Rechtsprechung
| BFH, 26.04.2006 - XI R 9/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 18; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15
Restaurator: Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Einkünfte - datenbank.nwb.de
Künstlerische Betätigung eines Restaurators
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 10.11.2003 - 12 K 157/00
- BFH, 26.04.2006 - XI R 9/05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02
Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S. …
Auszug aus BFH, 26.04.2006 - XI R 9/05
Eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des BFH --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (…BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).Die Restaurierung eines --möglicherweise historisch bedeutsamen-- Gebrauchsgegenstandes führt nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).
Seine eigene individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft kann ein Restaurator nur dort zum Ausdruck bringen, wo infolge der Beschädigung des Kunstwerks eine Lücke entstanden ist, die er durch seine Arbeit füllt (BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362; Kempermann, Finanz-Rundschau 2005, 497).
- BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97
"Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Auszug aus BFH, 26.04.2006 - XI R 9/05
Eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des BFH --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).
- LAG Hessen, 10.05.2019 - 10 Sa 275/18
1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1 …
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (…vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris;… BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454) .Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rspr. nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris;… BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .
- LAG Hessen, 17.09.2021 - 10 Sa 1088/20
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (…vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris;… BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454) .Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rechtsprechung nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris;… BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .
- LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15
Die Tätigkeit eines Restaurators ist als baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. …
(2) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfG 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - [Mephisto], NJW 1971, 1645; BVerfG 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - [anachronistischer Zug], NJW 1985, 261 [BVerfG 17.07.1984 - 1 BvR 816/82] ). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (…vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris;… BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] )..Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rechtsprechung nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris;… BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ). Seine eigene individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft könne ein Restaurator nur dort zum Ausdruck bringen, wo infolge der Beschädigung des Kunstwerks eine Lücke entstanden sei, die er durch seine Arbeit fülle.
- BFH, 18.07.2007 - VIII B 204/06
NZB: Restaurator: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Der XI. Senat des BFH hat sich im Urteil vom 26. April 2006 XI R 9/05 (BFH/NV 2006, 2238) den rechtlichen Wertungen zur Qualifizierung als künstlerischer Tätigkeit ohne Einschränkung angeschlossen.
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