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   OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - I-3 W 286/11, 3 W 286/11   

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OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - I-3 W 286/11, 3 W 286/11 (https://dejure.org/2012,8951)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2012 - I-3 W 286/11, 3 W 286/11 (https://dejure.org/2012,8951)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. März 2012 - I-3 W 286/11, 3 W 286/11 (https://dejure.org/2012,8951)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Bestimmung des Geschäftswerts eines Konkursverfahrens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berechnung der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 37 Abs. 1 S. 1 a. F.
    Geschäftswert eines Konkursverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 11 T 106/11
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - I-3 W 286/11, 3 W 286/11

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1089
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - 10 W 60/10

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung der Gebühren für einen Antrag auf Eröffnung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.03.2012 - 3 W 286/11
    10. Zivilsenats vom 27.07.2010 (10 W 60/10), NZI 2010, 861 f. - als der "wirtschaftliche Wert" der Insolvenzmasse zu verstehen, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Konkursverfahrens hat realisieren können.

    Soweit der 10. Zivilsenat in einer Entscheidung vom 27.07.2010 (10 W 60/10 - in: NZI 2010, 861 f.) hinsichtlich des für die Gebührenberechnung relevanten Werts der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens bei einer Betriebsfortführung auf "das dem Schuldner gehörende Vermögen einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen" und - bei einer Betriebsfortführung - auf die erzielten Umsatzerlöse als die den Wert des fortgeführten Geschäfts prägenden Faktoren abstellt, ist dem nicht zu folgen.

  • OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
  • OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bestimmung der Insolvenzmasse als

    Das Landgericht Wuppertal (Beschl. v. 08.04.2010 - 6 T 143/10, = ZIP 10, 1255), das Amtsgericht Duisburg (Beschl. v. 05.07.2011 - 7 N 246/98, ZIP 11, 1631) und - ihm folgend - das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.03.2012 - 3 W 286/11, = ZIP 12, 1089) gehen davon aus, es könne nur der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss berücksichtigt werden, während ein anderer Senat des OLG Düsseldorf die Ansicht vertritt, bei Fortführung eines Geschäfts sei dieses nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht nur der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss (Beschl. v. 27.07.2010 - 10 W 60/10 Tz 2 a. E., = ZIP 10, 1911).

    aa) Angesichts des Gesetzeswortlautes überzeugen den Senat die Versuche, etwa des Amtsgerichts Duisburg oder des OLG Düsseldorf, nicht, einen gewissermaßen tatsächlichen Begriff der Insolvenzmasse, der nur bestimmen soll, welches Vermögen vom Insolvenzverfahren erfasst wird, einem speziell kostenrechtlichen , "wirtschaftlichen", Wert gegenüberzustellen (siehe OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2012, a. a. O., Tz 8 ff.; AG Duisburg, Beschl. v. 05.07.2011, a. a. O., Tz 18).

  • OLG Nürnberg, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens

    Der Wert der Insolvenzmasse nach § 63 InsO ist der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse, wie ihn der Insolvenzverwalter bis zum Abschluss des Verfahrens hat realisieren können (OLG Düsseldorf, 19.03.2012, 3 W 286/11).
  • OLG Schleswig, 04.08.2021 - 9 W 64/21

    Gerichtskosten: Gegenstandswert des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung

    Hierzu sollte eine wirtschaftliche Auslegung des Begriffes des "Wertes der Insolvenzmasse" erfolgen, um einen Gleichlauf zwischen der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Festsetzung der Gerichtskosten herbeizuführen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 - I-3 W 286/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Februar 2015, I-3 W 20/14, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. September 2019 - 3 W 46/19, juris Rn.5 ff.;OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2014 - 8 W 149/14, juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2013 - I-25 W 262/12,ZIP 2013, 470-472; Beschluss vom 14. Mai 2013 - I-15 W 198/12, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. August 2020, 5 W 421/20, juris Rn. 16 ff.).

    Die §§ 35 bis 37 InsO legen lediglich fest, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu rechnen sind, das heißt auf welche Vermögensbestandteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 12 W 640/13, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2012 - I-3 W 286/11, juris Rn. 10).

  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 12 W 640/13

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    So ist auch bei der Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 GKG zu verfahren (so auch OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2012, 3 W 286/11).

    § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll; d. h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt (OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2013, 25 W 262/12; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2012, 3 W 286/11).

  • OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Die §§ 35 bis 37 InsO legen lediglich fest, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu rechnen sind, d. h. auf welche Vermögensbestandteile sich die Beschlagnahme erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012, AZ: 3 W 286/11, Tz. 10).
  • LG Bayreuth, 28.10.2016 - 42 T 196/16

    Abzug von Kosten der Betriebsführung bei Ermittlung des Werts der Insolvenymasse

    Ob im Fall einer Betriebsfortführung in die Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse nur der Überschuss oder sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben einfließen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten (für sämtliche Einnahmen einerseits OLG München, ZinsO 2012, 1822; OLG Düsseldorf, NZI 2010, 861; so auch Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 10; für den Überschuss andererseits OLG Hamm, ZIP 2013, 470; OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2012 I-15 W 198/12, BeckRS 2013, 14547; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2014, 09794; OLG Koblenz, ZIP 2014, 385; OLG Dresden, NZI 2014, 76; so auch Grub, NZI 2012, 949; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811; Meyer, GKG, FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 4; Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 68. Lfg.

    Zutreffend wird der Wert der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG somit als wirtschaftlicher Wert verstanden (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 1089).

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/12

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

    Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des 25. Zivilsenats des OLG Hamm (Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12 = ZIP 2013, 470f) und des 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.03.2012, Az. 3 W 286/11 = ZIP 2012, 1089) an.
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 3 W 46/19

    Weitere Beschwerde gegen eine Gerichtskostenrechnung

    In seinem jüngsten Beschluss (ZInsO 2015, 1581 f.) hat der Senat dargelegt, dass er nach Überprüfung an seinem Beschluss vom 19. März 2012 (ZInsO 2013, 1706; noch zur Konkursordnung), festhält, wonach bei der Wertbemessung nur die Überschüsse aus der Unternehmensfortführung zu berücksichtigten sind, mithin ein Abzug fortführungsbedingter Ausgaben vorzunehmen ist.
  • OLG Bamberg, 05.01.2017 - 8 W 87/16

    Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung

    Diese Legaldefinition der Insolvenzmasse bestimmt jedoch lediglich, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll (so auch 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: I-3 W 286/11, abgedr. In ZIP 2012, 1089).
  • OLG München, 12.08.2020 - 5 W 421/20

    Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren bei Fortführung des Betriebes

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 198/13

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von §

  • LG Ingolstadt, 03.11.2016 - 22 T 899/16

    Wert für die Gerichtsgebühren bei Betriebsfortführung durch den

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 15 W 1/98

    Wertfestsetzung für die Gebührenerhebung im Insolvenzverfahren

  • LG Passau, 23.04.2012 - 2 T 149/11

    Berechnung des Geschäftswerts für die Gerichtsgebühren im Fall der Fortführung

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