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   AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/2010   

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AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/2010 (https://dejure.org/2013,29222)
AG Bremen, Entscheidung vom 29.04.2013 - 29 C 87/2010 (https://dejure.org/2013,29222)
AG Bremen, Entscheidung vom 29. April 2013 - 29 C 87/2010 (https://dejure.org/2013,29222)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen des Eigentümers eines Teileigentums

  • mietrechtsiegen.de

    WEG: Unterlassungsanspruch wegen gewerblicher Nutzung einer Teileigentumseinheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teileigentumsbezeichnung "Laden": Wein-Bar trotzdem zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 749
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.11.2010 - V ZR 78/10

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Vermietung einzelner Wohnung an

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Für eine zulässige Nutzung ist nicht formal auf die eigentliche "Zweckbezeichnung" abzustellen, so dass andere Nutzungen nicht per se von vornherein untersagt werden dürfen, sondern darauf, ob eine anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung der bezeichneten Art typischerweise zu erwarten ist, Art. 14 GG iVm. § 13 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu und zu den Anwendungsfällen nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 15.01.2010 - V ZR 72/09, ZWE 2010, S. 130 ff.; Urt.v. 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZWE 2011, S. 78 ff.; BVerfG, Beschluss von 6. Oktober 2009, 2 BvR 693/09, NJW 2009, S. 220 ff.; vgl. zu den "Weiterungen" aufgrund der vorstehenden Entscheidungen des BVerfG nur: Schmid, Grundrechte und Gebrauchsrechte des Wohnungseigentümers, MDR 2010, S. 64 ff. insb.

    Das Gericht hatte im Rahmen des bereits erteilten Hinweises aber auch ausdrücklich ausgeführt, dass es den übrigen Wohnungseigentümern bzw. auch der Wohnungseigentümergemeinschaft im Falle eines "Ansichziehens" von Unterlassungsansprüchen grundsätzlich unbenommen bleibt, bei den auch dann denkbaren unzulässigen konkreten Einzelverstößen ihre Rechte geltend zu machen (vgl. hierzu nur ausdrücklich: Bundesgerichtshof, Urt.v. 12. November 2010, V ZR 78/10, aaO., RdNr. 6; vgl. auch allgemein zu behaupteten Lärmbelästigungen u.a. durch Reinigungskräfte: OLG Düsseldorf, aaO, S. 2196).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Für eine zulässige Nutzung ist nicht formal auf die eigentliche "Zweckbezeichnung" abzustellen, so dass andere Nutzungen nicht per se von vornherein untersagt werden dürfen, sondern darauf, ob eine anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung der bezeichneten Art typischerweise zu erwarten ist, Art. 14 GG iVm. § 13 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu und zu den Anwendungsfällen nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 15.01.2010 - V ZR 72/09, ZWE 2010, S. 130 ff.; Urt.v. 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZWE 2011, S. 78 ff.; BVerfG, Beschluss von 6. Oktober 2009, 2 BvR 693/09, NJW 2009, S. 220 ff.; vgl. zu den "Weiterungen" aufgrund der vorstehenden Entscheidungen des BVerfG nur: Schmid, Grundrechte und Gebrauchsrechte des Wohnungseigentümers, MDR 2010, S. 64 ff. insb.
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 40/09

    Wohnungseigentum: Eintragungen des planenden Architekten in den

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Danach ist nicht die "statische" Bezeichnung im Rahmen der Teilungserklärung oder im Rahmen der Aufteilungspläne (vgl. zu den Genehmigungsplänen ohnehin einschränkend nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 15. Januar 2010, V ZR 40/09) im Sinne einer "absoluten" Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter maßgebend.
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Für eine zulässige Nutzung ist nicht formal auf die eigentliche "Zweckbezeichnung" abzustellen, so dass andere Nutzungen nicht per se von vornherein untersagt werden dürfen, sondern darauf, ob eine anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung der bezeichneten Art typischerweise zu erwarten ist, Art. 14 GG iVm. § 13 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu und zu den Anwendungsfällen nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 15.01.2010 - V ZR 72/09, ZWE 2010, S. 130 ff.; Urt.v. 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZWE 2011, S. 78 ff.; BVerfG, Beschluss von 6. Oktober 2009, 2 BvR 693/09, NJW 2009, S. 220 ff.; vgl. zu den "Weiterungen" aufgrund der vorstehenden Entscheidungen des BVerfG nur: Schmid, Grundrechte und Gebrauchsrechte des Wohnungseigentümers, MDR 2010, S. 64 ff. insb.
  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 246/11

    Wohnungseigentum: Reichweite der Bezeichnungen des Architekten im

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Dies gilt für Geräusche in den Abendstunden, Geräusche am Morgen im Zusammenhang mit Reinigungspersonal und auch für Geräusche, die durch Publikumsverkehr verursacht werden (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urt.v. 16. November 2012, V ZR 246/11, WuM 2013, S. 58 f. = NZM 2013, S. 153: "Laden" bzw. "Gaststätte" "nur" als beispielhafte Hervorhebung dafür, dass es sich um gewerblich zu nutzende und nicht Wohnzwecken dienende Einheiten handelt; "Die Bezeichnung der Teileigentumseinheiten als "Laden" in dem Aufteilungsplan stellt keine Nutzungsbeschränkung dar, die dem Betrieb einer Speisegaststätte entgegensteht".).
  • BGH, 25.03.2010 - V ZR 159/09

    Wohnungseigentum: Verwirkung eines Anspruchs auf Unterlassung einer der

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Nur noch ergänzend ist daneben zu konstatieren, dass eine entsprechende Nutzung seit Jahrzehnten seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft geduldet und hingenommen wurde (zur Verwirkung von Unterlassungsansprüchen bei solch einer Konstellation: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZR 159/09, ZWE 2010, S. 266).
  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 34/08

    Berücksichtigung des bis zum Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Für eine zulässige Nutzung ist nicht formal auf die eigentliche "Zweckbezeichnung" abzustellen, so dass andere Nutzungen nicht per se von vornherein untersagt werden dürfen, sondern darauf, ob eine anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung der bezeichneten Art typischerweise zu erwarten ist, Art. 14 GG iVm. § 13 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu und zu den Anwendungsfällen nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 15.01.2010 - V ZR 72/09, ZWE 2010, S. 130 ff.; Urt.v. 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZWE 2011, S. 78 ff.; BVerfG, Beschluss von 6. Oktober 2009, 2 BvR 693/09, NJW 2009, S. 220 ff.; vgl. zu den "Weiterungen" aufgrund der vorstehenden Entscheidungen des BVerfG nur: Schmid, Grundrechte und Gebrauchsrechte des Wohnungseigentümers, MDR 2010, S. 64 ff. insb.
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 205/06

    Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    So wurde im Rahmen der eingehenden Erörterungen auch das Beispiel einer zulässigen Ladennutzung durch einen 24-Stunden-Kiosk mit entsprechendem Publikum gebildet (vgl. insoweit auch ausdrücklich OLG Hamm, Beschluss von 23. Juli 2007, NJW 2008, S. 302 f.: LS 1: "Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Laden oder Ladenlokal bezeichnet, so ist die damit begrifflich verbundene Verweisung auf die öffentlich-rechtlichen Ladenöffnungszeiten dynamisch zu verstehen: Im Umfang der landesrechtlichen Aufhebung der Ladenschlusszeiten ist auch wohnungseigentumsrechtlich eine Nutzung des Teileigentums zulässig").
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2007 - 3 Wx 40/07

    Zur Zulässigkeit des Betriebs einer "Digital-Druckerei" in Teileigentum bei

    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Das erkennende Gericht vermag vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung mithin nicht zu erkennen, dass die aktuelle Nutzung des Teileigentums Nr. 6 bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zu einer grundsätzlich größeren Belastung der übrigen Wohnungseigentümer führt, als dies bei einer nach heutigen Maßstäben zulässigen "Ladennutzung" der Fall wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss von 6. Mai 2008, NJW-RR 2008, S. 2194 ff.: Zulässigkeit einer "Gaststätte" in einer "Gewerbeeinheit"; Beschluss vom 14. November 2007 - 3 Wx 40/07 = BeckRS 2007, 19186, NJW-Spezial 2008, S. 35: "Digital-Druckerei" statt zugelassener "Freiberuflicher Tätigkeit").
  • AG Bremen, 17.12.2012 - 29 C 102/12
    Auszug aus AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10
    Bereits dies führt dazu, dass die Zumutbarkeitsgrenze wesentlich höher anzusetzen ist (vgl. hierzu nur: Landgericht Bremen, Beschluss vom 22. November 2007 - 4 T 820/06: zur Zustimmungspflicht einer psychotherapeutischen Praxis in einer Wohnung; Amtsgericht Bremen, Urt. vom 17. Dezember 2012, 29 C 102/2012, zum zulässigen Betrieb einer Heilpraktikerpraxis in einer Wohnung).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    dd) Ob eine landesrechtliche Freigabe der Ladenöffnungszeiten dazu führt, dass die Bezeichnung als "Ladenraum" im Sinne einer dynamischen Verweisung die Öffnung zur Nachtzeit erlaubt (so etwa das Berufungsgericht; verneinend dagegen AG Nürnberg, ZWE 2015, 35 ff.) und darüber hinaus bewirkt, dass bestimmte Arten von Gaststätten mit der Zweckbestimmung als Laden vereinbar sind (so für ein Weinlokal AG Bremen, ZMR 2013, 749, 750 f.; weitere Nachweise zum Ganzen bei Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 219), bedarf keiner Entscheidung.
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