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Weitere Entscheidung unten: LAG Hamm, 02.09.1999

Rechtsprechung
   LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Sa 355/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,756
LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Sa 355/97 (https://dejure.org/1997,756)
LAG Köln, Entscheidung vom 01.08.1997 - 11 Sa 355/97 (https://dejure.org/1997,756)
LAG Köln, Entscheidung vom 01. August 1997 - 11 Sa 355/97 (https://dejure.org/1997,756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Beweislast des Arbeitnehmers für das Nichtvorliegen von dringenden betrieblichen Erfordernissen einer Kündigung; Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wegen Betriebsänderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1997, 2176
  • DB 1997, 2181
  • NZA-RR 1998, 160
  • NZA-RR 1998, 480 (Ls.)
  • ZInsO 2000, 352
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (8)

  • ArbG Berlin, 11.08.2004 - 7 Ca 6272/04

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach Abschluss eines …

    Im Fall des § 1 V 1 KSchG sollen für den Arbeitnehmer die gleichen Substantiierungslasten wie für den Arbeitgeber nach § 1 II 4 KSchG gelten (so ArbG Wesel [28.05.1997], zitiert nach Schiefer, DB 1997, 2176 (2177) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ).

    Auch nach § 1 V 1 KSchG gestalten die Betriebspartner nicht die Rechtslage (Zwanziger, DB 1997, 2178 (2179) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ).

    Dass prozessrechtliche sekundäre Darlegungslasten von materiellrechtlichen Auskunftspflichten unabhängig sind (vgl. auch Zwanziger, DB 1997, 2178 (2179) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ), zeigt die Rechtsprechung zu § 1 II 4 KSchG .

    Auch wird im Fall der betriebsbedingten Kündigung trotz der primären Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dem Arbeitnehmer die sekundäre Darlegungslast auferlegt, konkret vorzutragen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (vgl. auch Zwanziger, DB 1997, 2178 (2179) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ).

    Es wird angenommen, dass die Annahme einer sekundären Darlegungslast den Gesetzgeber zensiere (Schiefer, DB 1997, 2176 (2178) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ) und die mit § 1 V 1 KSchG beabsichtigten Wirkungen weitgehend revidiere (Schiefer, NZA 1997, 915 (916); KPK/Schiefer/Meisel, 3. Aufl. [2004], § 1 KSchG Rn. 1348), da sie zur (alten) Unberechenbarkeit eines Kündigungsschutzprozesses führe (Schiefer, NZA 1997, 915 (916); Hohenstatt, NZA 98, 846 (851)).

    Dies ist keine Zensur des Gesetzgebers (Schiefer, DB 1997, 2176 (2178) [LAG Köln 01.08.1997 - 11 Sa 355/97] ), sondern nur eine Rechtsanwendung (Zwanziger, DB 1997, 2174), bei der Rechtspolitik nicht zu einer unbegrenzten Auslegung führt.

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste …

    Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 355/97 -.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. August 1997 - 11 Sa 355/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und der geänderte Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG aF kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs so wesentlich geändert hat, dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8; LAG Köln 1. August 1997 - 11 Sa 355/97 - LAGE KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 1).
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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 02.09.1999 - 4 Sa 962/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5601
LAG Hamm, 02.09.1999 - 4 Sa 962/99 (https://dejure.org/1999,5601)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02.09.1999 - 4 Sa 962/99 (https://dejure.org/1999,5601)
LAG Hamm, Entscheidung vom 02. September 1999 - 4 Sa 962/99 (https://dejure.org/1999,5601)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZInsO 2000, 352
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • LAG Hamm, 06.07.2000 - 4 Sa 799/00

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Voraussetzungen …

    Der Insolvenzverwalter muß mithin zunächst lediglich darlegen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352):.

    Deshalb ist es Sache des Insolvenzverwalters, den Zusammenhang zwischen der Betriebsänderung und den Entlassungen darzulegen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Weitere Voraussetzung ist, daß der gekündigte Arbeitnehmer "im" Interessenausgleich, der schriftlich abgeschlossen sein muß (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ), namentlich bezeichnet ist (LAG Potsdam v. 19.02.1998 - 8 Sa 847/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Der bei widerleglichen Vermutungen offene Beweis des Gegenteils ist Hauptbeweis und erst dann geführt, wenn das Gericht vom Vorliegen eines Sachverhalts überzeugt ist, der das Gegenteil der Vermutung ergibt (ArbG Berlin v. 16.04.1997 - 69 Ca 49520/96, ZAP ERW 1998, 45 [Berscheid]; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Beim Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der darin benannte Arbeitnehmer diesen Hauptbeweis zu führen und im Falle der Beendigungskündigung nachzuweisen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.), daß trotz der durchgeführten Betriebsänderung.

    Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann der Arbeitnehmer der Kündigung auch mit dem Vortrag begegnen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.), daß.

    Verbleibende Zweifel in einem der vorgenannten Punkte gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    An den Vortrag des Arbeitnehmers sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, die die Rechtsprechung (vgl. bspw. BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, NJW 1979, 1902 = SAE 1979, 141 [Herschel]) für die Substantiierung des Insolvenzverwaltervorbringens zum Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 KSchG aufgestellt hat (…ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, aaO.; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn das Gericht vom Vorliegen eines Sachverhalts überzeugt ist, der das Gegenteil der Vermutung ergibt (…ArbG Berlin v. 16.04.1997 - 69 Ca 49520/96, aaO.; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn die übrigen Kriterien i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste weiterhin voll nachgeprüft werden müßte (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.).

    Grobe Fehlerhaftigkeit ist bei einem Interessenausgleich mit Namensliste anzunehmen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, aaO.), wenn die Betriebspartner.

  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 1554/99

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung …

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  • LAG Hamm, 23.03.2000 - 4 Sa 910/99

    Wirksames Zustandekommen eines Interessenausgleichs - Keine Einbeziehung von …

    Der Arbeitgeber muß mithin zunächst lediglich darlegen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, ZInsO 2000, 352):.

    Deshalb ist es Sache des Arbeitgebers, den Zusammenhang zwischen der Betriebsänderung und den Entlassungen darzulegen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Weitere Voraussetzung ist, daß der gekündigte Arbeitnehmer "im" Interessenausgleich, der schriftlich abgeschlossen sein muß (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), namentlich bezeichnet ist (LAG Potsdam v. 19.02.1998 - 8 Sa 847/97, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Beim Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste hat der darin benannte Arbeitnehmer diesen Hauptbeweis zu führen und im Falle der Beendigungskündigung nachzuweisen (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), daß trotz der durchgeführten Betriebsänderung.

    Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste kann der Arbeitnehmer der Kündigung auch mit dem Vortrag begegnen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), daß.

    Verbleibende Zweifel in einem der vorgenannten Punkte gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    An den Vortrag des Arbeitnehmers sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, die die Rechtsprechung (vgl. bspw. BAG v. 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, NJW 1979, 1902 = SAE 1979, 141 [Herschel]) für die Substantiierung des Arbeitgebervorbringens zum Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 KSchG aufgestellt hat (…ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, a.a.O.; LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn die übrigen Kriterien i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste weiterhin voll nachgeprüft werden müßte (LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.).

    Grobe Fehlerhaftigkeit ist bei einem Interessenausgleich mit Namensliste anzunehmen (siehe dazu LAG Hamm v. 02.09.1999 - 4 Sa 962/99, a.a.O.), wenn die Betriebspartner.

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