...
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 23.05.2005 - 10 K 295/04
- BFH, 19.12.2005 - XI B 150/05
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
Berufsausbildung von Kindern
Auszug aus BFH, 19.12.2005 - XI B 150/05
Untergrenze ist die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten (BVerfG-Beschluss des 1. Senats vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).b) Auch die Frage, ob die vom BVerfG im Beschluss in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307 aufgestellten Rechtsgrundsätze gleichermaßen für eine Mehrkinderfamilie --wie im Streitfall-- gelten, ist nicht offensichtlich klärungsbedürftig.
Da das sächliche Kinderexistenzminimum nach der Rechtsprechung des BVerfG unbedingt und ungekürzt steuerlich berücksichtigt werden muss, gelten diese Grundsätze erst recht für die Kosten der Berufsausbildung, die in Anbetracht der staatlichen Förderung des Bildungswesens nur in Höhe der Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten abziehbar sein müssen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).
- BFH, 31.01.2005 - III B 59/04
Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht
Auszug aus BFH, 19.12.2005 - XI B 150/05
Dies gilt erst recht für Ausbildungsaufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081). - BVerfG, 23.08.1999 - 1 BvR 2164/98
Keine Grundsatzentscheidung zur Belastung von Familien durch indirekte Steuern
Auszug aus BFH, 19.12.2005 - XI B 150/05
Der mit der Anzahl der Kinder steigenden finanziellen Belastung der Eltern werde einkommensteuerlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Eltern für jedes ihrer Kinder einen gleich hohen Kinderfreibetrag erhalten (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. August 1999 1 BvR 2164/98, Finanz-Rundschau 1999, 1134).
- BFH, 30.10.2007 - XI B 69/07
Studiengebühren in Australien keine Sonderausgaben
aa) Soweit es um die Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen im Ausland und der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geht, liegen bereits mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vor (vgl. z.B. Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617; Beschluss vom 19. Dezember 2005 XI B 150/05, BFH/NV 2006, 1263).Der erkennende Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2006, 1263, auf den sich auch das FG berufen hat, entschieden, dass das Schulgeld für den Besuch einer High School in den USA nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht abziehbar ist.
- FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1 …
Der BFH habe in einem Verfahren, in dem die Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer Schule in den USA nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG strittig gewesen sei, im Beschluss vom 19. Dezember 2005 (XI B 150/05, BFH/NV 2006, 1263) ausgeführt, dass es nicht offenkundig sei, dass eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen an außerhalb der europäischen Gemeinschaft betriebenen Privatschulen haben könne.
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