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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.06.1992 - 17 U 30/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3705
OLG Köln, 24.06.1992 - 17 U 30/91 (https://dejure.org/1992,3705)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.1992 - 17 U 30/91 (https://dejure.org/1992,3705)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 1992 - 17 U 30/91 (https://dejure.org/1992,3705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit einer Abtretung wegen Weitergabe von Informationen aus einem Mandatsverhältnis; Umfang des Delikts der Verletzung von Berufsgeheimnissen; Schutzzweck dieses einseitigen Verbotsgesetzes; Kriterien für einen wirksamen Schutz der dem Rechtsanwalt anvertrauten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2772
  • NJW 1993, 2832
  • ZIP 1992, 1320
  • VersR 1993, 243
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine …

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1992 - 17 U 30/91
    Die dem Urteil des Landgerichts zugrundeliegende Auffassung, die mit der Abtretung der in der Person der Ehefrau des Klägers entstandenen Honorarforderung verbundene Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis führe trotz Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung, weil dieses Delikt nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten betreffs und damit im Rahmen des § 134 BGB nur ein einseitiges Verbotsgesetz darstelle, ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zu § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ) überholt (NJW 1991, 2955 und NJW 1992, 737).

    "Jedes andere Ergebnis wäre mit dem Sinn und Zweck sowohl des § 203 StGB als auch des § 134 BGB nicht zu vereinbaren" (BGH, NJW 1991, 2955, 2957 ).

    Jedes überschreiten der Grenzen dieses Bereichs stellt - ebenso wie beim Patientengeheimnis (hierzu: BGH, NJW 1991, 2955, 2957 ) - ein Offenbaren des anvertrauten Berufsgeheimnisses war.

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung …

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1992 - 17 U 30/91
    Die dem Urteil des Landgerichts zugrundeliegende Auffassung, die mit der Abtretung der in der Person der Ehefrau des Klägers entstandenen Honorarforderung verbundene Weitergabe von Informationen aus dem Mandatsverhältnis führe trotz Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung, weil dieses Delikt nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten betreffs und damit im Rahmen des § 134 BGB nur ein einseitiges Verbotsgesetz darstelle, ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zu § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ) überholt (NJW 1991, 2955 und NJW 1992, 737).

    Diese Rechtsfolge beschränkt sich nicht auf das die Deliktshandlung begründende Grundgeschäft, sondern gilt auch für das die verbotswidrige Offenbarung von Berufsgeheimnissen voraussetzende Erfüllungsgeschäft (…BGH, a.a.O.), wie andererseits das die Tathandlung darstellende Erfüllungsgeschäft bereits das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft erfaßt, ohne daß es auf ein Bewußtsein der Verbotswidrigkeit ankommt (BGH, NJW 1992, 737, 740 ).

  • BGH, 20.04.1983 - VIII ZR 46/82

    Ablehnung eines Beweisangebotes bei Indizienbeweisen; Prüfung der Schlüssigkeit …

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1992 - 17 U 30/91
    Denn geheime Tatsachen verlieren erst dann die Natur eines Geheimnisses, wenn sie allgemein bekannt oder jedermann ohne weiteres zugänglich sind (BGH LM Nr. 2 zu § 383 ZPO = WM 1983, 653).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1992 - 17 U 30/91
    Folgerichtig hat das Landgericht Hamburg (NJW 1992, 842) die Honorarabtretung eines Rechtsanwalts an einen Dritten wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB als nach § 134 BGB nichtig angesehen, unbeschadet dessen, daß der Dritte die Prozeßführung dem bisherigen Gläubiger überlassen und dieser Vorkehrungen dagegen getroffen hatte, daß der Kläger persönlich Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis erfuhr.
  • OLG München, 30.10.1985 - 7 U 1915/85

    Freie Beweiswürdigung

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1992 - 17 U 30/91
    Der Umstand, daß die Beklagten es auch inwoweit ablehnen, Rechtsanwältin Jagenburg für eine Zeugenaussage von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, als es das bestrittene Einverständnis des Beklagten zu 1. mit einer umfassenden Unterrichtung der Sozietät des Klägers zum Zwecke der Stundung der Honorarforderung jener Sozietät angeht, ist nach § 286 ZPO frei zu würdigen (…vgl. BGH, a.a.O.; OLG München, NJW-RR 1987, 1021 [OLG München 30.10.1985 - 7 U 1915/85] ).
  • BGH, 10.08.1995 - IX ZR 220/94

    Wirksamkeit der Zession von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts

    Die Besorgung der Angelegenheiten des Beklagten durfte Rechtsanwalt S. aber dem Kläger als seinem rechtskundigen Mitarbeiter übertragen, ohne damit ein Mandantengeheimnis unbefugt zu offenbaren (vgl. BGHZ 115, 123, 128;… BGH, Urt. v. 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, aaO. 1018; OLG Köln ZIP 1992, 1320, 1321;… Jähnke in LK zum StGB 10. Aufl. § 203 Rdnr. 41;… Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 24. Aufl. § 203 Rdnr. 24, 64;… Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 203 Rdnr. 11).
  • OLG Köln, 08.07.1993 - 1 U 50/92

    Grundlagen zur Berechnung der Höhe der Testamentsvollstreckervergütung

    Es ist zwar den Beklagten recht zu geben, daß nach der neueren Rechtsprechung (BGH NJW 1993, 1638; OLG Köln NJW 1992, 2772; OLG Hamburg NJW 1993, 1335, 1336) die Abtretungsvereinbarung zwischen zwei Rechtsanwälten über eine anwaltliche Honorarforderung ohne Zustimmung des Mandanten nichtig ist, weil sie auf ein unbefugtes Offenbaren des anwaltlichen Berufsgeheimnisses gerichtet ist.
  • AG Schleiden/Eifel, 28.07.1998 - 9 C 122/98

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Zurechenbares Organisationsverschulden …

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  • OLG Hamburg, 11.12.1992 - 11 U 154/92

    Rechtswirksamkeit einer Abtretung ; Verletzung des Anwaltsgeheimnisses; Abtretung …

    Der Anwalt ist zur Offenbarung ihm anvertrauter Mandatsgeheimnisse zwecks gerichtlicher Geltendmachung eigener Honorarforderungen jedoch auch nur dann befugt, wenn dies das letzte Mittel für ihn darstellt, seine Honorarforderung durchzusetzen (vgl. OLG Köln NJW 1992, 2772 ff, 2773) [OLG Köln 24.06.1992 - 17 U 30/91] .
  • LG München I, 15.04.1992 - 4 O 14107/91
    Im Gegensatz zur Abtretung ärztlicher Honorarforderungen an eine Inkassostelle ist die Abtretung anwaltlicher Honorarforderungen an einen anderen Anwalt zur unvoreingenommenen Geltendmachung zulässig und ebensowenig unbefugter Geheimnisverrat wie die Mandatierung eines Anwaltskollegen (gegen LG Hamburg CR 1992, 550, anders auch KG CR 1993, 287 [Ls.] und OLG Köln , U. v. 24.6.1992, CR 1994, 34 und BGH , U. v. 13.5.1993, CR 1994, 34).
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