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   LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13   

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LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13 (https://dejure.org/2013,3530)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.2013 - 25 T 130/13 (https://dejure.org/2013,3530)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. März 2013 - 25 T 130/13 (https://dejure.org/2013,3530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags nach einem Eingreifen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO

  • zvi-online.de

    InsO § 13 Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 4a Abs. 1, § 305 Abs. 3
    Keine dreijährige Sperrfrist für erneuten Insolvenz-, Restschuldbefreiungs- sowie Stundungsantrag bei ausgelöster Rücknahmefiktion (§ 305 Abs. 3 InsO) im Rahmen eines ersten Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nach Eingreifen der Rücknahmefiktion kann ein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücknahmefiktion im Verbraucherinsolvenzverfahren hindert keine erneute Antragstellung

Papierfundstellen

  • ZInsO 2013, 893
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Frankenthal, 12.11.2012 - 1 T 139/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Zulässigkeit eines erneuten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13
    Nach Ansicht der Kammer ist vielmehr den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Frankenthal (ZInsO 2012, 2399) zu folgen, wonach die Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO keine Notfrist in dem Sinne darstellt, dass eine erneute Antragstellung durch den Schuldner ausgeschlossen wäre.

    Wie bereits das Landgericht Frankenthal (ZInsO 2012, 2399) zutreffend ausgeführt hat, ist die nicht fristgerechte Nachreichung von fehlenden Unterlagen bzw. Erklärungen in dem früheren Verfahren nicht mit den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgruppen vergleichbar; zum Zeitpunkt der Rücknahmefiktion ist noch kein Verfahren eröffnet und es sind auch noch keine Kosten entstanden (so auch: FK-Grote, InsO, 7. Aufl., § 305 Rz. 64).

    Ein unredliches Verhalten des Schuldners kann auch - anders als in den von dem Bundesgerichtshof in den oben aufgeführten Entscheidungen entschiedenen Fallgestaltungen - nicht ohne Weiteres unterstellt werden (vgl.: LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399; FK-Grote, InsO, 7. Aufl., § 305 Rz. 64).

  • AG Hamburg, 09.11.2011 - 68c IK 891/11

    "Sperr-Frist-Rechtsprechung"des BGH bzgl. der Zulässigkeit eines wiederholten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13
    Die Kammer folgt nicht den Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2012, 195), des Amtsgerichts Essen (ZInsO 2012, 850) sowie des Amtsgerichts Ludwigshafen (ZInsO 2012, 1586).

    Auch der Vorwurf, der Schuldner verstoße gegen den Beschleunigungsgrundsatz im Insolvenzverfahren, wenn er seinen früheren Antrag so mangelhaft gestaltet hatte, dass er die Frist zur Behebung nicht einzuhalten vermochte (so: AG Hamburg, ZInsO 2012, 195), kann nach hiesiger Ansicht nicht zur Begründung einer Sperrfrist genügen.

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung über den Eintritt der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und ganz herrschender Ansicht in der Literatur war anerkannt, dass die gesetzliche Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrages nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO gerade nicht ausschließt, dass der Schuldner jederzeit die Möglichkeit hat, mit einem neuen Insolvenzantrag die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzustreben (vgl.: OLG Köln, ZIP 2000, 1732; OLG Köln, ZIP 2000, 1449; Bayerisches Oberstes Landesgericht, NZI 1999, 412; jeweils mit weiteren Fundstellen auch in der Literatur).
  • BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99

    Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und ganz herrschender Ansicht in der Literatur war anerkannt, dass die gesetzliche Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrages nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO gerade nicht ausschließt, dass der Schuldner jederzeit die Möglichkeit hat, mit einem neuen Insolvenzantrag die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzustreben (vgl.: OLG Köln, ZIP 2000, 1732; OLG Köln, ZIP 2000, 1449; Bayerisches Oberstes Landesgericht, NZI 1999, 412; jeweils mit weiteren Fundstellen auch in der Literatur).
  • OLG Köln, 08.09.2000 - 2 W 166/00

    Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und ganz herrschender Ansicht in der Literatur war anerkannt, dass die gesetzliche Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrages nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO gerade nicht ausschließt, dass der Schuldner jederzeit die Möglichkeit hat, mit einem neuen Insolvenzantrag die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzustreben (vgl.: OLG Köln, ZIP 2000, 1732; OLG Köln, ZIP 2000, 1449; Bayerisches Oberstes Landesgericht, NZI 1999, 412; jeweils mit weiteren Fundstellen auch in der Literatur).
  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13
    Die Kammer folgt nicht den Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2012, 195), des Amtsgerichts Essen (ZInsO 2012, 850) sowie des Amtsgerichts Ludwigshafen (ZInsO 2012, 1586).
  • AG Ludwigshafen, 28.06.2012 - 3f IK 253/12
    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13
    Die Kammer folgt nicht den Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2012, 195), des Amtsgerichts Essen (ZInsO 2012, 850) sowie des Amtsgerichts Ludwigshafen (ZInsO 2012, 1586).
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95; FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53).
  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

    Dieser Auffassung haben sich auch das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 12.11.2012, AZ. 1 T 139/12, ZInsO 2012, 2399, zitiert nach Juris) und das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013, AZ. 25 T 130/13, ZInsO 2013, 893, zitiert nach Juris) angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Sanktion für ein möglicherweise unverschuldetes Versäumnis des Schuldners sich nicht aus dem Gesetz ergebe und nicht angemessen sei.
  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

    Dieser Auffassung haben sich auch das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 12.11.2012, AZ. 1 T 139/12, ZInsO 2012, 2399, zitiert nach Juris) und das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013, AZ. 25 T 130/13, ZInsO 2013, 893, zitiert nach Juris) angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Sanktion für ein möglicherweise unverschuldetes Versäumnis des Schuldners sich nicht aus dem Gesetz ergebe und nicht angemessen sei.
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