Rechtsprechung
| BGH, 07.08.2024 - XII ZB 169/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterbringungssache: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen bei Anordnung oder Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung für länger als ein Jahr
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 329 Abs 1 S 1 FamFG, § 1831 Abs 1 Nr 1 BGB
Unterbringungssache: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen bei Anordnung oder Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung für länger als ein Jahr - IWW
§ 36 Abs. 3 GNotKG, § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 329 Abs. 1 S. 1; BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1
Begründung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung eines Betroffenen für länger als ein Jahr - datenbank.nwb.de
Unterbringungssache: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen bei Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringung für länger als ein Jahr
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterbringung für mehr als ein Jahr
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Voraussetzungen und Begründungsanforderungen einer Unterbringung von mehr als einem Jahr
Verfahrensgang
- AG Zittau, 15.02.2024 - 8 XVII 157/17
- LG Görlitz, 09.04.2024 - 2a T 35/24
- BGH, 07.08.2024 - XII ZB 169/24
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 1385
- MDR 2024, 1387
- FamRZ 2024, 1820
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.11.2023 - XII ZB 219/23
Anforderungen an Begründung einer Unterbringung über gesetzliche Höchstgrenze …
Auszug aus BGH, 07.08.2024 - XII ZB 169/24
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23, FamRZ 2024, 299).Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der " Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 12 f. mwN).
- BGH, 07.02.2024 - XII ZB 458/23
Freiheitsentziehende Unterbringung: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen …
Auszug aus BGH, 07.08.2024 - XII ZB 169/24
Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2024 - XII ZB 458/23 - FamRZ 2024, 805 Rn. 12 mwN). - BGH, 30.11.2022 - XII ZB 257/22
Betreuungsrechtliche Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung
Auszug aus BGH, 07.08.2024 - XII ZB 169/24
Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht die derzeitige Situation rechtsbeschwerderechtlich beanstandungsfrei als für den Betroffenen lebensbedrohlich erachtet und damit die für eine Genehmigung der Unterbringung erforderliche ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 257/22 - FamRZ 2023, 468 Rn. 12 mwN zu § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- BGH, 15.01.2025 - XII ZB 517/24
Unterbringung eines an Schizophrenie Erkrankten bei erheblicher Selbstgefährdung
Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist das Landgericht rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die Krankheitseinsicht fehlt, er daher nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, und die derzeitige gesundheitliche Situation des Betroffenen weiterhin eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 8 mwN).Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 10 mwN …und vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 12 f. mwN).
Rn. 10 cc) Schließlich hat sich der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 13 mwN …und vom 7. Februar 2024 - XII ZB 458/23 - FamRZ 2024, 805 Rn. 12 mwN).
- BGH, 13.11.2024 - XII ZB 282/24
Persönliche Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme auch im …
Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht die derzeitige Situation rechtsbeschwerderechtlich beanstandungsfrei als für den Betroffenen lebensbedrohlich erachtet und damit die für eine Genehmigung der Unterbringung erforderliche ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - juris Rn. 8 mwN).Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 169/24 - juris Rn. 10 mwN).
- BGH, 09.04.2025 - XII ZB 1/25
Genehmigung der Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Denn unter Bezugnahme auf die vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten hat das Landgericht für diesen Zeitraum die Situation rechtsbeschwerderechtlich beanstandungsfrei als für die Betroffenen lebensbedrohlich erachtet und damit die für eine Genehmigung der Unterbringung erforderliche ernstliche und konkrete Gefahr für deren Leib und Leben bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2024 - XII ZB 69/24 - FamRZ 2024, 1820 Rn. 8 mwN).
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