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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2671
OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01 (https://dejure.org/2003,2671)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.04.2003 - 6 U 249/01 (https://dejure.org/2003,2671)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30. April 2003 - 6 U 249/01 (https://dejure.org/2003,2671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; VVG § 61; ; VVG § 1; ; VVG § 49; ; AKB § 12 2 I e; ; ZPO § 286

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Schadensersatzanspruch aus einer Fahrzeugvollversicherung, wenn der Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Fehlende Fahrpraxis im Großstadtverkehr

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Augenblicksversagen keine Entlastung bei § 61 VVG

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Großstadtverkehr entnervt übersieht ein Autofahrer eine rote Ampel: Versicherungsschutz?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalles; Nichtbeachten des Rotlichtes; Qualifiziertes Augenblicksversagen; Unverschuldetes Fehlverhalten; Substantiierungslast des Versicherungsnehmers

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kaskoversicherung - Überfahren einer roten Ampel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1190
  • MDR 2003, 1229
  • NZV 2004, 92
  • VersR 2003, 1528
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093).

    Legt er keine Besonderheiten dar, hat der Tatrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO die Möglichkeit, vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu schließen (BGH, VersR 1989, 582 [584]).

    Im übrigen hat sich der BGH - wie bereits angeführt - im Urteil vom 29.01.2003, dem die angefochtene Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lag, der Definition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit durch das Oberlandesgericht gerade nicht angeschlossen, sondern am Grundsatz der einheitlichen Bestimmung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093) festgehalten, um eine kaum überschaubare Aufsplitterung des Begriffes des groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG und damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01
    Es gibt zwar keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel - wie hier - stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles anzusehen ist (BGH Urteil vom 29.01.2003 IV ZR 173/01, recherchiert in JURIS unter Nr.: KORE3081172003).

    Da die nur momentane Unaufmerksamkeit unterschiedliche Ursachen haben kann, müssen deshalb weitere subjektive Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH VersR 1992, 1085 f.; BGH Urteil vom 29.01.2003 IV ZR 173/01).

    Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01 mit Hinweisen auf BGH NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.H;… Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl., vor § 284, Rn. 24/34 ff.).

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093).

    Im übrigen hat sich der BGH - wie bereits angeführt - im Urteil vom 29.01.2003, dem die angefochtene Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lag, der Definition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit durch das Oberlandesgericht gerade nicht angeschlossen, sondern am Grundsatz der einheitlichen Bestimmung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093) festgehalten, um eine kaum überschaubare Aufsplitterung des Begriffes des groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG und damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

  • BGH, 29.09.1992 - XI ZR 265/91

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Scheckannahme - Ablehnung unselbständiger …

    Auszug aus OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093).

    Im übrigen hat sich der BGH - wie bereits angeführt - im Urteil vom 29.01.2003, dem die angefochtene Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lag, der Definition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit durch das Oberlandesgericht gerade nicht angeschlossen, sondern am Grundsatz der einheitlichen Bestimmung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093) festgehalten, um eine kaum überschaubare Aufsplitterung des Begriffes des groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG und damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

  • BGH, 17.10.1966 - II ZR 123/64

    Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093).

    Im übrigen hat sich der BGH - wie bereits angeführt - im Urteil vom 29.01.2003, dem die angefochtene Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde lag, der Definition des Begriffs der groben Fahrlässigkeit durch das Oberlandesgericht gerade nicht angeschlossen, sondern am Grundsatz der einheitlichen Bestimmung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit (BGH, VersR 1966, 1150; BGH, VersR 1989, 582, 583; BGH, NJW 1992, 3235, 3236; BGH, NJW 2001, 2092, 2093) festgehalten, um eine kaum überschaubare Aufsplitterung des Begriffes des groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG und damit eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01
    Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, VersR 1992, 1085 f.).

    Da die nur momentane Unaufmerksamkeit unterschiedliche Ursachen haben kann, müssen deshalb weitere subjektive Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH VersR 1992, 1085 f.; BGH Urteil vom 29.01.2003 IV ZR 173/01).

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

    Auszug aus OLG Rostock, 30.04.2003 - 6 U 249/01
    Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01 mit Hinweisen auf BGH NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.H;… Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl., vor § 284, Rn. 24/34 ff.).
  • LG Dortmund, 26.10.2006 - 2 S 25/06

    Grobe Fahrlässigkeit,Rotlichtverstoß

    Es entspricht gefestigter Rechtssprechung, dass vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden kann (BGH NJW 2003, 1118; OLG Koblenz VersR 2004, 729; OLG Köln R+S 2004, 101; OLG Rostock ZFS 2003, 356).
  • LG Coburg, 14.05.2004 - 11 O 920/03
    Unter grober Fahrlässigkeit versteht die Rechtssprechung ein gefahrträchtiges Verhalten - Handeln oder Unterlassen - bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. OLG Rostock in Versicherungsrecht 2003 S. 1528 mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung) .
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