Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden
Weitere Entscheidung unten: LG München I, 20.05.2009

Rechtsprechung
   OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10357
OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09 (https://dejure.org/2010,10357)
OLG München, Entscheidung vom 24.06.2010 - 29 U 3381/09 (https://dejure.org/2010,10357)
OLG München, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 29 U 3381/09 (https://dejure.org/2010,10357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,10357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 110 Abs. 1
    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von § 110 Abs. 1 ZPO bei Kapitalgesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tatsächlicher Verwaltungssitz anstelle des gewöhnlichen Aufenthalts bei (Kapital-)Gesellschaften; Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der Vertretungsorgane als maßgeblicher tatsächlicher Verwaltungssitz bei Zahlung der Sicherheitsleistung wegen Prozesskosten durch ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1979
  • ZIP 2010, 2069
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1993 - 15 U 146/92
    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Nach dem genannten Art. 14 sollen die Angehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet sein; jedoch gilt diese Vergünstigung ausdrücklich nur für die Personen, die in dem Staat, in dem die Klage erhoben wird, ihren Wohnsitz ("residence") haben (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 2447).

    Bei juristischen Personen als Klägern kommt es entsprechend auf den Sitz in dem Staat, in dem die Klage erhoben wird, an (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 2447).

    Denn nach Art. 30 Abs. 1 gilt dieses Abkommen nur für natürliche Personen, nicht auch für juristische Personen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 2447).

  • BGH, 25.07.2002 - VII ZR 280/01

    Voraussetzungen der Ausländersicherheit

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Rn. 23 aa) Die Haager Abkommen über den Zivilprozess vom 17.07.1905 (…RGBl. 1909, S. 409) und vom 01.03.1954 (…BGBl. 1958 II S. 577, auszugsweise abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 14. Aufl., S. 642) sind weder im Verhältnis zu Großbritannien (vgl. Cohn, ZZP 78 (1965), 14; Kappes, NJW 1990, 3054) noch im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. BGH, NJW 2002, 3259) in Kraft getreten.

    Eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte über die Tragung von Prozesskosten in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Staat, in dem die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat (…vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 110, Rdn. 5;… Reinhard Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 110, Rdn. 40), besteht nicht (vgl. BGH, NJW 2002, 3259, 3260).

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 219/03

    Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Rn. 16 1. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Zwischenurteil in zulässiger Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZR 219/03 = BeckRS 2005 0845, juris, Tz. 8) lediglich über das Verlangen der Beklagten nach Leistung einer Prozesskostensicherheit - hierbei handelt es sich um eine (verzichtbare) Prozessvoraussetzung - entschieden.

    Dies hat zur Folge, dass der Überprüfung im vorliegenden Berufungsverfahren nur die Entscheidung über das Verlangen der Beklagten nach Leistung einer Prozesskostensicherheit unterliegt, nicht hingegen die Prüfung anderer Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZR 219/03 = BeckRS 2005 0845, juris, Tz. 9).

  • BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05

    Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils …

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Rn. 31 6. Nachdem die eine Prozesskostensicherheit anordnende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist (vgl. BGHZ 102, 232, 234 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 710, Tz. 6), ist für die Zulassung der Revision im Streitfall kein Raum.
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der …

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Hierbei sind die außergerichtlichen Kosten anzusetzen, die die Beklagten schon aufgewendet haben und voraussichtlich noch bis zum Abschluss der ersten Instanz aufzuwenden haben werden sowie diejenigen Kosten, die die Beklagten bei einer etwaigen Berufung gegen ein erstinstanzliches Hauptsacheurteil aufzuwenden haben werden; dabei sind nur diejenigen Kosten in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, die entstehen, bis die Beklagten für die Berufungsinstanz nach § 112 Abs. 3 ZPO eine weitere Sicherheit verlangen können (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944, 947 m.w.N.); hinzu kommen die für den Streit um die Prozesskostensicherheit in zweiter Instanz von den Beklagten aufgewendeten Kosten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944, 947).
  • BGH, 25.11.1987 - IVa ZR 135/86

    Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen über die Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Rn. 31 6. Nachdem die eine Prozesskostensicherheit anordnende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist (vgl. BGHZ 102, 232, 234 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 710, Tz. 6), ist für die Zulassung der Revision im Streitfall kein Raum.
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 198/80
    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Rn. 30 5. Da es sich um ein Zwischenurteil zwischen den Parteien des Rechtsstreits handelt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; diese bleibt dem Endurteil vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 07.10.1981 - VIII ZR 198/80, juris, Tz. 16 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des …

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Bei (Kapital-)Gesellschaften tritt an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO der tatsächliche Verwaltungssitz, nicht der satzungsmäßige Sitz (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2002 - II ZR 380/00, juris, Tz. 12, Tz. 14 (betreffend eine nach dem Recht der Kanalinsel Jersey gegründete Limited Company)); Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rdn. 2004 d).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 245/01

    "GEDIOS Corporation"; Anforderungen an die Betätigung einer US-amerikanischen …

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Nach der Kollisionsnorm (vgl. BGH, NZG 2005, 44 - GEDIOS Corporation) des Art. XXV Satz 2 des genannten Vertrags gelten als Gesellschaften eines Vertragsteils indes nur diejenigen Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind.
  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der …

    Auszug aus OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
    Maßgebend für den tatsächlichen Verwaltungssitz ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2010 - II ZR 27/09, Tz. 16, juris, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.08.1994 - 15 W 209/94

    Rechtsfähigkeit ausländischer Kapitalgesellschaften

  • EuGH, 26.09.1996 - C-43/95

    Data Delecta Aktiebolag und Forsberg

  • LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08

    Prozesskostensicherheit: Britische Limited mit geringem Haftungskapital bei …

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2017 - 15 U 67/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vom Kläger zu leistenden …

    Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320.

    Rn. 40 Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Ob daneben kumulativ eine Zustellmöglichkeit an diesem Ort gegeben sein muss (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 6771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), kann vorliegend offen bleiben.

    Die Prozesskostensicherheit bezweckt nicht den Schutz vor einem ggfs. vermögenslosen zukünftigen Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), sondern soll die Schwierigkeiten bei der Vollstreckung eines Titels im Ausland (außerhalb der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens) vermeiden.

    Rn. 72 Erachtet man zudem die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum als eine notwendige - kumulative - Bedingung des Verwaltungssitzes (OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320), so ist auch diese erfüllt.

  • BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit …

    Auch die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 U 57/14, juris Rn. 20; OLG München IPrax 2011, 267; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944;… LG Berlin ZIP 2010, 903 f. juris Rn. 19) und in der Literatur (…Stein/Jonas/Muthorst, ZPO 23. Aufl. § 110 Rn. 9;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 110 Rn. 4;… Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 110 Rn. 2;… Musielak/Voit/Foerste, ZPO 14. Aufl. § 110 Rn. 4;… MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl. § 110 Rn. 13;… Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 2004 d; Schütze, IPrax 2014, 272, 273 m.w.N. in Fn. 9; ders. IPrax 2011, 245, 246) stellt generell auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ab.
  • BPatG, 26.04.2017 - 2 Ni 14/17
    Sinn und Zweck dieser Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der EuGVVO bzw. des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

    Ob es insoweit auf den satzungsgemäßen Sitz der juristischen Person (so OLG Schleswig BeckRS 2013, 02591) oder den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320) wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.) bisher offen gelassen (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 16.03.2017, I-15 U 67/16, juris).

    Rn. 13 Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH GRUR 2016, 1204 - Prozesskostensicherheit m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06771; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; OLG München BeckRS 2010, 18320).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 56/14

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person in einem …

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 54/14

    Verpflichtung einer im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter …

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 55/14

    Streitwert eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur …

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 54/14

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Rahmen eines auf …

    Das bedeutet für § 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kläger seinen eingetragenen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, allerdings mit der Einschränkung, dass am satzungsmäßigen Sitz eine tatsächlich dauerhaft zustellungsfähige Anschrift vorhanden sein muss (OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.; anders wohl nur OLG München, ZIP 2010, 2069 ff., das allein auf den Verwaltungssitz abstellt).

    Insofern folgt die Kammer nicht der in dem Urteil des OLG München (ZIP 2010, 2069 ff.) wiedergegebenen Rechtsauffassung.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2009 (ZIP 2009, 1979 f.).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 58/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit …

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 57/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit …

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 59/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit …

    Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern - entsprechend dem "gewöhnlichen Aufenthalt" von natürlichen Personen - auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 - I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069).

    Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch - entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz.

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 55/14
  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 56/14

    Inanspruchnahme auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der …

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 57/14

    Inanspruchnahme auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der …

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 58/14

    Inanspruchnahme auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der …

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 53/14

    Inanspruchnahme auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechnungslegung und auf …

  • LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person bzgl. Führung und …

  • OLG München, 22.02.2018 - 6 U 2594/17

    Prozesskostensicherheitsleistung bei nur satzungsmäßigem EU-Sitz der Klägerin

  • LG München I, 28.06.2017 - 21 O 22884/16

    Schadensersatz, Mitgliedstaat, Prozesskosten, Kostenerstattung, Frist, Ermessen, …

  • LG Dortmund, 08.03.2017 - 10 O 94/16

    Prozesskostensicherheit, Saudi-Arabien, Freundschaftsvertrag

  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14

    Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der …

  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 127/14

    Anforderungen an das Bestehen einer Pflicht zur Erbringung einer …

  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 129/14

    Auferlegung der Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten auf juristische …

  • LG Frankfurt/Main, 18.10.2016 - 30 O 103/16
  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 128/14

    Auferlegung der Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten auf juristische …

  • LG München I, 10.04.2025 - 44 O 980/24

    Prozesskostensicherheit, Verwaltungssitz, Gerichtsstandsvereinbarung, …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG München

Rechtsprechung
   LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13546
LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08 (https://dejure.org/2009,13546)
LG München I, Entscheidung vom 20.05.2009 - 21 O 12220/08 (https://dejure.org/2009,13546)
LG München I, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 21 O 12220/08 (https://dejure.org/2009,13546)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,13546) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Prozesskostensicherheit: Britische Limited mit geringem Haftungskapital bei zustellungsfähiger Adresse in Großbritannien

  • Betriebs-Berater

    Zur Stellung einer Prozesskostensicherheit durch Ltd. als Klägerin

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Zur Stellung einer Prozesskostensicherheit durch Ltd. als Klägerin

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stellung einer Prozesskostensicherheit durch eine britische Limited als Klägerin mit geringem Haftungskapital mit Sitz in Großbritannien; Feststellung einer zustellungsfähigen Adresse für eine erfolgreiche Vollstreckung; Realisierung eines Kostenerstattungsanspruchs im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1979
  • NZG 2009, 1239
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.06.1984 - IVa ZR 196/82

    Verpflichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung für …

    Auszug aus LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08
    Die Vorschrift in § 110 ZPO a.F. über die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit beruht auf der Überlegung, dass die Durchsetzung eines auf den §§ 91 ff. ZPO beruhenden Kostenerstattungsanspruchs dann auf (Vollstreckungs-)Schwierigkeiten stoßen kann, wenn der Kostenschuldner ein Ausländer oder eine ausländische juristische Person ist (vgl. BGH NJW 1984, 2762;… Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 110 Rn. 2;… Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/0871, S. 16).

    Dagegen will § 110 ZPO nicht vor der Befürchtung schützen, dass ein zukünftiger Kostenerstattungsanspruch aufgrund Vermögenslosigkeit des zukünftigen Schuldners nicht realisierbar ist (vgl. BGH NJW 1984, 2762).

    Daher kann die Einrede nicht allein darauf gestützt werden, dass eine deutsche GmbH vermögenslos ist ( BGH , NJW 1984, 2762).

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die …

    Auszug aus LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08
    Ist die Klägerin eine Gesellschaft, so gilt als " gewöhnlicher Aufenthalt " i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO deren Sitz i.S.v. § 17 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2005, 148, 149;… Herget , a.a.O., § 110 Rn. 2;… Foerste in Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 110 Rn. 4).

    Ob es insoweit auf den Gründungssitz der Gesellschaft (welcher gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgebend ist) oder den Verwaltungssitz (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ankommt, hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2005, 148, 149) offen gelassen.

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der …

    Auszug aus LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08
    Das OLG Karlsruhe (NJW-RR 2008, 944, 945) hat in diesem Zusammenhang auf den tatsächlichen Verwaltungssitz zumindest für den Fall abgestellt, dass eine nach deutschem Recht wirksam gegründete GmbH im Inland und an ihrem satzungsmäßigen Sitz keinerlei Geschäftsräume oder sonst eine zustellfähige Adresse unterhält.
  • OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

    Rn. 10 I. Unter Abänderung des Zwischenurteils vom 20. Mai 2009, Az. 21 O 12220/08, wird die Klägerin verurteilt, binnen 14 Tagen den Erlag einer Prozesskostensicherheit in Höhe von Euro 18.000,00 durch Hinterlegung zu leisten.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 29/10

    Leistung einer Prozesskostensicherheit durch eine in der Schweiz ansässige …

    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 34/10
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 25/10
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 30/10
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 33/10
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 54/04
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 87/04
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 53/04
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2012 - 2 U 31/10
    Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Geschäftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsfähige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 110 Rdnr. 4;… vgl. ferner Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 14).
  • LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14

    Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht LG München I
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht