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   BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01   

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https://dejure.org/2004,1151
BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01 (https://dejure.org/2004,1151)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2004 - XII ZR 123/01 (https://dejure.org/2004,1151)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2004 - XII ZR 123/01 (https://dejure.org/2004,1151)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a, 1607 Abs. 1; BGB § 1615d a. F.
    Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit vor Anerkenntnis oder Feststellung der Vaterschaft gegen ersatzweise haftenden Großvater

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltspflicht eines Großvaters gegenüber seinem Enkel; Ersatzhaftung gegenüber Enkeln für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume; Anwendbare Vorschriften auf Unterhalt für Zeiten vor In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung; Zulässigkeit einer echten ...

  • Judicialis

    BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a; ; BGB § 1607 Abs. 1; ; BGB § 1615 d a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Kindes auf Unterhalt für die Vergangenheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht- Unterhalt vor Anerkenntnis der Vaterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Ersatzhaftung des Großvaters auf rückständigen Unterhalt für seine Enkelin für die Zeit vor Feststellung der Vaterschaft des Sohnes

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Ersatzhaftung des Großvaters auf rückständigen Unterhalt für seine Enkelin für die Zeit vor Feststellung der Vaterschaft des Sohnes

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a, 1607 Abs. 1; BGB § 1615d a. F.
    Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit vor Anerkenntnis oder Feststellung der Vaterschaft gegen ersatzweise haftenden Großvater

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Ersatzhaftung des Großvaters auf Unterhalt für Enkelkind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ersatzhaftung des Großvaters auf rückständigen Unterhalt für seine Enkelin für die Zeit vor Feststellung der Vaterschaft des Sohnes

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindesunterhalt: Vater ist zahlungsunfähig - Großvater muss für den Sohn einspringen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ersatzhaftung des Großvaters auf rückständigen Unterhalt für seine Enkelin für die Zeit vor Feststellung der Vaterschaft des Sohnes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 231
  • NJW 2004, 1735
  • MDR 2004, 882
  • FamRZ 2004, 800
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01
    Abweichend vom Schuldrecht, wo eine späte Geltendmachung der Forderung allenfalls ein Gegenrecht (Verjährung, Verwirkung) begründen kann, erlischt der Unterhaltsanspruch, wenn der Gläubiger nicht besondere rechtswahrende Handlungen vorgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776 sub. 2 a, 777 sub. 4; BGHZ 43, 1, 7; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613 Rdn. 1) oder das Gesetz diese ausnahmsweise - wie in § 1615 d BGB a.F. dem Kindesvater gegenüber - entbehrlich macht.
  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01
    Abgesehen davon, daß der bloße Hinweis auf dessen Zahlungspflicht für den Fall, daß der Kindesvater keinen Unterhalt zahle, den Anforderungen an eine Inverzugsetzung im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB nicht entspricht, konnte eine vor Feststellung der Vaterschaft des Sohnes des Beklagten ausgesprochene Mahnung dessen Verzug nicht herbeiführen (§ 1600 a BGB a.F., vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 160, 167 m.N.).
  • OLG Bremen, 09.02.1999 - 4 UF 121/98

    Unterhalt für die Vergangenheit; Intention des Gesetzgebers bei § 1613 Abs. 2 Nr.

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01
    Die Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KindUG, derzufolge die neue Regelung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB am 1. Juli 1998 in Kraft tritt, ergibt jedenfalls, daß die Erstreckung der Regelung auf ersatzweise haftende Verwandte Unterhaltsansprüche für Zeiträume, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift liegen, nicht betrifft (für § 1613 Abs. 2 Nr. 2 b BGB offen gelassen von OLG Bremen FamRZ 2000, 256).
  • BGH, 17.12.1997 - XII ZR 38/96

    Betreuungsunterhalt für ein nach Scheidung der Ehe geborenes Kind

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01
    Auszugehen ist daher von dem Grundsatz, daß auf Unterhalt für Zeiten vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung das bisherige Recht anwendbar bleibt, sofern das Gesetz keine anderweitige Übergangsregelung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1998, 426, 427 unter 2 d).
  • BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63

    Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt

    Auszug aus BGH, 10.03.2004 - XII ZR 123/01
    Abweichend vom Schuldrecht, wo eine späte Geltendmachung der Forderung allenfalls ein Gegenrecht (Verjährung, Verwirkung) begründen kann, erlischt der Unterhaltsanspruch, wenn der Gläubiger nicht besondere rechtswahrende Handlungen vorgenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776 sub. 2 a, 777 sub. 4; BGHZ 43, 1, 7; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613 Rdn. 1) oder das Gesetz diese ausnahmsweise - wie in § 1615 d BGB a.F. dem Kindesvater gegenüber - entbehrlich macht.
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 75/04

    Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des

    Unbillige Ergebnisse können dadurch vermieden werden, daß der Selbstbehalt anderer unterhaltspflichtiger Verwandter als der Eltern, insbesondere der Großeltern, mit einem gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt erhöhten Betrag angesetzt wird (so auch Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 273; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 5042; Luthin FamRB 2004, 177, 178).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2007 - 10 WF 93/07

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit

    Die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB gilt allerdings nicht, wenn, wie vorliegend, Unterhalt für die Zeit vor dem 1.7.1998 verlangt wird (BGH, FamRZ 2004, 800).
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