Rechtsprechung
| BGH, 20.06.2018 - XII ZB 99/18 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Betreuungssache: Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Unternehmensinhaberschaft des Betroffenen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 295 Abs 1 S 1 FamFG, § 1903 Abs 1 BGB
Betreuungssache: Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Unternehmensinhaberschaft des Betroffenen - IWW
§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1903 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG
- Wolters Kluwer
Kriterien zur gerichtlichen Entscheidung über den Umfang der Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage des Vermögens des Betreuten für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
- rabüro.de
Betreuungsrecht: Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu Lasten eines Unternehmensinhabers
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Einwilligungsvorbehalt, Verlängerung, Konkrete Vermögensgefährdung, Betroffener als Unternehmer, Unternehmensführung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 295 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 1
Kriterien zur gerichtlichen Entscheidung über den Umfang der Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage des Vermögens des Betreuten für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - datenbank.nwb.de
Betreuungssache: Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Unternehmensinhaberschaft des Betroffenen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
- famrz.de (Kurzinformation)
Entscheidung über Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
Verfahrensgang
- AG Varel, 17.05.2017 - 10 XVII M 55
- LG Oldenburg, 08.02.2018 - 8 T 394/17
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 99/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 963
- MDR 2018, 1188
- FGPrax 2018, 269
- FamRZ 2018, 1360
- WM 2018, 1367
- Rpfleger 2018, 682
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.03.2017 - XII ZB 563/16
Betreuung: Einwilligungsvorbehalt bei vermögensgefährdendem Verhalten des …
Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 99/18
Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017, XII ZB 563/16, juris).Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen der Betreuerin konterkarierte oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 10).
- BGH, 13.09.2017 - XII ZB 157/17
Betreuungssache: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei umfangreichem …
Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 99/18
Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 157/17 - FamRZ 2017, 1963 Rn. 16 mwN).
- BGH, 15.08.2018 - XII ZB 10/18
Betreuungssache: Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des …
Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018, XII ZB 99/18, juris).Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkarierte oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 99/18 - juris Rn. 11 …und vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 10).
- BGH, 27.10.2021 - XII ZB 114/21
Rechtliche Betreuung: Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen bei Verlängerung der …
Rn. 7 Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend, mithin auch die nach § 278 Abs. 1 FamFG verpflichtende Anhörung des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 99/18 - FamRZ 2018, 1360 Rn. 6). - BGH, 06.05.2020 - XII ZB 483/19
Verwendung eines an ein anderes Gutachten anknüpfenden Gutachtens für Beurteilung …
Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne konkrete Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 99/18 - FamRZ 2018, 1360 Rn. 9 mwN). - LG Bonn, 03.05.2024 - 4 T 339/23
Unbekannter Aufenthalt des Betroffenen
Die drohende Selbstschädigung durch eigenes aktives Handeln oder das die vermögenserhaltenden bzw. schützenden Maßnahmen des Betreuers konterkarierende Verhalten muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (siehe hierzu BGH XII ZB 544/21 Tz. 32 f; XII ZB 503/20 Tz. 18 f; XII ZB 10/18 Tz 25; XII ZB 99/18 Tz 11).
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