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Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 18.04.2000 | FG Baden-Württemberg, 15.02.2000

Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1389
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96 (https://dejure.org/1999,1389)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.11.1999 - 9 A 6065/96 (https://dejure.org/1999,1389)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. November 1999 - 9 A 6065/96 (https://dejure.org/1999,1389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe von Abfallgebühren nach dem Personenmaßstab; Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken bzw. von zu Wohnzwecken genutzten Teilen von gemischt genutzten Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 14 K 608/95
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 708
  • ZKF 2000, 185
 
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Wird zitiert von ... (63)Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1994 - 9 A 2251/93

    US-Leasing-Geschäfte und Gebührenrecht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Rn. 38 Vgl. Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.

    Rn. 50 Vgl. zum Zeitpunkt der Berücksichtigung von Errichtungskosten in Form der Abschreibung: Teilurteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 5359/94

    Berechnung von Abfallgebühren eines Zwei-Personen-Haushaltes; Entsorgung von …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Rn. 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des vom Kläger betriebenen Verfahrens 9 A 5359/94, der zu diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen.

    Der Beklagte hat in dem die Gebühren der Jahre 1992 und 1993 betreffenden Verfahren des Klägers 9 A 5359/94 eine Auflistung nebst Erläuterung vorgelegt (dort Beiakte Heft 7, Anlage 7), aus der sich ergibt, dass die Anpassungen der Abfuhrverträge an die Preisentwicklung in 5 Jahren ca. 25 bis 27 % ausgemacht haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 3871/96

    Abfallbeseitigungsgebühr; Höhe; Einheitsgebührenmaßstab; Wirksamkeit; …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Insoweit liegt eine andere Fallgestaltung vor, als sie der Entscheidung des Senats im Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, zugrunde lag.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.1990 - 2 A 2476/86
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Rn. 52 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2476/86 -, ZKF 1991, 180, sowie Antwort der Landesregierung vom 15. August 1990 auf eine kleine Anfrage, LT-Drucks. 11/182,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen; …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 6065/96
    Rn. 34 vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 4794/97

    Rechtmäßigkeit eines Kommunalabgabenbescheides; Rechtmäßigkeit der Erhebung von …

    , der Gerichtsakten der beiden Parallelverfahren H. ./. Beklagten (9 A 5359/94 und 9 A 6065/96), der zu diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung K. (Beiakten 3 und 4 zum Verfahren H. - 9 A 6065/96 -) ergänzend Bezug genommen.

    Rn. 31 Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Satzungsgeber bei Erlaß der Gebührensatzung durchaus die Auswirkungen des Dualen Systems und der schrittweisen Einführung der Biotonne im Kreisgebiet auf das Abfallverhalten der Bevölkerung, das Restmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich: Kostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System S. -T. -Kreis - ARGE - gemäß Vertrag mit der RSAG vom 23. Oktober 1991) berücksichtigt, wie sich aus den Seiten 2, 3 und 6 des Wirtschaftsplans 1994 der RSAG (Beiakte Heft 6 zu 9 A 6065/96) ergibt.

    Nach der vom Beklagten im Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten Auflistung (dort Beiakte 6, Anlage 3.2) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 5.863.000,00 DM ansetzbar gewesen.

    Nach der erwähnten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.2 und 3.4, zum Verfahren 9 A 6065/96) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1994 angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (6.931.000,00 DM) nur 3.345.000,00 DM = 48, 26 % auf den Gebührenbereich.

    Rn. 43 b) Die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP (für 1994 nach der bereits erwähnten, vom Beklagten zum Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten Auflistung - Beiakte 6, Anlage 3.1 - 44.320.000,00 DM) sind von der RSAG mit 7 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78), höchstens 6, 5 % ansetzbar waren.

    Auf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten erläuterten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.4, zum Verfahren 9 A 6065/96), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, lediglich 1.387.000,00 DM = 46, 4 %.

    Aufgrund des Vertrages zwischen dem Kreis E. und der RSAG vom 29. Juni 1984 (Beiakte Heft 6, Anlage 2.1, zum Verfahren 9 A 6065/96) war die RSAG gehalten, die in § 8 des Vertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen.

    Er hat die Gebühr aufgrund einer Vorausinformation des Kreises E. mit voraussichtlich 201, 00 DM/t angesetzt, während sie später tatsächlich für 1994 auf 202, 05 DM/t festgesetzt worden ist (Beiakte 6, Anlage 2.3, zum Verfahren 9 A 6065/96).

    In der erwähnten, im Verfahren H. - 9 A 6065/96 - überreichten Auflistung (dort Beiakte Heft 6 Anlage 4) hat der Beklagte im einzelnen Gutachteraufträge über eine Gesamtsumme von 1.538.000,00 DM belegt.

    Dass dementsprechende Kosten entstanden sind, hat der Beklagte ausdrücklich versichert und im Preisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten K. eine genaue Auflistung des seitens des Kreises eingesetzten Personals, des Umfang seines anteiligen Einsatzes für die RSAG sowie der dadurch angefallenen Personalkosten vorgelegt (Beiakte 4 zu 9 A 6065/96).

    Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kreis und die RSAG für 1994 eine mündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie später in Gestalt des schriftlichen Vertrages vom 20. Mai 1995 (Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A 6065/96) vorgelegt worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1999 - 9 A 5913/96

    Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren nach Personenmaßstäben; Rechtfertigung …

    Rn. 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten der beiden Parallelverfahren H. ./. Beklagten (9 A 6065/96 und 9 A 5359/94), der zu diesen drei Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung K. (Beiakten 3 und 4 zum Verfahren H. - 9 A 6065/96 -) ergänzend Bezug genommen.

    Rn. 31 Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Satzungsgeber bei Erlaß der Gebührensatzung durchaus die Auswirkungen des Dualen Systems und der schrittweisen Einführung der Biotonne im Kreisgebiet auf das Abfallverhalten der Bevölkerung, das Restmüllaufkommen und den Gebührenbedarf (sprich: Kostenbeteiligung der Arbeitsgemeinschaft Duales System R. -S. -Kreis - ARGE - gemäß Vertrag mit der RSAG vom 23. Oktober 1991) berücksichtigt, wie sich aus den Seiten 2, 3 und 6 des Wirtschaftsplans 1994 der RSAG (Beiakte Heft 6 zum Verfahren 9 A 6065/96) ergibt.

    Nach der vom Beklagten im Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten Auflistung (dort Beiakte 6, Anlage 3.2) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer Anschaffungswerte lediglich 5.863.000,00 DM ansetzbar gewesen.

    Nach der erwähnten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.2 und 3.4, zum Verfahren 9 A 6065/96) entfallen von den im Wirtschaftsjahr 1994 angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (6.931.000,00 DM) nur 3.345.000,00 DM = 48, 26 % auf den Gebührenbereich.

    Rn. 43 b) Die kalkulatorischen Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP (für 1994 nach der bereits erwähnten, vom Beklagten im Verfahren 9 A 6065/96 überreichten und erläuterten Auflistung - dort Beiakte 6, Anlage 3.1 - 44.320.000,00 DM) sind von der RSAG mit 7 % angesetzt worden, während nach Nr. 43 Abs. 2 LSP in Verbindung mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78), höchstens 6, 5 % ansetzbar waren.

    Auf den Gebührenbereich entfallen nach der vom Beklagten erläuterten Auflistung (Beiakte 6, Anlage 3.4, zum Verfahren 9 A 6065/96), deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anlaß hat, lediglich 1.387.000,00 DM = 46, 4 %.

    Aufgrund des Vertrages zwischen dem Kreis E. und der RSAG vom 29. Juni 1984 (Beiakte Heft 6, Anlage 2.1, zum Verfahren 9 A 6065/96) war die RSAG gehalten, die in § 8 des Vertrages vereinbarten Entgelte zu zahlen.

    Er hat die Gebühr aufgrund einer Vorausinformation des Kreises E. mit voraussichtlich 201, 00 DM/t angesetzt, während sie später tatsächlich für 1994 auf 202, 05 DM/t festgesetzt worden ist (Beiakte 6, Anlage 2.3, zum Verfahren 9 A 6065/96).

    In der erwähnten, im Verfahren H. - 9 A 6065/96 - überreichten Auflistung (dort Beiakte Heft 6, Anlage 4) hat der Beklagte im einzelnen Gutachteraufträge über eine Gesamtsumme von 1.538.000,00 DM belegt.

    Dass dementsprechende Kosten entstanden sind, hat der Beklagte ausdrücklich versichert und im Preisprüfungsverfahren vor dem Regierungspräsidenten K. eine genaue Auflistung des seitens des Kreises eingesetzten Personals, des Umfang seines anteiligen Einsatzes für die RSAG sowie der dadurch angefallenen Personalkosten vorgelegt (Beiakten 4 zu 9 A 6065/96).

    Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kreis und die RSAG für 1994 eine mündliche Abrede getroffen haben sollten, wie sie später in Gestalt des schriftlichen Vertrages vom 20. Mai 1995 (Beiakte 6, Anlage 5, zu 9 A 6065/96) vorgelegt worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 2813/12

    Duisburgs Abfallentsorgungsgebührensatzung für 2012 nichtig

    Rn. 57 - 9 A 6065/96 -, NWVBl. 2000, 373, juris Rn. 3; Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, NWVBl. 2011, 179, juris Rn. 13 ff. m.w.N.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00   

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BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00 (https://dejure.org/2000,2572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 3; ThürBauGVO § 3 Abs. 1
    Einkaufszentrum; Verkaufsstätte; Baugenehmigungsgebühr; Rohbauwert; Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Gebührenrechtliche Behandlung ungleicher Sachverhalte; Anknüpfung der Baugenehmigungsgebühr an einen pauschalierten ("fiktiven") Rohbauwert; Folgen einer tatsächlichen Unterschreitung des pauschalierten ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugenehmigungsgebühr: Höhe nach Rohbaukosten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1302 (Ls.)
  • DÖV 2000, 821
  • ZKF 2000, 185
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00
    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 BVerwG 7 C 5.87 Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 20, S. 8).
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit jeher anerkannt, daß es nicht willkürlich ist, wenn im Rahmen der durch das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf eine weiter differenzierende Gebührenregelung verzichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 BVerwG 4 C 179.65 BVerwGE 26, 305 [313]).
  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen; …

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00
    Die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ist damit von vornherein gelockert, ohne daß dies aus bundesrechtlicher Sicht Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 5.99 UA S. 20).
  • BVerwG, 13.11.1996 - 8 B 212.96

    Bauordnungsrecht - Gleichheitssatz und Bestimmtheitsgebot bei Gebühren für eine …

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2000 - 11 B 20.00
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, daß es dem Gebührengesetzgeber nicht gestattet ist, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1996 BVerwG 8 B 212.96 ZKF 1997, 230 [231]).
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot; …

    Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 38 S. 20).
  • BVerwG, 21.09.2001 - 9 B 51.01

    Schwarzbau; Baugenehmigungsgebühr; Lenkungswirkung; Gleichheitssatz; …

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Gleichheitssatz es gerade nicht gestattet, ungleiche Sachverhalte in einer Gebührenklasse gleichmachend zusammenzufassen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 38).
  • VG Köln, 01.03.2002 - 25 K 1493/99

    Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung; Rechtmäßigkeit …

    Rn. 33 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, KStZ 2001, 34, vom 18. Mai 1998 - 8 B 49.98 -, NVwZ-RR 1999, 191, und vom 13. November 1996 - 8 B 212.96 -, OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, vom 05. August 1996 - 9 A1749/94 -, vom 22. September 1992 - 9 A 785/91- und vom 01. Februar 1989 - 9 A 1252/88 - ,.

    Rn. 38 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O., zu Verkaufsstätten nach dem Thüringer Landesrecht,.

    Rn. 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 a.a.O.,.

    Rn. 59 vgl. Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O.,.

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der …

    Das Landesrecht ist befugt, im Rahmen der ihm vom Bundesrecht gezogenen Grenzen bei der Festlegung einer Gebühr zu pauschalieren und zu typisieren sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf differenzierte Regelungen zu verzichten (vgl. Beschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 38 m.w.N.).

    Ob gebührenrechtliche Pauschalierungen und Typisierungen im konkreten Fall deshalb zu beanstanden sind, weil ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht erkennbar ist, ist eine nicht grundsätzlich bedeutsame Frage des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 16.11.2004 - 6 K 4386/02

    Gebühren, Baugebühren, Arena, Fußballstadion, Rohbausumme

    Rn. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20/00 - m. w. N. und Beschluss vom 13. November 1996 - 8 B 212/96 -.

    Rn. 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20/00 - m. w. N.; OVG Thüringen, Urteil vom 29. September 1999 - 1 KO 758/95 -, OVG Sachsen Beschluss vom 12. April 1999 - 1 S 153/99 - vgl. dazu ferner BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987, 231, wonach der Grundsatz der Typengerechtigkeit solange nicht verletzt ist, als nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 9 A 2003/01

    Rechtmäßigkeit der Höhe von Baugebühren

    Das gilt schon deshalb, weil die Anknüpfung der Baugebühren an einen pauschalierten ("fiktiven") Rohbauwert lediglich einen "Ersatzmaßstab" darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.4.2000 - 11 B 20.00 -, LKV 2000, 451, und OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997, a.a.O. der an die Stelle des an sich zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes (§ 4 zweite Alt. GebG NRW a.F.) tritt.

    Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18.4.2000, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997, a.a.O..

  • VG Düsseldorf, 17.01.2017 - 9 K 6806/13

    Baugenehmigungsgebühr Rohbauwert Hallenbauten Logistikhalle Gleichheitssatz …

    Rn. 43 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20/00 - m.w.N., DÖV 2000, 821 (…juris Rn. 6).

    Rn. 52 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20/00 -, DÖV 2000, 821 = ZKF 2000, 185 (…juris-Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 9 A 3541/06

    Vereinbarkeit der Tarifstelle 15a 1.5 Allgemeiner Gebührentarif (AGT) zur …

    Rn. 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, DÖV 2000, 821; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2007 - 9 A 3531/05 -.
  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 39.02

    Grundsatz der unentgeltlichen Benutzung von Verkehrswegen für öffentlichen …

    Das Landesrecht ist befugt, im Rahmen der ihm vom Bundesrecht gezogenen Grenzen bei der Festlegung einer Gebühr zu pauschalieren und zu typisieren sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf differenzierte Regelungen zu verzichten (vgl. Beschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 38 m.w.N.).

    Ob gebührenrechtliche Pauschalierungen und Typisierungen im konkreten Fall deshalb zu beanstanden sind, weil ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht erkennbar ist, ist eine nicht grundsätzlich bedeutsame Frage des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 40.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - …

    Das Landesrecht ist befugt, im Rahmen der ihm vom Bundesrecht gezogenen Grenzen bei der Festlegung einer Gebühr zu pauschalieren und zu typisieren sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf differenzierte Regelungen zu verzichten (vgl. Beschluss vom 18. April 2000 - BVerwG 11 B 20.00 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 38 m.w.N.).

    Ob gebührenrechtliche Pauschalierungen und Typisierungen im konkreten Fall deshalb zu beanstanden sind, weil ein einleuchtender Grund für eine unterlassene Differenzierung nicht erkennbar ist, ist eine nicht grundsätzlich bedeutsame Frage des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O.).

  • VG Minden, 05.08.2004 - 9 K 3230/02
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2003 - 1 L 186/02

    Gebühren, Baugenehmigungsgebühren, Pauschalierung

  • OVG Sachsen, 20.02.2003 - 1 B 380/01

    Baugenehmigungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Rohbaukosten, Rechtsverordnung, …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2017 - 9 B 189/17

    Erhebung von Gebühren für die Entscheidung über den Erlass eines …

  • VGH Hessen, 16.09.2003 - 5 TG 1608/03

    Vermessungsgebühr nach Pauschale für Rohbaukosten

  • OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02

    Baugenehmigungsgebühr, Rohbaukosten, Verkaufsstätten, Äquivalenzprinzip, …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 9 A 780/17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2005 - 9 A 5205/04

    Streit um Baugenehmigungsgebühr für die "Arena auf Schalke" schnell und endgültig …

  • VG Neustadt, 09.10.2020 - 4 K 220/20

    Verwaltungsgebühr für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

  • VG Darmstadt, 07.09.2006 - 7 E 443/04

    Gebührenerhebung für die Zulassung von Fernunterrichtslehrgängen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2006 - 10 S 23.05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; (kein) Verschulden; mündlicher …

  • VG Stade, 02.02.2006 - 2 A 2089/03

    Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme; Anhebung des Kostenbetrags im …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 - 2 L 38/13

    Baugenehmigungsgebühr für die Errichtung eines Venlo-Gewächshauses; …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2004 - 9 A 1688/02

    Zulässigkeit der Zugrundelegung pauschalierter Rohbauwerte für einzelne …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2004 - 9 A 1698/02

    Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung auf Grundlage der Rohbausumme; Tabelle …

  • VG Gera, 15.11.2001 - 4 K 914/99

    Rechtmäßigkeit einer festgestetzten Baugenehmigungsgebühr; Voraussetzungen einer …

  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 3183/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser

  • VG Düsseldorf, 03.02.2012 - 25 K 1959/11

    Baugebühr Rahmengebühr

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2009 - 1 LB 11/09
  • VG Hamburg, 29.08.2007 - 6 K 2487/05
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 15.02.2000 - 13 K 210/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14909
FG Baden-Württemberg, 15.02.2000 - 13 K 210/97 (https://dejure.org/2000,14909)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.02.2000 - 13 K 210/97 (https://dejure.org/2000,14909)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - 13 K 210/97 (https://dejure.org/2000,14909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
    Keine Grundsteuerbefreiung für zu einem kirchlichen Sondervermögen hinzuerworbenes Ersatzgrundstück

  • Wolters Kluwer

    Grundsteuerbefreiung für zu einem kirchlichen Sondervermögen hinzuerworbenes Ersatzgrundstück

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Grundsteuerbefreiung für zu einem kirchlichen Sondervermögen hinzuerworbenes Ersatzgrundstück

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 453
  • ZKF 2000, 185
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.07.1971 - III R 30/70

    Ehemalige Provinz Hannover - Grundbesitz - Pfarrerbesoldung - Entziehung des …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.02.2000 - 13 K 210/97
    Eine Ausnahme gilt lediglich für die Zuteilung von Grundstücken aus der Verteilungsmasse im Umlegungsverfahren und für die Landabfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens, weil die neue Grundstücksfläche unter Fortsetzung des Eigentums als Surrogat an die Stelle der hingegebenen Fläche tritt (so BFH-Urteil vom 9. Juli 1971 - III R 30/70 -, BStBl 1971 II S. 785 für die früher entstandenen fiktiven Dienstgrundstücke).

    Aufgrund dieser Identität setzt sich die an den eingebrachten Grundstücken bestehende Grundsteuerbefreiung an den neu zugeteilten Grundstücken fort (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1971, 785 ).

  • BFH, 01.10.1997 - X R 149/94

    Renovierungsaufwendungen bei teilentgeltlichem Erwerb

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.02.2000 - 13 K 210/97
    Darüber kann das Gericht in diesem Verfahren nicht entscheiden, da Billigkeitsmaßnahmen nicht Gegenstand des Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahrens gewesen sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1997 X R 149/94, BStBl II 1998, 247/249 unter Nr. 6).
  • BFH, 24.07.1985 - II R 227/82

    Grundsteuer - Antrag auf Befreiung - Anfechtung des Einheitswertbescheids - …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.02.2000 - 13 K 210/97
    Über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Grundsteuerbefreiung kann sowohl im Verfahren gegen die Einheitswerte als auch im Verfahren gegen die Grundsteuermeßbeträge entschieden werden, da der Beklagte die Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung nicht ausdrücklich dem Steuermeßbetragsverfahren vorbehalten hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BStBl II 1986, 128 ;… vom 22 Oktober 1986 II R 214/84, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1988, 19).
  • BFH, 13.05.1987 - II R 225/82

    Dienstgrundstück - Grundsteuerbefreiung - Grundstück eines Geistlichen - …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.02.2000 - 13 K 210/97
    Die Befreiungsvorschrift ist durch Art. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG -) vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569) an die bestehenden Befreiungen neu angefügt worden und soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Beseitigung einer Rechtsunsicherheit dienen, die hinsichtlich des Fortbestands der Grundsteuerfreiheit für bestimmte kirchliche Grundstücke durch das BFH-Urteil vom 13. Mai 1987 II R 225/82 (BStBl II 1987, 722 ) entstanden ist (…vgl. im einzelnen Troll a.a.O., Erl. 1 zu § 3).
  • BFH, 22.10.1986 - II R 214/84

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Grundsteuerbefreiung durch Anfechtung des …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.02.2000 - 13 K 210/97
    Über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Grundsteuerbefreiung kann sowohl im Verfahren gegen die Einheitswerte als auch im Verfahren gegen die Grundsteuermeßbeträge entschieden werden, da der Beklagte die Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung nicht ausdrücklich dem Steuermeßbetragsverfahren vorbehalten hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Juli 1985 II R 227/82, BStBl II 1986, 128 ; vom 22 Oktober 1986 II R 214/84, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1988, 19).
  • BFH, 10.07.2002 - II R 22/00

    GrSt-Befreiung, gesondertes Vermögen einer Religionsgesellschaft

    Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 453 veröffentlicht.
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