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   LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07   

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https://dejure.org/2008,32281
LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07 (https://dejure.org/2008,32281)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 12.02.2008 - 9 S 77/07 (https://dejure.org/2008,32281)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 9 S 77/07 (https://dejure.org/2008,32281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 486
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Auszug aus LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07
    Eine Verwirkung des Anspruchs kann zudem nur angenommen werden, wenn sich die Verpflichtung als schlechthin unerträglich darstellt (BGHZ 125, 56).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07
    Ein Recht ist verwirkt und kann wegen unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 25, 47, 52).
  • OLG Hamburg, 25.02.2002 - 2 Wx 51/98

    Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs bei rechtswidriger baulicher Veränderung

    Auszug aus LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07
    Der Einwand der Verwirkung kann auch einem Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG , die von den übrigen Eigentümern gemäß § 14 Nr. 1 WEG nicht zu dulden wäre, entgegen gehalten werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002, Geschäfts-Nr. 2 Wx 51/98, BeckRS 2002, 30242213).
  • BayObLG, 29.03.2000 - 2Z BR 159/99

    Abänderung bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07
    Zwar stellt die Rechtssprechung ( BayObLG, NJW-RR 2000, 1399; NJW-RR 1995, 395, 396 m.w.N.) strenge Anforderungen an die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange, die Inhalt und Gegenstand des Erstbeschlusses waren, doch wären dies auch im Falle eines Aufhebungsbeschlusses nicht verletzt.
  • BayObLG, 28.01.1988 - BReg. 2 Z 150/87

    Anspruch gegen einen Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage auf

    Auszug aus LG Lüneburg, 12.02.2008 - 9 S 77/07
    Hinzutreten müssen darüber hinausgehende Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Anspruchsinhaber ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werden (OLG Hamburg, a.a.O.; BayObLG, NJW-RR 88, 589).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Insbesondere begründet sie nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (so für bauliche Veränderungen: OLG Düsseldorf, NZM 2009, 442; LG Lüneburg, ZMR 2008, 486, 487 f.; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 106, 158).
  • LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21

    Wohnungseigentumsrecht: Rückbauanspruch bezüglich einer zugemauerten Türöffnung

    Die Verjährung begründet insbesondere nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (so für bauliche Veränderungen: OLG Düsseldorf, NZM 2009, 442; LG Lüneburg, ZMR 2008, 486 [487 f.] = BeckRS 2008, 13043; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 106, 158; BGH, Urteil vom 10.7.2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 15, beck-online).
  • AG München, 03.03.2016 - 484 C 30422/14

    Anspruch unter Wohnungseigentümern auf Beseitigung eines in verjährter Zeit

    Es wurde auch entschieden, dass z.B. eine 25jährige Duldung einer baulichen Veränderung (Balkonverglasung) keinen Anspruch auf Wiedererrichtung nach sanierungsbedingter Entfernung begründe, weil die bloße Duldung den Beseitigungsanspruch nicht verwirken lässt (LG Lüneburg ZMR 2008, 486, (487); Suilmann in Bärmann a.a.O. § 14 Rdnr. 158 WEG).
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