Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 07.05.2001 - 26 W 9/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Auswirkungen des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit auf die Höhe der Bezahlung; Berechnungsmethode zur Vermeidung von der unzulässigen doppelten Berücksichtigung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wiesbaden, 20.10.2000 - 10 IN 48/00
- OLG Frankfurt, 07.05.2001 - 26 W 9/01
Papierfundstellen
- ZIP 2001, 1016
- NZI 2001, 365
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2001 - 26 W 9/01
Welcher Bruchteil der Normalvergütung unter Berücksichtigung der qualitativen und quantitativen Umstände des Falles und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2001, 296) danach als angemessen im Sinne des § 11 InsO angesehen werden muss, wird das Beschwerdegericht daher gleichfalls zu überprüfen haben, wobei im Ergebnis im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot keine niedrigere Vergütungsfestsetzung als die vom Antragsteller angegriffene möglich ist. - OLG Köln, 29.12.1999 - 2 W 188/99
Weitere Beschwerde nach § 7 InsO
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2001 - 26 W 9/01
Die weitere Beschwerde ist Rechtsbeschwerde, bei der die tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdeverfahrens nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen und eine eigene Tatsachenfeststellung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht stattfindet (OLG Köln NZI 2000, 78 ständige Rechtsprechung; vgl. auch Pape, ZInsO, 2000, 548). - BayObLG, 18.10.2000 - 4Z BR 18/00
Vergütung des Insolvenzverwalters
- LG Baden-Baden, 21.12.1998 - 3 T 43/97
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.05.2001 - 26 W 9/01
Bei einer solchen Berechnungsmethode ist sichergestellt, dass Erhöhungsmerkmale nicht unzulässig doppelt Berücksichtigung finden (vgl. für die Sequestervergütung nach altem Rechtsbrauch LG Baden-Baden, ZIP 1999, 1138, 1141).
- BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Nach einer dritten, differenzierenden Meinung kommt es darauf an, ob die Besonderheiten dem Verfahren als Ganzem - also sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung - anhaften (LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553;… Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 11 InsVV Rn. 27 f; im Ansatz auch OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 607; ebenso für die Sequestervergütung bereits LG Baden-Baden NZI 1999, 159, 160). - BGH, 04.11.2004 - IX ZB 52/04
Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters bei …
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, die Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, regelmäßig nur ein Bruchteil der für den endgültigen Verwalter anerkannten Zuschläge anzusetzen ist (so LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27;… Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72 und § 11 Rn. 74;… Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2000 Rn. 189; ebenso zur Konkursordnung LG Göttingen ZInsO 1998, 189, 190) oder ob die Zuschläge - unter der Voraussetzung, daß sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden - ebenso hoch wie bei dem endgültigen Verwalter zu bemessen sind (OLG Frankfurt/Main ZIP 2001, 1016, 1018;… MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 16;… Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 InsVV Rn. 22; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 InsVV 2003 S. 74 f). - LG Bielefeld, 15.07.2004 - 23 T 280/04
Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung …
Bei der Würdigung von Zu- und Abschlägen ist zu beachten, dass unzulässige Doppelberechnungen nicht erfolgen (LG Göttingen, ZInsO 2001, 794 (795) [LG Göttingen 25.06.2001 - 10 T 41/01] ; OLG Frankfurt/M., ZInsO 2001, 606, (607) [OLG Frankfurt am Main 07.05.2001 - 26 W 9/01] ).Bei einer solchen Berechnungsmethode ist sichergestellt, dass Erhöhungsmerkmale nicht unzulässig doppelt Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt/M., ZInsO 2001, 606 (607) [OLG Frankfurt am Main 07.05.2001 - 26 W 9/01] ; vgl. auch LG Baden-Baden, ZIP 1999, 1138 (1141)).
Im weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2) bereits als Sachverständiger beauftragt worden war, sodass viel dafür spricht, dass sich der Beteiligte .zu.; 2) auf Grund des Sachverständigengutachtens schon im Besitz der für die vorläufige Insolvenzverwaltung erforderlichen Kenntnis befunden hat, sodass ein Zuschlag wegen ungeordneter und unübersichtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse der Beteiligten zu 1) und des sich daran anknüpfenden Ermittlungsaufwandes über die dargelegten Umstände nicht weiter erhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Frankfurt/M., ZInsO 2001, 606 (608) [OLG Frankfurt am Main 07.05.2001 - 26 W 9/01] ; BGH, NJW-RR 2003, 1556 (1557) [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] ).
- BGH, 22.04.2004 - IX ZB 136/03
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Frage bereits sachgerecht im verneinenden Sinn beantwortet (OLG Frankfurt ZInsO 2001, 606, 608). - LG Bochum, 14.06.2007 - 10 T 35/07
Anforderungen an das sich Befassen des Insolvenzverwalters mit …
Hat also ein vorläufiger Insolvenzverwalter eine Tätigkeit, die einen Erhöhungstatbestand auslöst, im gleichen Umfang ausgeführt wie sie der Insolvenzverwalter hätte ausführen müssen, kann er dafür auch den gleichen Prozentzuschlag erhalten wie der Insolvenzverwalter selbst (vgl. OLG Frankfurt a.M., ZIP 2001, 1016;… Nowak, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 11 InsVV Rn. 16). - OLG Celle, 17.09.2001 - 2 W 53/01
Sofortige Beschwerde ; Zulassung ; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Vergütung; …
Da auch bei Zugrundelegung anderer Berechnungsmethoden - etwa der des vom OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 7. Mai 2001 (26 W 9/01, ZIP 2001, 1016) - nicht ersichtlich ist, dass eine Vergütungsfestsetzung erfolgen könnte, mit der die Vergütung des Beschwerdeführers auf mehr als 45.007,36 DM (Nettovergütung) erreicht werden kann und andererseits eine Verschlechterung der Vergütung des Beschwerdeführers durch den Senat nicht in Betracht kommt, war die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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