Rechtsprechung
| BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 114/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 16 Abs. 2; HeizkostenV § 1
Freistellung einzelner Räume von verbrauchsabhängigen Kosten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Umfang der Freistellung von Räumen von Gemeinschaftskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Gemeinschaftsordnung; Nicht beheizbarer Raum; Verbrauchsabhängige Kosten
Verfahrensgang
- AG Augsburg - 3 UR II 125/99
- LG Augsburg - 7 T 2754/00
- BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 114/01
Papierfundstellen
- NZM 2002, 389
- NZM 2002, 489
- ZMR 2002, 65
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 12.08.1999 - 2Z BR 80/99
Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile oder des …
Auszug aus BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 114/01
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Regelung über die Kostenverteilung im Gesetz oder in der Gemeinschaftsordnung für die Abrechnung bindend ist und jeder Wohnungseigentümer sich darauf verlassen können muss, dass einmal Vereinbartes Geltung hat und die Wohnungseigentümer bindet (allg. Meinung; vgl. BayObLG NZM 2000, 301 f. m.w.N.). - BayObLG, 04.09.1997 - 2Z BR 105/97
Ansprüche der Wohnungseigentümer bei ordnungswidriger Abrechnung über Heizungs- …
Auszug aus BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 114/01
Solange der Kostenverteilungsschlüssel nicht abgeändert ist, muss er der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan zugrundegelegt werden (BayObLG WuM 1996, 297; NZM 1998, 813).
- BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
2 Z 124/91">BayObLGZ 1991, 396, 398; BayObLG, ZWE 2001, 597; OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287; auch Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 267 f. m.w.N.). - OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 20 W 241/05
Wohnungseigentum: Beschlussanfechtung durch einen Bruchteilseigentümer; …
Insofern haben allerdings bereits die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch im Beschlussanfechtungsverfahren nicht einredeweise geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BGHZ 130, 304; OLG Celle NZM 1998, 577; BayObLG ZMR 2002, 65;… Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 42, § 16 Rz. 119;… Riecke/Elzer, WEG, § 10 Rz. 204;… vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 274, je m. w. N.), weil die in der Teilungserklärung mit Vereinbarungscharakter getroffene Regelung grundsätzlich gilt, solange sie nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer - oder eben durch eine sie ersetzende gerichtliche Entscheidung - abgeändert worden ist. - OLG Schleswig, 26.04.2006 - 2 W 234/05
Pflicht der Wohnungseigentümer zur Änderung der Gemeinschaftsordnung bei …
Dies kommt in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der getroffenen Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstoßend erscheinen lassen (BGH NJW 2003, 3476, 3477; BayObLG NZM 2002, 389; Senat, Beschluss vom 17.07.1996, NJWE-MietR 1997, 32, 33;… Weitnauer/Lüke a.a.O. § 10 Rn. 52 m.w.Nw.).
- OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - 3 Wx 77/05 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Änderung vorlägen, sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Regelung über die Kostenverteilung im Gesetz oder in der Gemeinschaftsordnung für die Abrechnung grundsätzlich bindend sei und jeder Wohnungseigentümer sich darauf verlassen können müsse, dass einmal Vereinbartes tatsächlich gelte (BayObLG NZM 2002, 389 f.).
- BayObLG, 09.06.2004 - 2Z BR 32/04
Wohngeldforderung: Dritter als Schuldner - Aufrechnung
Ebenso wenig kann gegen eine beschlossene Jahresabrechnung eingewandt werden, dass der Kostenverteilungsschlüssel, etwa hinsichtlich der Energiekosten, grob unbillig ist (BayObLG NZM 2002, 389). - LG Freiburg, 18.05.2006 - 4 T 97/06
Wohnungseigentum: Änderung der Teilungserklärung wegen grob unbilliger Regelung; …
Für die Entscheidung Ziff. 1 a) ist im vorliegenden Falle unerheblich, dass im Regelfall ein Anspruch auf Abänderung eines Verteilungsschlüssels im Verfahren über die Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung nicht als Einrede geltend gemacht werden kann (BayObLG ZMR 2002, 65; BayObLGZ 98, 278).
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