Rechtsprechung
| BGH, 21.03.2018 - XII ZR 98/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Gewerberaummiete: Darlegungsanforderung bei Abrechnung der Heizkosten nach dem Rauminhalt der beheizten Räume; Verletzung des Anspruchs des Mieters auf rechtliches Gehör
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 556 BGB, Art 103 Abs 1 GG
Gewerberaummiete: Darlegungsanforderung bei Abrechnung der Heizkosten nach dem Rauminhalt der beheizten Räume; Verletzung des Anspruchs des Mieters auf rechtliches Gehör - IWW
- Wolters Kluwer
Nachzahlung von Betriebskosten hinsichtlich Verteilung der Heizkosten und Wasserkosten in einer Umlage anhand des umbauten Raums der beheizten Flächen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Nachzahlung von Betriebskosten hinsichtlich Verteilung der Heizkosten und Wasserkosten in einer Umlage anhand des umbauten Raums der beheizten Flächen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Sachverständigengutachten - und die übergangenen Einwendungen
Verfahrensgang
- LG Dresden, 09.02.2017 - 9 O 235/14
- OLG Dresden, 20.09.2017 - 5 U 431/17
- BGH, 21.03.2018 - XII ZR 98/17
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90
Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen …
Auszug aus BGH, 21.03.2018 - XII ZR 98/17
Rn. 12 3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde ferner geltend, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es seiner Entscheidung Unterlagen zugrunde gelegt hat, zu denen die Beklagte zuvor nicht Stellung nehmen konnte (vgl. etwa BVerfGE 84, 188, 190 = NJW 1991, 2823). - BVerfG, 05.07.2013 - 1 BvR 1018/13
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im …
Auszug aus BGH, 21.03.2018 - XII ZR 98/17
Rn. 7 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt ein Gericht gegen die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist - etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfG MDR 2013, 1113 Rn. 15 mwN;… vgl. auch BGH Beschluss vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 301/11 - NJW-RR 2014, 381 Rn. 9 mwN). - BGH, 03.12.2013 - XI ZR 301/11
Berufungsverfahren: Gehörsverletzung bei inhaltlichem Widerspruch zwischen dem in …
Auszug aus BGH, 21.03.2018 - XII ZR 98/17
Rn. 7 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt ein Gericht gegen die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist - etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (…BVerfG MDR 2013, 1113 Rn. 15 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 301/11 - NJW-RR 2014, 381 Rn. 9 mwN).
- BGH, 18.04.2018 - XII ZR 76/17
Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 96, 205 216 f. = NJW 1997, 2310, 2312;… BVerfG MDR 2013, 1113 Rn. 15 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. März 2018 - XII ZR 98/17 - juris Rn. 7 mwN). - OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Hiergegen wird verstoßen, wenn ein Beteiligter nicht die Möglichkeit hatte, sich zu erklären, oder wenn das Gericht Tatsachen oder Rechtsauffassungen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (…BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.12.1970 - 2 BvR 210/70, juris; BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - XII ZR 98/17, juris). - LG Essen, 16.02.2022 - 15 T 24/21
Anhörungsrüge
(BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, NJW 1991, 2823, 2824; BGH, Beschl. 21.03.2018, Az. XIII ZR 98/17, BeckRS 2018, 6161 Rn. 12;… BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 321a Rn. 39). - BGH, 25.07.2018 - XII ZR 76/17 Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 96, 205 216 f. =NJW 1997, 2310, 2312;… BVerfG MDR 2013, 1113 Rn. 15 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. März 2018 - XII ZR 98/17 - juris Rn. 7 mwN).
- OLG Köln, 26.08.2022 - 19 Sch 17/22 Hiergegen wird verstoßen, wenn ein Beteiligter nicht die Möglichkeit hatte, sich zu erklären, oder wenn das Gericht Tatsachen oder Rechtsauffassungen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (…BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.12.1970 - 2 BvR 210/70, juris; BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - XII ZR 98/17, juris).
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