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Rechtsprechung
   BFH, 17.01.2006 - XI B 97/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11957
BFH, 17.01.2006 - XI B 97/05 (https://dejure.org/2006,11957)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2006 - XI B 97/05 (https://dejure.org/2006,11957)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - XI B 97/05 (https://dejure.org/2006,11957)
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  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 251

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 74
    Verhältnis Aussetzung des Verfahrens/Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.12.2004 - III B 83/04

    Verhältnis Strafverfahren - Besteuerungsverfahren

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - XI B 97/05
    Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) gleichfalls zurück (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).

    Der Umstand allein, dass der Kläger gegen den Beschluss des BFH in BFH/NV 2005, 503 Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers.

    Selbst wenn dadurch kein Strafklageverbrauch eingetreten sein sollte, wie der Kläger zu bedenken gibt, so ergeben sich daraus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er nunmehr ein näheres Interesse an einer Aussetzung haben könnte, als zur Zeit des Beschlusses in BFH/NV 2005, 503, auf den der Senat daher zur weiteren Begründung verweist.

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim …

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - XI B 97/05
    Die Aussetzung des Verfahrens ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).
  • BFH, 09.08.2000 - VI B 289/98

    Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Verfahrens; Kosten

    Auszug aus BFH, 17.01.2006 - XI B 97/05
    Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; wegen des Misserfolgs des Rechtsmittels steht endgültig fest, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (BFH-Beschluss vom 9. August 2000 VI B 289/98, BFH/NV 2000, 1496, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2014 - V R 62/10

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das …

    Allein der Umstand, dass gegen den BFH-Beschluss XI B 15/13 (juris) Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, begründet kein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer Aussetzung (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580; vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109).
  • BFH, 17.01.2006 - XI B 134/05

    Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung

    Der Kläger beantragte daraufhin, die Fristsetzungen aufzuheben, bis über seine die Nichtanordnung des Ruhens des Verfahrens betreffende Beschwerde (beim erkennenden Senat anhängig unter dem Az.: XI B 97/05) vom gleichen Tage entschieden worden sei.

    Soweit der Kläger die Aufhebung des Beschlusses vom 18. Juli 2005 verfolgt, ist die Beschwerde aus den im Beschluss des Senats vom heutigen Tage XI B 97/05 genannten Gründen unbegründet; die Entscheidung des FG, weder das Ruhen des Verfahrens noch dessen Aussetzung anzuordnen, ist nicht zu beanstanden.

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 137/09

    Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO - Kosten eines erfolglosen …

    Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109).
  • BFH, 08.11.2007 - VIII B 170/06

    Ruhen des Verfahrens - Aussetzung des Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der …

    Allein der Umstand, dass gegen die letztgenannte Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (Az. Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- 2 BvR 2077/05), begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer Aussetzung (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109).
  • BFH, 04.08.2009 - VII B 43/09

    Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts

    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht, wenn die Voraussetzungen des § 74 FGO vorliegen, im Ermessen des Gerichts, wobei das Interesse an der zügigen Verfahrensdurchführung gegen das Interesse an einer einheitlichen Sachentscheidung abzuwägen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109).
  • BFH, 08.02.2007 - XI B 126/06

    NZB: Gewinnfeststellungsbescheid während des Klageverfahrens gegen den …

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 135 Abs. 2 FGO der Kläger zu tragen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 28.04.2010 - 2 K 380/09

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund eingetragener …

    Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht, wenn die Voraussetzungen des § 74 FGO vorliegen, im Ermessen des Gerichts, wobei das Interesse an der zügigen Verfahrensdurchführung gegen das Interesse an einer einheitlichen Sachentscheidung abzuwägen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2006, XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109).
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