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   BGH, 07.12.1987 - II ZR 86/87   

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https://dejure.org/1987,1455
BGH, 07.12.1987 - II ZR 86/87 (https://dejure.org/1987,1455)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1987 - II ZR 86/87 (https://dejure.org/1987,1455)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1987 - II ZR 86/87 (https://dejure.org/1987,1455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss - Grundlagen für die Verantwortlichkeit der Mitgesellschafter im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Informationsrechte - Selbstständige Anfechtung eines Verweigerungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 51a, § 51b, § 47
    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1090
  • NJW-RR 1988, 547 (Ls.)
  • ZIP 1988, 87
  • MDR 1988, 382
  • BB 1988, 229
  • DB 1988, 327
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81

    Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung

    Auszug aus BGH, 07.12.1987 - II ZR 86/87
    Auch die Entscheidung des Senats in BGHZ 86, 1 ff. [BGH 29.11.1982 - II ZR 88/81], in der die Ausschließlichkeit des Informationserzwingungsverfahrens verneint wird, betrifft einen derartigen Fall aus dem Aktienrecht.
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorrratsbeschluss

    Die Rechtsprechung des Senats, nach der eine selbständige Anfechtbarkeit des Informationsverweigerungsbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG zu verneinen ist (Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, ZIP 1988, 87), lässt sich nicht auf Beschlüsse übertragen, mit denen einem Gesellschafter Informationen über ein konkretes Auskunftsersuchen hinaus auf Vorrat verweigert werden (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 51 a Rdn. 42; Michalski/Römermann, GmbHG § 51 a Rdn. 196).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2013 - 21 W 90/12

    Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen

    Vielmehr ist der durch § 51b GmbH dem Gesellschafter zur Verfügung gestellte direkte Weg zur Durchsetzung seines Informationsrechts von der Herbeiführung eines Beschlusses mit gegenteiligem Inhalt unabhängig (BGH, Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, Juris Rn. 9; Beschl. v. 6. März 1997 - II ZB 4/96, BGHZ 135, 48 Juris Rn. 4).
  • BGH, 06.03.1997 - II ZB 4/96

    Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters

    Abgesehen davon, daß das besondere gerichtliche Verfahren der Informationserzwingung nach § 51b GmbHG nicht als gegen einen Verweigerungsbeschluß gerichtetes Anfechtungsverfahren ausgestaltet ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Dezember 1987 - II ZR 86/87, ZIP 1988, 87 f.m. Anm. K. Schmidt EWiR 1988, 271 f.; ferner Mertens, FS Werner, 1984, S. 557 ff., 569), also nicht eine Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung über die Verweigerung voraussetzt, muß § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG im Zusammenhang mit Satz 1 der genannten Bestimmung interpretiert werden.
  • OLG Brandenburg, 18.05.2022 - 7 U 89/21

    Nichtigkeit des Beschlusses einer Gesellschafterversammlung; Durchführung einer

    Wenn der Kläger aber über die Auskunftserteilung hinaus ein weiter gehendes Interesse hat, das nicht bereits im Verfahren nach § 51b GmbHG einer Prüfung zugeführt werden kann, kann das Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (BGH, Urteil vom 07.1.21987 - II ZR 86/87, GmbHR 1988, 213, juris Rn. 10) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
  • OLG Schleswig, 29.02.2008 - 5 W 68/07

    Aussetzung eines Auskunftserzwingungsverfahrens des GmbH-Gesellschafters

    Dazu hat der Bundesgerichtshof bereits in WM 1988, 121 ff. entschieden, dass für die Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluss mangels Rechtsschutzbedürfnisses kein Raum ist, wenn der Gesellschafter mit ihr lediglich das Ziel verfolgt, die Unwirksamkeitserklärung des Beschlusses zwecks Durchsetzung seines Informationsanspruches zu erreichen.
  • AG Köln, 24.06.1997 - 216 C 58/97

    Zustimmung zur Hundehaltung

    Aus dieser Formulierung ist zu schließen, dass die Klägerin in ihrem Ermessen, ob sie die Hundehaltung genehmigt, nicht mehr frei ist, sondern vielmehr die beiderseitigen Interessen abzuwägen hat (vgl. LG Mannheim, NJW 1984, 59; LG München I, NJW 1984, 2368; LG Stuttgart, WM 1988, 121 ).

    Auch das möglicherweise bei der Klägerin allgemein gegebene Interesse, Streitigkeiten unter ihren Wohnungsnutzern wegen einer Hundehaltung schon im Ansatz dadurch zu vermeiden, dass sie die Haltung nur unter engen Einschränkungen genehmigt, wodurch sie die Haltung nur unter engen Einschränkungen genehmigt, wodurch auch ihr Verwaltungsaufwand möglicherweise entsprechend niedriger gestaltet werden kann, ist jedenfalls bei der hier gebotenen Annahme eines gebundenen Ermessens nicht maßgeblich, weil die Klägerin insoweit nicht einseitig ihr eigenes Interesse an einer möglichst störungsfreien Abwicklung der Mietverhältnisse in den Vordergrund stellen kann (vgl. LG Stuttgart, WM 1988, 121, 122).

  • AG Saarburg, 31.10.2001 - 5 C 392/01

    Anspruch auf Räumung eines gemieteten Hausanwesens; Fristlose Kündigung eines

    Denn, die Zustimmung zur Tierhaltung darf der Vermieter nur verweigern, falls gewichtige Gründe der Genehmigung im Wege stehen (LG Hamburg, WM 1998, S. 378; LG Kassel, WM 1997, S. 260; LG Berlin, GE 1993, S. 1273; LG Ulm, WM 1990, S. 343; LG Stuttgart, WM 1988, S. 121; LG München, WM 1985, S. 263; LG Mannheim, WM 1984, S. 78).
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