Rechtsprechung
| LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hamburg
Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Verlegung des Standorts der Mülltonnen; Begründetheit der Anfechtung von Negativbeschlüssen
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Verlegung des Müllplatzes als bauliche Veränderung; §§ 21, 22 WEG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mülltonnen müssen mindestens zwei Meter vom Fenster entfernt stehen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gevestor.de (Kurzinformation)
WEG: Mülltonnen nicht vor Fenstern eines Wohnungseigentümers stehen
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 02.05.2013 - 102d C 111/11
- AG Hamburg, 02.05.2013 - 102dC 111/11
- LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Papierfundstellen
- ZMR 2015, 50
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (8)
- BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98
Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Die Gebrauchsregelung darf zudem nicht willkürlich sein, sondern muss in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (…vgl. Hügel, in: BeckOK BGB, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 15 WEG, Rn. 5 - 8 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10.9.1998, V ZB 11/98). - BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00
Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Maßstab ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH, NZM 2001, 196 Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG-Kommentar, 10. Auflage, § 14, Rn. 2 m. w. N.), wobei insoweit auch oder gerade die besonderen Gegebenheiten der Anlage wie etwa Lage, Anordnung, technische Standards und "Gepräge" maßgeblich sind (…etwa Dötsch, in: BeckOK WEG, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 14 Rn. 16 - 19 m.w.N.). - BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09
Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der …
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Rn. 30 Ablehnungen von Beschlussanträgen (sogen. 'Negativ-Beschlüsse') haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb, weil sie ebenfalls Ausdruck der Willensbildung der Gemeinschaft sind, Beschlussqualität und können dementsprechend angefochten werden, obwohl ein 'Negativ'-Beschluss oftmals keine sachliche Regelung enthält und keine Sperrwirkung für eine spätere Beschlussfassung über denselben Gegenstand entfaltet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 2010, V ZR 114/09).
- BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84
Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Diese gerichtliche Fristverlängerung ist jedoch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten wirksam (…vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 520, Rn 20; zum Vertrauensschutz auch BGH, Urteil vom 27. März 1963, VIII ZR 186/61; BGH, Urteil vom 23.01.1985, VIII ZB 18/84). - LG Hamburg, 10.04.2013 - 318 S 91/12
Wohnungseigentum: Verwalterentlastung trotz mögliche Schadensersatzansprüche; …
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Dies ist nur dann der Fall, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung insoweit auf Null reduziert ist (LG Hamburg, Urteil vom 10. April 2013, 318 S 91/12 Elzer;… in: Timme, BeckOK-WEG, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 21, Rn. 133). - LG Berlin, 11.04.2008 - 85 T 295/07
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Rn. 35 Zwar kann die Neuerrichtung eines Müllplatzes auf der Wohnungseigentumsanlage eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG darstellen, die unzulässig sein kann, wenn sie zu Lärm- und Geruchsbelästigungen von Wohnungseigentümern in der Nähe des neuen Standorts führt, die ihre Zustimmung zur Verlegung des Müllplatzes nicht erteilt haben (LG Berlin, Beschluss vom 11. April 2008, 85 T 295/07). - BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 138/01
Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Verlegung der Mülltonnenanlage
- BGH, 27.03.1963 - VIII ZR 186/61
Aufklärungspflicht des Vertreters, Schriftform, Aufklärungspflicht des HV
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 78/13
Diese gerichtliche Fristverlängerung ist jedoch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten wirksam (…vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 520, Rn 20; zum Vertrauensschutz auch BGH, Urteil vom 27. März 1963, VIII ZR 186/61; BGH, Urteil vom 23.01.1985, VIII ZB 18/84).
- AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 156/16
Mülltonnen-Platz in Sicht: Keine Mietminderung!
Nach § 6 BbgBauO ist dies nämlich ohne weiteres zulässig (vgl. hierzu: BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002, Az.: 2Z BR 138/01, u.a. in: Grundeigentum 2002, Seite 807; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2014, Az.: 318 S 78/13, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 50 f.; LG Osnabrück, Urteil vom 18.06.1997, Az.: 11 S 402/96, u.a. in: WuM 1997, Seiten 431 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 16 K 3481/11, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 50590). - AG München, 06.07.2020 - 481 C 17917/19
Benachteiligung eines Wohnungseigentümers durch Standort von Mülltonnen
Maßstab ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. LG Hamburg ZWE 2015, 184 m.w.N.). - AG Itzehoe, 30.01.2017 - 97 C 12/16
Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Verlegung des Standorts von …
Es ist noch vom Verwaltungsermessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gedeckt, einen Mülltonnenstandort 2, 3 m vom Sondernutzungsbereich und Küchenfenster entfernt erneut festzulegen (vergleiche LG Hamburg, 23. Juli 2014, 318 S 78/13, ZMR 2015, 50 zu einem extremeren Fall), wenn die Kommune den zwischenzeitlichen Standort nahe der Straße moniert hat.Rn. 14 Im übrigen steht den Wohnungseigentümern im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ein weites Ermessen zu; gemäß § 15 WEG können sie durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen; ordnungsmäßig ist dabei ein Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt; die Gebrauchsregelung darf zudem nicht willkürlich sein, sondern muß in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (vgl. jeweils LG Hamburg, ZMR 2015, 50 f.).
- LG Karlsruhe, 08.03.2016 - 11 S 66/15
Wohnungseigentum: Lärmbelästigung nach Austausch des Bodenbelags durch einen …
Zwar kommt der DIN 4109 bei der Beurteilung, was die Eigentümer durch Trittschall zu dulden haben, eine erhebliche Bedeutung zu (BGH…, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11 - a. a. O., juris Rn. 9), jedoch ist die Frage, ob ein erheblicher Nachteil vorliegt, stets im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen, die den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten, Rechnung trägt (LG München I…, Urteil vom 15. September 2014 - 1 S 1836/13 WEG - ZMR 2015, 962, juris Rn. 23; LG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2014 - 318 S 78/13 - ZMR 2015, 50, juris Rn. 24; LG Frankfurt…, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2/9 S 71/13 - ZWE 2014, 171, juris Rn. 19 ff.;… Suilmann in: Bärmann WEG 13. Auflage 2015 § 14 Rn. 11). - AG Hamburg-Blankenese, 11.01.2017 - 539 C 41/15
WEG - Beschluss über "notwendige Sanierungsarbeiten"
Die Ablehnung eines Beschlussantrages widerspricht daher solange nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf Null reduziert war, dem Beschlussantrag zuzustimmen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Kammerurteile vom 10.04.-, Az.: 318 S 91/12, vom 23.07.2014, Az.: 318 S 78/13 und vom 12.11.2014, Az.: 318 S 74/14;… Elzer in: Timme, Beck0K-WEG, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 21, Rn. 133). - LG München I, 27.02.2025 - 36 S 11557/22
Wohnungseigentum
Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung insoweit auf "Null" reduziert gewesen wäre (LG Hamburg ZMR 2013, 922; LG Hamburg ZMR 2015, 50), wenn also der Kläger einen Anspruch darauf hätte, dass dem Beschlussantrag exakt mit dem zur Abstimmung gestellten Inhalt zugestimmt wird. - AG München, 11.04.2024 - 1293 C 18170/23
Zur Übertragung der Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, das …
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen widerspricht der angegriffene Negativbeschluss nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn allein die positive Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte, das diesbezügliche Ermessen der Wohnungseigentümer also auf Null reduziert wäre (vgl. LG Hamburg ZMR 2013, 922; LG Hamburg ZMR 2015, 50). - LG Hamburg, 04.09.2015 - 318 S 75/14
Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Gültigkeit eines …
Die Ablehnung eines Beschlussantrages widerspricht daher solange nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das Ermessen der Wohnungseigentümer nicht auf Null reduziert war, dem Beschlussantrag zuzustimmen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Kammerurteile vom 10.04.2013, Az.: 318 S 91/12, vom 23.07.2014, Az.: 318 S 78/13 und vom 12.11.2014, Az.: 318 S 74/14;… Elzer in: Timme, BeckOK-WEG, Stand: 01.05.2014, Edition 20, § 21, Rn. 133). - AG München, 09.01.2024 - 1294 C 15932/23
Vorbefassungsgebot bei Beschlussersetzungsklage
Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung insoweit auf "Null" reduziert gewesen wäre (LG Hamburg ZMR 2013, 922; LG Hamburg ZMR 2015, 50), wenn also der Kläger einen Anspruch darauf hätte, dass dem Beschlussantrag exakt mit dem zur Abstimmung gestellten Inhalt zugestimmt wird. - AG Itzehoe, 31.01.2017 - 97 C 12/16
Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über den Standort von Mülltonnen …
Im übrigen steht den Wohnungseigentümern im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ein weites Ermessen zu; gemäß § 15 WEG können sie durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen; ordnungsmäßig ist dabei ein Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt; die Gebrauchsregelung darf zudem nicht willkürlich sein, sondern muß in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (vgl. jeweils LG Hamburg, ZMR 2015, 50 f. ).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".