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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,425
BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90 (https://dejure.org/1991,425)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1991 - XII ZR 145/90 (https://dejure.org/1991,425)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1991 - XII ZR 145/90 (https://dejure.org/1991,425)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Sachleistungen - Geldleistungen - Zustandekommen der Ehe - Scheitern der Ehe - Verlobte - Verlöbnis - Kranzgeld

  • Universität des Saarlandes

    Ergänzender Ausgleichsanspruch zum Zugewinnausgleich für in der Verlobungszeit erbrachte Leistungen auf das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienheim, Bemessung des Anspruchs

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Bewertung von Leistungen unter Verlobten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, §§ 1372 ff.
    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der Verlobungszeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 261
  • NJW 1992, 427
  • MDR 1992, 264
  • DNotZ 1993, 515
  • FamRZ 1992, 160
  • JR 1993, 60
  • JR 1993, 62
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Soweit die Klägerin, wie sie im Scheidungsverbundverfahren vorgetragen hat, auch nach der Eheschließung noch Leistungen für den Hausbau erbracht hat, unterliegt der dadurch geschaffene Wert dem Zugewinnausgleich, der im Regelfall den Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließt (vgl. BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; zu Ausnahmen vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - NJW 1991, 2553 = FamRZ 1991, 1169).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 1991 (aaO. S. 2555/1171) dargelegt hat, sind allerdings Fälle denkbar, in denen wegen besonderer Umstände der Zugewinnausgleich zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führt und daher einer Korrektur durch Zubilligung eines Ausgleichsanspruches nach § 242 BGB bedarf.

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle …

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Das Berufungsgericht billigt der Klägerin und ihrem Vater wegen ihrer Mitwirkung an dem Hausbau einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (condictio ob rem, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB 2. Alternative), einen Anspruch, der bei Leistungen während der Ehe weitgehend zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgegeben ist (vgl. BGHZ 84, 361, 364 m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand S. 116 f; Jaeger DNotZ 1991, 431, 451).

    Das Berufungsgericht läßt außer acht, daß auch andere Möglichkeiten als die Einräumung eines hälftigen Miteigentumsanteils in Betracht kamen, wenn diese nicht ausdrücklich in Aussicht genommen war; z.B. war in dem der Entscheidung BGHZ 84, 361 zugrundeliegenden Fall für den mitarbeitenden Ehegatten lediglich die Bestellung eines Wohnrechts vorgesehen.

  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Soweit die Klägerin, wie sie im Scheidungsverbundverfahren vorgetragen hat, auch nach der Eheschließung noch Leistungen für den Hausbau erbracht hat, unterliegt der dadurch geschaffene Wert dem Zugewinnausgleich, der im Regelfall den Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließt (vgl. BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; zu Ausnahmen vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - NJW 1991, 2553 = FamRZ 1991, 1169).
  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines …

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinn kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung annimmt, ohne zu widersprechen (vgl. BGHZ 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745, 2747).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls …

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Das Berufungsgericht billigt der Klägerin und ihrem Vater wegen ihrer Mitwirkung an dem Hausbau einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu (condictio ob rem, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB 2. Alternative), einen Anspruch, der bei Leistungen während der Ehe weitgehend zugunsten eines Ausgleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgegeben ist (vgl. BGHZ 84, 361, 364 m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand S. 116 f; Jaeger DNotZ 1991, 431, 451).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinn kann angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung annimmt, ohne zu widersprechen (vgl. BGHZ 44, 321, 323 [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63]; BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745, 2747).
  • BGH, 14.03.1990 - XII ZR 62/89

    Einbeziehung der Wertsteigerung von Nachlaßvermögen in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    In diesen Bereich fällt auch die Wertsteigerung, die das Hausgrundstück ggf. in der Zeit zwischen der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrags aufgrund eines Anstiegs der Grundstückspreise oder weiterer Investitionen erfahren hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 8, 11 f) [BGH 14.03.1990 - XII ZR 62/89].
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 103/69

    Anforderungen an eine vorweg genommene Nachlassregelung - Anspruch auf …

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Auch wenn ein Vertrag des Vaters mit dem Beklagten zugunsten der Klägerin im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB anzunehmen wäre, könnte diese Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in eigener Person und ohne Abtretung geltend machen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. November 1971 - V ZR 103/69 - NJW 1972, 152, 153 f).
  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81

    Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen …

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Auch bei einer solchen kommt im übrigen mangels einer dahingehenden Vereinbarung ein Anspruch analog den §§ 730 ff BGB in Betracht, wenn die Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen erheblichen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. BGHZ 84, 388, 390 f).
  • BGH, 07.01.1972 - IV ZR 231/69

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen …

    Auszug aus BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
    Ob die Klägerin das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, weil sie aus einer intakten Ehe ausgebrochen und bereits im Jahre 1983 zu ihrem Liebhaber gezogen sei, wie der Beklagte geltend macht, ist für die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs unerheblich (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580; Johannsen WM 1978, 502, 509).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80

    Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit

  • OLG Hamm, 28.01.1983 - 11 U 161/82
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach …

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.).

    Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.).

    Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).

    Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer …

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34).
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