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   OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96   

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OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96 (https://dejure.org/1997,4058)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.02.1997 - 13 W 935/96 (https://dejure.org/1997,4058)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. Februar 1997 - 13 W 935/96 (https://dejure.org/1997,4058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungspflicht des Klägers bezüglich eines zurückgenommen Teils einer Klagesumme; Klagerücknahme aufgrund einer vom Kläger zu vertetenden Zuvielforderung; Veranlassung des Konkursverwalters zur Aufnahme eines Rechtsstreits; Folgen des Bestreitens einer Forderung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 139 Abs. 3; ZPO § 93
    Sofortiges Anerkenntnis des Konkursverwalters im Feststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 327
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 10.05.1989 - 11 W 63/89

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Pachtzinses aufgrund einer

    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Über die Verpflichtung, die Kosten eines vom Konkursverwalter aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen, ist einheitlich zu entscheiden und nicht etwa danach, ob die Kosten vor oder nach der Konkurseröffnung entstanden sind (OLG Hamm KTS 1974, S. 178; OLG München KTS 1978, S. 327; OLG Karlsruhe ZIP 1989, S. 791).

    Entscheidend ist hierbei, ob der Konkursverwalter Veranlassung zur Aufnahme des Rechtsstreits gegeben hat (OLG Karlsruhe ZIP 1989, S. 791).

    Weitgehende Einigkeit dürfte jedoch darüber bestehen, daß es für die Kosten eines vom Gläubiger geführten Feststellungsprozesses von Bedeutung ist, ob er nach dem Bestreiten des Konkursverwalters im ersten Prüfungstermin mit diesem Kontakt aufgenommen und angefragt hat, ob das Bestreiten endgültig ist bzw. ob der Gläubiger hierzu Veranlassung gehabt hätte (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1982, S. 201; OLG München KTS 1987, S. 327; OLG Karlsruhe ZIP 1989, S. 791; LG Detmold KTS 1966, S. 151; LG Koblenz KTS 1967, S. 254; Rubrecht, KTS 1969, S. 67; Künne, KTS 1980, S. 297; Kuhn/Uhlenbruck, KO , 11. Aufl., 144 Rdn. 2 g; Kilger/Schmidt, KO , 16. Aufl., § 146 Rdn. 1 a; Herget in: Zöller, ZPO , 20. Aufl., § 93 Rdn. 6 "Konkurs"; ausdrücklich offen gelassen von: OLG Köln KTS 1979, S. 119; OLG Hamm KTS 1974, S. 178; LG München WM 1986, S. 864).

    Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem OLG München (KTS 1987, S. 327) und dem OLG Karlsruhe (ZIP 1989, S. 791) der Auffassung, daß es für die Entscheidung, ob ein Bestreiten im ersten Prüfungstermin einem Gläubiger Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben hat oder nicht, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

  • KG, 02.06.1987 - 7 U 107/87
    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte als Konkursverwalter nicht verpflichtet ist, die Beteiligten allgemein zu beraten oder ihnen bei der Anbringung von Anmeldungen grundsätzlich behilflich zu sein (KG ZIP 1987, S. 1199), sondern daß es vielmehr Aufgabe der Gläubiger ist, die für die Prüfung der Berechtigung ihrer Ansprüche erforderlichen Unterlagen beizubringen.

    Der Konkursverwalter ist nicht verpflichtet, den Gläubigern eingehende Rechtsbelehrungen über das Anmeldeverfahren bzw. richtiges Gläubigerverhalten zu erteilen (KG ZIP 1987, S. 1199; Eickmann, EWiR, § 82 KO 5/87, S. 803); vielmehr trägt der Beklagte das Risiko des Bestreitens seiner Forderung durch den Konkursverwalter (OLG Hamburg KTS 1975, S. 43; Kuhn/Uhlenbruck, KO , 16. Auf 1., § 139 Rdn. 9).

    Der Kläger konnte daher nicht davon ausgehen, das Schweigen des Beklagten habe einen Erklärungswert (vgl. hierzu auch KG ZIP 1987, S. 1199).

  • OLG Celle, 27.02.1985 - 14 W 1/85
    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Zwar macht die Nichtbeifügung der erforderlichen Urkunden eine Anmeldung nicht unwirksam oder unzulässig (RGZ 64, S. 68; OLG Celle ZIP 1985, S. 823; Hess/Kropshofer, Kommentar zur Konkursordnung , 4. Aufl., § 139 Rdn. 35), doch setzt sich der Gläubiger damit der Gefahr des Bestreitens durch den Konkursverwalter aus.

    Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Führung eines Rechtsstreits gegeben, denn er war berechtigt, die Forderung zu bestreiten, da der Anmeldung die erforderlichen Beweisstücke nach § 139 Abs. 3 KO nicht beigefügt waren (so auch: OLG Celle ZIP 1985, S. 823; LG Hamburg KTS 1975, S. 47; LG Göttingen ZIP 1989, S. 1471).

  • BGH, 23.04.1986 - VIII ZR 93/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Weitgehende Einigkeit dürfte jedoch darüber bestehen, daß es für die Kosten eines vom Gläubiger geführten Feststellungsprozesses von Bedeutung ist, ob er nach dem Bestreiten des Konkursverwalters im ersten Prüfungstermin mit diesem Kontakt aufgenommen und angefragt hat, ob das Bestreiten endgültig ist bzw. ob der Gläubiger hierzu Veranlassung gehabt hätte (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1982, S. 201; OLG München KTS 1987, S. 327; OLG Karlsruhe ZIP 1989, S. 791; LG Detmold KTS 1966, S. 151; LG Koblenz KTS 1967, S. 254; Rubrecht, KTS 1969, S. 67; Künne, KTS 1980, S. 297; Kuhn/Uhlenbruck, KO , 11. Aufl., 144 Rdn. 2 g; Kilger/Schmidt, KO , 16. Aufl., § 146 Rdn. 1 a; Herget in: Zöller, ZPO , 20. Aufl., § 93 Rdn. 6 "Konkurs"; ausdrücklich offen gelassen von: OLG Köln KTS 1979, S. 119; OLG Hamm KTS 1974, S. 178; LG München WM 1986, S. 864).
  • BGH, 12.11.1992 - VII ZB 13/92

    Streitwert der Konkursfeststellungsklage

    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Bei der Berechnung des Beschwerdewerts war daher für die Zeit bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Konkursverwalter, d.h. bis zum Eingang des Schriftsatzes des Beklagten vom 20.03.1996 bei Gericht von einem Streitwert in Höhe von einer 1.832.000,00 DM, für die Zeit danach von einem Streitwert in Höhe von 91.600,00 DM auszugehen (BGH KTS 1980, S. 247; ZIP 1993, S. 50 ; OLG Köln KTS 1974, S. 48).
  • BAG, 03.12.1985 - 1 AZR 545/84

    Konkursvorrecht von Forderungen aus einem Sozialplan - Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO war mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, da die geltend gemachten Forderungen nicht zur Konkurstabelle angemeldet und vom Konkursverwalter außergerichtlich auch nicht bestritten wurden (vgl. z. B. RGZ 51, S. 96; 64, 204; BGH LM, § 146 KO Nr. 1; BAG ZIP 1986, S. 518 = KTS 1986, S. 350; Kuhn/Uhlenbruck, KO , 11. Aufl., § 146 Rdn. 20 m.w.N.).
  • LG Göttingen, 07.11.1989 - 2 O 370/89
    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Führung eines Rechtsstreits gegeben, denn er war berechtigt, die Forderung zu bestreiten, da der Anmeldung die erforderlichen Beweisstücke nach § 139 Abs. 3 KO nicht beigefügt waren (so auch: OLG Celle ZIP 1985, S. 823; LG Hamburg KTS 1975, S. 47; LG Göttingen ZIP 1989, S. 1471).
  • RG, 20.10.1906 - I 141/06

    Konkurs; Vollständige Vertragserfüllung

    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO war mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, da die geltend gemachten Forderungen nicht zur Konkurstabelle angemeldet und vom Konkursverwalter außergerichtlich auch nicht bestritten wurden (vgl. z. B. RGZ 51, S. 96; 64, 204; BGH LM, § 146 KO Nr. 1; BAG ZIP 1986, S. 518 = KTS 1986, S. 350; Kuhn/Uhlenbruck, KO , 11. Aufl., § 146 Rdn. 20 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1981 - 16 W 46/81
    Auszug aus OLG Dresden, 03.02.1997 - 13 W 935/96
    Weitgehende Einigkeit dürfte jedoch darüber bestehen, daß es für die Kosten eines vom Gläubiger geführten Feststellungsprozesses von Bedeutung ist, ob er nach dem Bestreiten des Konkursverwalters im ersten Prüfungstermin mit diesem Kontakt aufgenommen und angefragt hat, ob das Bestreiten endgültig ist bzw. ob der Gläubiger hierzu Veranlassung gehabt hätte (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1982, S. 201; OLG München KTS 1987, S. 327; OLG Karlsruhe ZIP 1989, S. 791; LG Detmold KTS 1966, S. 151; LG Koblenz KTS 1967, S. 254; Rubrecht, KTS 1969, S. 67; Künne, KTS 1980, S. 297; Kuhn/Uhlenbruck, KO , 11. Aufl., 144 Rdn. 2 g; Kilger/Schmidt, KO , 16. Aufl., § 146 Rdn. 1 a; Herget in: Zöller, ZPO , 20. Aufl., § 93 Rdn. 6 "Konkurs"; ausdrücklich offen gelassen von: OLG Köln KTS 1979, S. 119; OLG Hamm KTS 1974, S. 178; LG München WM 1986, S. 864).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 160/04

    Rechtsfolgen der Feststellung einer vorläufig bestrittenen, rechtshängigen

    Denn der Grundgedanke des § 93 ZPO kann auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden (OLG Düsseldorf ZIP 1994, 638; OLG München KTS 1987, 327, 329 f; WM 2005, 1859, 1860; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG Dresden ZIP 1997, 327, 328; LG Bonn ZIP 2000, 1310 f; LG Aachen NZI 2002, 389, 390; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 179 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 178 Rn. 37; HK-InsO/Irschlinger, aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 179 Rn. 3; FK-InsO/Kießner, 3. Aufl. § 176 Rn. 23, § 179 Rn. 8; Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 146 KO Anm. 1a).

    Die Kosten eines gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits können nicht danach aufgeteilt werden, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind; sie sind vielmehr einheitlich zu behandeln (vgl. OLG München KTS 1987, 327, 330; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 791, 792; OLG Düsseldorf ZIP 1994, 638, 639; OLG Dresden ZIP 1997, 327, 328).

  • OLG Stuttgart, 29.04.2008 - 10 W 21/08

    Insolvenzverfahren: Pflicht des Insolvenzverwalters zum Hinweis auf eine

    Eine Klagveranlassung ist aber zum anderen auch dann zu verneinen, wenn der Gläubiger eine offensichtlich unsubstantiierte Forderung anmeldet und das Bestreiten des Insolvenzverwalters im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung mangels Tatsachenvortrags und/oder Vorlage ausreichender Nachweise nicht überprüfen kann (noch zu § 139 KO: OLG Dresden ZIP 1997, 327; OLG Celle ZIP 1994, 1197 f.; Frankfurter Komm.-Kießner, 4. Aufl. 2006, § 174 InsO Rz. 18; Kübler/Prütting, Stand 1998, § 179 InsO Rz. 8).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2003 - 16 WF 160/02

    Anerkenntnisurteil: Sofortiges Anerkenntnis des Unterhaltsbeklagten nach Vorlage

    Anerkannt ist, dass der Beklagte, dem nicht vorgerichtlich die erforderlichen Belege für die dann anerkannte Forderung vorgelegt werden, keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat und dass der Beklagte, der mit seinem Anerkenntnis bis zur Vorlage der erforderlichen Belege zuwartet, noch sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennen kann (vgl. etwa aus neuerer Zeit OLG Dresden, ZIP 1997, 327; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 790; OLGR Düsseldorf 1999, 410; aus der älteren Literatur Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., 1977 § 93 Rn. 9 f; aus der neueren Literatur Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., 2002 § 93 Rn. 27: unschlüssige Klage).
  • OLG Hamm, 12.10.1998 - 30 U 61/98

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Feststellungsklage;

    Der Klägerin wäre es auch ohne die Klage auf Feststellung ihrer Forderung möglich gewesen wäre, ihr Interesse zu verfolgen, und zwar schlicht durch außergerichtliche Nachfrage beim Beklagten und durch Übersendung der entsprechenden Urkunden (vgl. OLG Dresden, ZIP 1997, 327, 329).
  • LG Lübeck, 02.03.2021 - 7 T 48/21

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Klageveranlassung bei

    Auf Treu und Glauben kann die Pflicht zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen gestützt werden, wenn der Schuldner auf die Auskunft und die Belege angewiesen ist und sie sich nicht anderweitig beschaffen kann und wenn dem Gläubiger die Vorlage zugemutet werden kann (Jaspersen in: BeckOK, 39. Edition (Stand: 01.12.2020), § 93 ZPO, Rn. 30; vgl. auch OLG Koblenz BeckRS 2019, 4853 betreffend Klage gegenüber Bürgen betreffend einer Werklohnforderung; OLG Dresden ZIP 1997, 327 für die Pflichten des Gläubigers gegenüber dem Insolvenzverwalter, wenn der Gläubiger eine Forderung zur Tabelle anmeldet; OLG Karlsruhe BeckRS 2003, 09463 für die Pflicht des Unterhaltsgläubigers zur Vorlage einer Schulbescheinigung; KG NJW-RR 2009, 1073 für die Pflicht des Erben des bisherigen Gläubigers, seine Erbenstellung nachzuweisen).
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