Rechtsprechung
| OLG Hamm, 12.05.1986 - 5 U 180/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aktivlegimitation bei einer Geltendmachung von Gesellschaftsansprüchen gegen Dritte ohne Mitwirkung aller Gesellschafter; Verwendung von Gesellschaftsvermögen zur Tilgung von Privatverbindlichkeiten; Beurteilung des Überrumpelungseffekts einer Sicherungszweckvereinbarung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 10.05.1985 - 2 O 83/84
- OLG Hamm, 12.05.1986 - 5 U 180/85
Papierfundstellen
- ZIP 1986, 1547
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.01.1982 - V ZR 82/81
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung
Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1986 - 5 U 180/85
Sie sind der Meinung, nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH in NJW 1982, 1035 [BGH 29.01.1982 - V ZR 82/81] = BHGZ 83, 56 handele es sich bei der formularmäßigen Erstreckung des Sicherungszwecks der Grundschulden auf Privatverbindlichkeiten eines Gesellschafters um eine überraschende Klausel.Sie ist der Ansicht, die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 83, 56 seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Ungeachtet der notariellen Beurkundung sind die im vorliegenden Fall relevanten Inhalte dieser Grundschuldbestellungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln (vgl. BGHZ 83, 56, 57 f.).
Die Entscheidung des BGH in BGHZ 83, 56 hat dies für einen Fall bejaht, in welchem der Grundstückseigentümer zur Sicherung eines einem Dritten gewährten, zweckgebundenen und zinsvergünstigten Darlehens eine Grundschuld mit erweiterter Zweckerklärung, die die Haftung für alle künftigen Verbindlichkeiten des Dritten gegenüber dem Sicherungsnehmer einschloß, bestellt hatte.
Im Hinblick darauf, daß die erste Grundschuldbestellung bereits 1974, also vor Inkrafttreten des AGBG, erfolgt ist, ist noch darauf hinzuweisen, daß der Rechtssatz, das Allgemeine Geschäftsbedingungen überraschenden Inhalts nicht Vertragsinhalt werden, bereits vor der Geltung des AGBG einer gefestigten Rechtsprechung entsprach (vgl. BGHZ 83, 56 (59) m.w.N.).
- BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61
Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen, …
Auszug aus OLG Hamm, 12.05.1986 - 5 U 180/85
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht mehr, wenn sich ein Gesellschafter aus gesellschaftswidrigen Gründen an der Einziehung der Forderung der Gesellschaft nicht beteiligt und der Schuldner, der mit dem nicht mitwirkungsbereiten Gesellschafter zusammenarbeitet, die Verhältnisse, die der Geltendmachung der Forderung zugrunde liegen, kennt, so daß ein schutzwürdiges Interesse auf seiner Seite daran, nicht mit einer Klage überzogen zu werden, deren Aktivlegimitation zweifelhaft erscheint, nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 39, 14).
- OLG Nürnberg, 20.06.1990 - 9 U 3650/89
Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen Formverstoßes; Unschädlichkeit einer …
Die Kaufmannseigenschaft allein schließt die Anwendung des § 3 AGBG nicht aus (§ 24 Satz 1 AGBG; BGH NJW 1988, 558; OLG Hamm ZIP 1986, 1547). - OLG Hamm, 06.11.1986 - 5 U 108/86
Geltendmachung von Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung bei Übernahme einer …
Es kann dahingestellt bleiben, ob die formularmäßige Erstreckung der Sicherungsvereinbarung auf die künftigen Verbindlichkeiten eines mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Schuldners nur unter bestimmten Voraussetzungen ( so BGHZ 83, 56 und Senatsurteil vom 12.05-1986 = ZIP 1986, 1547 ) oder stets ( so das angefochtene Urteil und OLG Karlsruhe NJW 1986, 136 f. ) gegen §§ 3 oder 9 AGBG verstößt.
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