Rechtsprechung
| BGH, 09.09.2025 - XIII ZB 2/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
Verfahrensgang
- AG Neu-Ulm, 06.09.2022 - 317 XIV 26/22
- LG Memmingen, 30.11.2022 - 44 T 1223/22
- BGH, 09.09.2025 - XIII ZB 2/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.06.2025 - XIII ZB 7/24
Anhörung zum Ausreisegewahrsam - und kein Rechtsanwalt?
Auszug aus BGH, 09.09.2025 - XIII ZB 2/23
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10 mwN).
- BGH, 24.02.2026 - XIII ZB 5/24
Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen zur Beendigung etwaiger …
Ob das Amtsgericht die Anforderungen an die Darlegung der für die pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Gründe in knapper Form erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den Umständen ab (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 - XIII ZB 7/21, juris Rn. 10;… vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24 Rn. 10; vom 9. September 2025 - XIII ZB 2/23, juris Rn. 1). - BGH, 20.10.2025 - XIII ZB 78/22 Rn. 2 Die Anordnung von Ausreisegewahrsam ist nach dieser Vorschrift nur rechtmäßig, wenn das Haftgericht nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10; vom 9. September 2025 - XIII ZB 2/23, juris Rn. 1, jew. mwN).
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