Rechtsprechung
| LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2006 - 4 HK O 11647/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2006, 2318
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.04.1989 - VIII ZR 12/88
Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsentgelte; …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2006 - 4 HKO 11647/05
a) Die für diese Ansprüche maßgebende Verjährungsfrist bestimmt sich hier nach § 197 BGB a.F. Aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitete Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte, die aufgrund Vertrages regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten als Vorschuss- oder Abschlusszahlungen zu entrichten sind, unterliegen nach altem Verjährungsrecht nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Diese gilt nämlich nur dann, wenn keine kürzeren Verjährungsfristen eingreifen (BGH NJW-RR 1989, 1013, 1015; OLG München OLGR 2003, 326 ff. = RdE 2004, 52 ff.).Die Entstehung des Rückzahlungsanspruches fiel im vorliegenden Fall daher mit der jeweiligen Zahlung der Zedentin zusammen (BGH NJW-RR 1989, 1013, 1016 = OLG München OLGR 2003, 326 ff.).
Letztere trat, wie der BGH in der zitierten Entscheidung NJW-RR 1989, 1013 ff. festgestellt hat, im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung ein und setzte ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. in Lauf.
- OLG Köln, 15.08.2003 - 19 U 219/02
Provision des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters für Erhöhungen bei …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2006 - 4 HKO 11647/05
a) Die für diese Ansprüche maßgebende Verjährungsfrist bestimmt sich hier nach § 197 BGB a.F. Aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitete Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte, die aufgrund Vertrages regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten als Vorschuss- oder Abschlusszahlungen zu entrichten sind, unterliegen nach altem Verjährungsrecht nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Diese gilt nämlich nur dann, wenn keine kürzeren Verjährungsfristen eingreifen (BGH NJW-RR 1989, 1013, 1015; OLG München OLGR 2003, 326 ff. = RdE 2004, 52 ff.).Die Entstehung des Rückzahlungsanspruches fiel im vorliegenden Fall daher mit der jeweiligen Zahlung der Zedentin zusammen (BGH NJW-RR 1989, 1013, 1016 = OLG München OLGR 2003, 326 ff.).
- OLG München, 22.05.2003 - U (K) 4604/02
Verjärung von Rückzahlungsansprüche wegen zuviel gezahlter Entgelte aus …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2006 - 4 HKO 11647/05
a) Die für diese Ansprüche maßgebende Verjährungsfrist bestimmt sich hier nach § 197 BGB a.F. Aus ungerechtfertigter Bereicherung abgeleitete Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte, die aufgrund Vertrages regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten als Vorschuss- oder Abschlusszahlungen zu entrichten sind, unterliegen nach altem Verjährungsrecht nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. Diese gilt nämlich nur dann, wenn keine kürzeren Verjährungsfristen eingreifen (BGH NJW-RR 1989, 1013, 1015; OLG München OLGR 2003, 326 ff. = RdE 2004, 52 ff.). - OLG Oldenburg, 28.02.1996 - 2 U 295/95
Restschuldversicherung; Krankentagegeldversicherung; AGB; Berufsunfähigkeit; …
Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 19.05.2006 - 4 HKO 11647/05
Sie beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH vom 24.11.1995 (NJW-RR 1996, 1054).
- LG Mainz, 05.03.2007 - 5 O 94/06
Überhöhte Netzentgelte für Stromlieferungen
Dies ist im vorliegenden Fall der Schluss des Jahres 2002, denn der Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB entstand in dem Moment, in dem rechtsgrundlose Zahlungen geleistet wurden (so auch LG Aachen, Urteil vom 26.07.2006, 11 O 112/06 (Anlage B 22); LG Erfurt, Urteil vom 15.12.2006, 10 O 473/06 (Anlage B 25); LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.5.2006, ZIP 2006, 2318 ff. und LG Mainz, Urteil vom 28.02.2007, 9 O 127/06, mit unterschiedlichen Begründungen).Für den hier relevanten Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte, die aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten zu zahlen waren, war nach altem Rechts streitig, ob sich die Verjährung nach § 197 BGB a. F. (so BGH, Urteil vom 26.04.1989, VIII ZR 12/88; OLG München, Urteil vom 22.05.2003, U (K) 4604/02; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.05.2006, ZIP 2006, 2318 ff.) oder nach § 195 BGB a. F. (vgl. Schwintowski, ZIP 2006, 2302, 2303) richtete.
- LG Aachen, 26.07.2006 - 11 O 112/06
Zahlung von Entgelten für die Nutzung eines Energieversorgungsnetzes; Vollendung …
Die Verjährung beginnt daher bereits mit dem Ende des Jahres, in dem die Zahlungen geleistet wurden (vgl. BGH v. 26.04.1989 - VIII ZR 12/88 -, veröffentlicht in NJW-RR 1989, 1013 ff.; OLG München v. 22.05.2003 - U(K) 4604/02 -, veröffentlicht in RdE 2004, 52 ff., 53; LG Nürnberg-Fürth v. 19.05.2006 - 4 HK O 11647/05 -, Bl. 339 ff. d.A.).
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