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Rechtsprechung
   BAG, 22.01.2003 - 10 AZR 395/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1742
BAG, 22.01.2003 - 10 AZR 395/02 (https://dejure.org/2003,1742)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2003 - 10 AZR 395/02 (https://dejure.org/2003,1742)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 10 AZR 395/02 (https://dejure.org/2003,1742)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 611 BGB
    Freiwillige Sonderprämie - Gesamtzusage über Intranet

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1858
  • NZA 2003, 576 (Ls.)
  • MMR 2003, 684 (Ls.)
  • DB 2003, 1001
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 48/02

    Jubiläumszuwendung

    Auszug aus BAG, 22.01.2003 - 10 AZR 395/02
    Die Auslegung der Gesamtzusage (§§ 133, 157 BGB) durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, mwN).

    ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - mwN).

  • LAG Hamburg, 13.06.2002 - 1 Sa 8/02

    Zulässigkeit einer freiwilligen Sonderzahlung an Arbeitnehmer an einem bestimmten …

    Auszug aus BAG, 22.01.2003 - 10 AZR 395/02
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2002 - 1 Sa 8/02 - aufgehoben.
  • BGH, 05.11.2015 - VII ZR 59/14

    Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit einer Vertragsbestimmung über die …

    Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gesamtzusage in einem für sämtliche Arbeitnehmer zugänglichen betrieblichen Intranet veröffentlicht wird (…vgl. BAG, NZA 2014, 1333 Rn. 17; ZIP 2003, 1858, 1859, juris Rn. 43).
  • BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07

    Ballungsraumzulage - Gesamtzusage - Betriebsübergang

    Die dahingehende Auslegung kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BAG 22. Januar 2003 - 10 AZR 395/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 247 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 1; 14. Juni 1995 - 5 AZR 126/94 - AP BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1 = EzA BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1).

    Denn bei den Vorbehalten handelt es sich nicht um einen eine Rechtsbindung für die Zukunft ausschließenden Freiwilligkeitsvorbehalt, wie die Beklagte annimmt; nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass selbst die ausdrückliche Bezeichnung einer Leistung als "freiwillig" - wovon vorliegend keine Rede sein kann - allein nicht ausreichen würde, um einen Rechtsbindungswillen auszuschließen (BAG 22. Januar 2003 - 10 AZR 395/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 247 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 1).

  • LAG Niedersachsen, 13.01.2006 - 10 Sa 1115/05

    Berechnung der Höhe einer Betriebsrente unter Beachtung der Entscheidung des …

    Ihre Auslegung richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB (BAG, 22.01.2003, 10 AZR 395/02, AP Nr. 247 zu § 611 BGB ) .
  • LAG Hamm, 11.11.2011 - 19 Sa 858/11

    Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen im Transportgewerbe; Urlaubsgeldanspruch …

    Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts musste der Arbeitgeber jedoch unmissverständlich deutlich machen, falls er sich den Widerruf einer zugesagten Leistung vorbehalten bzw. eine vertragliche Bindung verhindern wollte (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2002 - 10 AZR 48/02, BB 2003, 369; BAG, Urteil vom 22.01.2003 - 10 AZR 395/02, ARST 2003, 276).
  • LAG Hamm, 27.07.2005 - 6 Sa 29/05

    AGB-Kontrolle von kombiniertem Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

    Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts musste der Arbeitgeber "unmissverständlich" deutlich machen, wenn er sich den Widerruf einer zugesagten Leistung vorbehalten bzw. eine vertragliche Bindung verhindern wollte (BAG 23.10.2002 - 10 AZR 48/02; BAG 22.01.2003 - 10 AZR 395/02; BAG 11.04.2000 - 9 AZR 255/99).
  • LAG Düsseldorf, 30.11.2005 - 12 Sa 1210/05

    Funktionsbezogene Zulage, Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

    Indessen kann der Freiwilligkeitsvorbehalt auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG, Urteil vom 21.01.2003, 9 AZR 546/01, EzA Nr. 5 zu § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie, BAG, Urteil vom 22.01.2003, 10 AZR 395/02, ZIP 2003, 1858, Urteil vom 28.04.2004, 10 AZR 481/03, ZTR 2004, 540, BAG 3. Senat, Urteil vom 19. Mai 2005, Az: 3 AZR 660/03NZA 2005, 889).
  • LAG Düsseldorf, 11.09.2003 - 11 (18) Sa 308/03

    Bindungsdauer einer Gesamtzusage

    Diese Bindung hätte sie, wie aus der vorstehenden Vorschrift zu entnehmen ist, nur dadurch verhindern können, dass sie jegliche Gebundenheit an ihre Gesamtzusage, z. B. durch einen Hinweis auf deren Freiwilligkeit i. S. eines fehlenden Rechtsbindungswillens (vgl. BAG 22.01.2003 - 10 AZR 395/02 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 1) oder durch einen Widerrufsvorbehalt (BAG 26.05.1992 - 9 AZR 174/91 - EzA § TVG Tariflohnerhöhung Nr. 21; BAG 23.10.2002 - 10 AZR 48/02 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 168), ausgeschlossen hätte.
  • LAG Köln, 15.12.2005 - 5 Sa 875/05

    Entgeltdynamik; ERA

    Deren Auslegung richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2003 - 10 AZR 395/02 - AP Nr. 247 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • ArbG Düsseldorf, 01.10.2021 - 11 Ca 2171/21
    Nach h.A. wird in der Gesamtzusage ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer gesehen (zu einer Gesamtzusage per Internet: BAG 22.1.2003 NZA 2003, 576).
  • ArbG Bochum, 08.06.2016 - 3 Ca 38/16

    Zahlung und Bemessung einer örtlichen monatlichen Theaterbetriebszulage; …

    Rn. 75 Die Auslegung der Gesamtzusage richtet sich nicht nach den Grundsätzen zur Auslegung von gesetzlichen Vorschriften oder Tarifverträgen, sondern nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2003 - 10 AZR 395/02, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 247 unter II. 1.).
  • ArbG Düsseldorf, 01.10.2021 - 11 Ca 2170/21
  • ArbG Düsseldorf, 01.10.2021 - 11 Ca 2171/2
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 3301/15
  • ArbG Düsseldorf, 01.10.2021 - 11 Ca 2168/21
  • LAG Köln, 25.11.2005 - 12 Sa 881/05

    Einmalzahlung einer Strukturkomponente von 0,7 % dient nicht der Gewährung einer …

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