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   LG Göttingen, 11.02.2009 - 10 T 9/09   

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https://dejure.org/2009,22615
LG Göttingen, 11.02.2009 - 10 T 9/09 (https://dejure.org/2009,22615)
LG Göttingen, Entscheidung vom 11.02.2009 - 10 T 9/09 (https://dejure.org/2009,22615)
LG Göttingen, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 10 T 9/09 (https://dejure.org/2009,22615)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 InsO; § 4a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 InsO; § 64 Abs. 3 InsO; § 293 Abs. 2 InsO
    Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren; Haftung der Landeskasse für die Aufhebung der Stundungsbewilligung bzgl. der Verfahrenskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren; Haftung der Landeskasse für die Aufhebung der Stundungsbewilligung bzgl. der Verfahrenskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 257
  • ZInsO 2011, 397
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZA 36/09

    Übernahme der Treuhänderkosten bei Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in der

    Auch wenn der Treuhänder seinen subsidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet waren (vgl. auch LG Göttingen, NZI 2009, 257), muss er doch primär den Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Vergütung in Anspruch nehmen.
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 75/12

    Insolvenzverwaltervergütung: Sekundärer Vergütungsanspruchs des

    (3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO nichts Gegenteiliges für den Treuhänder (aA wohl LG Göttingen, ZInsO 2011, 397).
  • LG Wuppertal, 09.07.2012 - 6 T 208/12

    Anspruch eines Treuhänders gegen die Staatskasse für seine noch offene Vergütung

    Entgegen der Auffassung des LG Göttingen (ZinsO 2011, 397-398) rechtfertigt auch der durch § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO angeordnete einstweilige Eintritt der Wirkungen der Stundung bis zur Entscheidung über die Stundung nicht die Annahme eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes für den Treuhänder.
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