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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,414
BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93 (https://dejure.org/1993,414)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1993 - II ZR 89/93 (https://dejure.org/1993,414)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 (https://dejure.org/1993,414)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG (1965) §§ 17, 302, 303
    Begriff des herrschenden Unternehmens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 446
  • NJW 1994, 447
  • ZIP 1994, 207
  • MDR 1994, 259
  • DNotZ 1994, 629
  • WM 1994, 203
  • BB 1994, 303
  • DB 1994, 370
 
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93
    Herrschendes Unternehmen im Sinne der Haftungsgrundsätze im qualifizierten faktischen Konzern kann auch eine natürliche Person sein, deren anderweitige unternehmerische Betätigung sich in der Einflußnahme auf andere Gesellschaften erschöpft, an denen sie maßgeblich beteiligt ist (im Anschluß an Senatsurt. v. 29.3. 1993, II ZR 265/91, ZIP 1993, 589, DStR 1993, 572).*).

    Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch betätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt Senatsurt. v. 29.3. 1993, II ZR 265/91, DStR 1993, 572ff.).

    a) Die Anwendung der Konzernhaftungsregeln scheitert allerdings nicht daran - wegen dieser vom Senat in den Urteilen vom 23.9.1992 (BGHZ 115, 187, 190 f.) und vom 29.3.1993 (a.a.O., 592) offengelassenen Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen -, daß B kein eigenes Unternehmen betrieb, sondern seine unternehmerischen Aktivitäten lediglich als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter nicht nur in den beiden deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern, wie für die Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch in den beiden ausländischen Gesellschaften ausübte.

    Nach der st. Rechtsprechung des Senats kann auch eine natürliche Person Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein (Senatsurt. v. 29.3. 1993, a.a.O., 592 m.w.N.).

    Dies würde jedenfalls keinen Grund darstellen, den Gesellschafter aus seiner Verantwortung gegenüber den Gläubigern und etwaigen Minderheitsgesellschaftern zu entlassen, die ihn dann trifft, wenn er bei der Ausübung seiner Leitungsmacht keine angemessene Rücksicht auf die Belange einer abhängigen Gesellschaft nimmt und damit seine beherrschende Gesellschafterstellung mißbraucht (Senatsurt. v. 29.3. 1993, a.a.O., 593).

    d) Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Sachvortrag auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 29.3.1993 (a.a.O., 592 f.) aufgestellten, ihnen bislang nicht bekannten Grundsätze zu ergänzen.

    Das Berufungsurteil, welches der II. Zivilsenat durch das vorstehende Urteil aufgehoben hat, ist in der Zeit zwischen den beiden unter den Kürzeln "Video" (BGHZ 115, 187, DStR 1991, 1394) und "TBB" (DStR 1993, 572; dazu Goette, DStR 1993, 568ff.; Limmer, DStR 1993, 765ff.) ergangenen Entscheidungen des BGH erlassen worden.

  • BGH, 23.09.1991 - II ZR 135/90

    Haftung des Einmanngesellschafters im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern - …

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93
    a) Die Anwendung der Konzernhaftungsregeln scheitert allerdings nicht daran - wegen dieser vom Senat in den Urteilen vom 23.9.1992 (BGHZ 115, 187, 190 f.) und vom 29.3.1993 (…a.a.O., 592) offengelassenen Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen -, daß B kein eigenes Unternehmen betrieb, sondern seine unternehmerischen Aktivitäten lediglich als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter nicht nur in den beiden deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern, wie für die Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch in den beiden ausländischen Gesellschaften ausübte.

    Das Berufungsurteil, welches der II. Zivilsenat durch das vorstehende Urteil aufgehoben hat, ist in der Zeit zwischen den beiden unter den Kürzeln "Video" (BGHZ 115, 187, DStR 1991, 1394) und "TBB" (DStR 1993, 572; dazu Goette, DStR 1993, 568ff.; Limmer, DStR 1993, 765ff.) ergangenen Entscheidungen des BGH erlassen worden.

    In "TBB" hatte der II. Zivilsenat die Frage noch unentschieden lassen können, ob eine natürliche Person, die nach den früheren Entscheidungen "Unternehmen" im Sinne der konzernrechtlichen Schutzbestimmungen sein kann (BGHZ 69, 334, 338; BGHZ 95, 330, 337; BGHZ 115, 187, 189, DStR 1991, 1394), auch dann nach den Haftungsgrundsätzen im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern in Anspruch genommen werden kann, wenn sie nicht einzelunternehmerisch tätig ist, sondern ihre unternehmerischen Aktivitäten auf die Leitung mehrerer als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter geführter Gesellschaften beschränkt.

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung …

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93
    Der Senat ist auch bereits in seiner Entscheidung vom 23.9.1985 davon ausgegangen, daß dies nicht voraussetzt, daß der beherrschende Gesellschafter seine anderweitigen wirtschaftlichen Interessen in einem eigenen einzelkaufmännischen Unternehmen verfolgt (BGHZ 95, 330, 337).

    In "TBB" hatte der II. Zivilsenat die Frage noch unentschieden lassen können, ob eine natürliche Person, die nach den früheren Entscheidungen "Unternehmen" im Sinne der konzernrechtlichen Schutzbestimmungen sein kann (BGHZ 69, 334, 338; BGHZ 95, 330, 337; BGHZ 115, 187, 189, DStR 1991, 1394), auch dann nach den Haftungsgrundsätzen im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern in Anspruch genommen werden kann, wenn sie nicht einzelunternehmerisch tätig ist, sondern ihre unternehmerischen Aktivitäten auf die Leitung mehrerer als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter geführter Gesellschaften beschränkt.

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 292/91

    Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf dem Quotenschaden; Vorlage an den …

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93
    Soweit erforderlich, wird das Berufungsgericht den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Konkursverschleppung (§ 64 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) zu prüfen haben, auf den die Klage ebenfalls gestützt ist (vgl. dazu den Vorlagebeschl. des Senats v. 20.9. 1993, II ZR 292/91, ZIP 1993, 1543, DStR 1993, 1714).

    Der II. Zivilsenat verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (II ZR 292/91, DStR 1993, 1714, 1716), in welchem er dafür eingetreten ist, die Beschränkung der Haftung auf den sog. "Quotenschaden" bei Neugläubigern aufzugeben.

  • BGH, 13.10.1977 - II ZR 123/76

    Eingliederung der Gelsenberg AG - 17 AktG, Bundesrepublik Deutschland als …

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93
    In "TBB" hatte der II. Zivilsenat die Frage noch unentschieden lassen können, ob eine natürliche Person, die nach den früheren Entscheidungen "Unternehmen" im Sinne der konzernrechtlichen Schutzbestimmungen sein kann (BGHZ 69, 334, 338; BGHZ 95, 330, 337; BGHZ 115, 187, 189, DStR 1991, 1394), auch dann nach den Haftungsgrundsätzen im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern in Anspruch genommen werden kann, wenn sie nicht einzelunternehmerisch tätig ist, sondern ihre unternehmerischen Aktivitäten auf die Leitung mehrerer als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter geführter Gesellschaften beschränkt.
  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts …

    Grundsätzlich ist ein Gesellschafter - ohne Rücksicht auf seine Rechtsform - dann Unternehmer im konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Aktiengesellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindung seinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluß auf die Aktiengesellschaft zu deren Nachteil ausüben (BGHZ 69, 334, 337; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93, ZIP 1994, 207, 208;… Hüffer, AktG aaO., § 15 Rdn. 8;… KK/Koppensteiner aaO., § 15 Rdn. 7;… Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 31 II 1 a).

    Das ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn er maßgeblich an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist und somit die Möglichkeit besteht, daß er sich unter Ausübung von Leitungsmacht auch in anderen Gesellschaften unternehmerisch betätigt (BGHZ 69, 334, 346; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1993 aaO., S. 208;… Hüffer, AktG aaO., § 15 Rdn. 9;… KK/Koppensteiner aaO., § 15 Rdn. 21 f. und 27 f.).

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Rn. 70 Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330).
  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Herrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn kann zB auch eine natürliche Person sein (BAG 22. November 1995 - 7 ABR 9/95 - AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 54 Nr. 5, zu B II 1 a der Gründe; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - BAGE 112, 166 = AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 1, zu B IV 1 b der Gründe; BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - AP AktG § 303 Nr. 5, zu 1 a der Gründe).
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