Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
| 4. Abschnitt - Anwendungsbereich (§§ 23 - 24a) |
1Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2§ 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
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Rechtsprechung zu § 24 AGBG
599 Entscheidungen zu § 24 AGBG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.06.2025 - III ZR 109/24
Zum Rückzahlungsanspruch bei Coaching- oder Mentoring-Verträgen und zum ...
- BGH, 10.10.2013 - VII ZR 19/12
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- OLG Dresden, 26.04.2001 - 7 U 301/01
Handelsgewerbe - kaufmännischer Geschäftsbetriebes - Auftragserledigung in ...
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Unternehmereigenschaft des Existenzgründers
- BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94
Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzpauschale im Falle des Nachweises ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 19.05.1994 - U (K) 7043/93
Darf Schadensersatz wegen Preisabsprache in AGB pauschaliert werden?
- OLG München, 19.05.1994 - U (K) 7043/93
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Wirksamkeit formularmäßiger Schiedsvereinbarungen gegenüber Kaufleuten; ...
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Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft
- BGH, 28.05.1984 - III ZR 231/82
Formularmäßige Vereinbarung eines Zinses bei Rückstand des Darlehensschuldners
Querverweise
Auf § 24 AGBG verweisen folgende Vorschriften:
- AGB-Gesetz (AGBG)
- Verfahren
- § 13 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch)