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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 07.02.2005 - 2 Wx 45/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17061
OLG Hamburg, 07.02.2005 - 2 Wx 45/02 (https://dejure.org/2005,17061)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2005 - 2 Wx 45/02 (https://dejure.org/2005,17061)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07. Februar 2005 - 2 Wx 45/02 (https://dejure.org/2005,17061)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 2 § 24
    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung von Formvorschriften für das Zustandekommen eines Beschlusses der Eigentümerversammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergesellschaft; Stilllegung einer Fußbodenheizung; Auslegung einer vertraglich vereinbarten Teilungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2005, 397
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.1997 - V ZB 2/97

    Formvorschriften für Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.02.2005 - 2 Wx 45/02
    Der systematische und sachliche Zusammenhang mit Satz 1 ergibt, dass nur ein Wohnungseigentümer das Protokoll unterschreiben soll, der auch an der Versammlung teilgenommen hat (vgl. BGHZ 136, 187 zu einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht vorgelegten Beschluss vom 17.12.1996 (2 Wx 87/94) hinsichtlich einer Teilungserklärung mit im Wesentlichen identischem Wortlaut).

    Da es sich um eine Gültigkeits- und nicht um eine Existenzvoraussetzung handelt, ist der Beschluss mit der Beschlussfassung (zunächst) zustande gekommen, so dass die Anfechtungsfrist (§§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4WEG) ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann und deswegen eine Rechtsunsicherheit nicht entstehen konnte (BGHZ 136, 187).

  • OLG Karlsruhe, 27.08.1986 - 11 W 39/86

    Kostentragung für den Einbau eines Hauptwärmemengenzählers in die Heizungsanlage; …

    Auszug aus OLG Hamburg, 07.02.2005 - 2 Wx 45/02
    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe des Amtsgerichtes und des Landgerichtes zur Stilllegungsverpflichtung der Antragsteller wegen einer das Maß des § 14 Nr. 1 WEG übersteigenden Beeinträchtigung durch die streitige bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG (Fußbodenheizung, Heißwasserschlange) keine Rechtsfehler aufzuweisen scheinen (vgl. auch OLG Karlsruhe, WuM 1987, 97).
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