Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6592
OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04 (https://dejure.org/2005,6592)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2005 - 15 W 487/04 (https://dejure.org/2005,6592)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2005 - 15 W 487/04 (https://dejure.org/2005,6592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KostO § 35 § 147 Abs. 2
    Notargebühren für Anforderung und Entgegennahme der Rangrücktrittserklärung eines Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostenrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Notars im Anschluss an die Beurkundung einer Grundschuldbestellung; Einordnung der schriftlichen Anforderung und Entgegennahme der Rangrücktrittserklärung eines Dritten durch den Notar als Nebengeschäft; Voraussetzungen für ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 231
  • ZNotP 2005, 478
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 252/00

    Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
    Rn. 16 Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Tätigkeiten qualifiziert, die mit einem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, daß sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung treten, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheinen und vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (BayObLG DNotZ 1985, 101, 102; Senat FGPrax 2002, 40, 41;… Rohs/Wedewer, § 147, KostO, 3. Aufl. (März 2005), Rdnr. 26 m.w.N.).

    Der Senat hat diese Auffassung bereits abgelehnt (FGPrax 2002, 40, 41) und hält daran weiter fest.

  • OLG Frankfurt, 04.03.1998 - 20 W 18/98
    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
    Einer die weitere Beschwerde abschließend zurückweisenden Entscheidung des Senats steht jedoch der auf weitere Beschwerde ergangene Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.03.1998 - 20 W 18/98 - (abgedruckt u.a. in FGPrax 1998, 115 = JurBüro 1998, 376) entgegen; denn auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Rechtsauffassung müßte der Senat die angefochtene Kostenberechnung durch Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückweisung der Erstbeschwerde wiederherstellen.
  • BayObLG, 18.01.1984 - BReg. 3 Z 183/83

    Grundschuldbriefeinholung und -rücksendung als gebührenfreies Nebengeschäft bei …

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2005 - 15 W 487/04
    Rn. 16 Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Tätigkeiten qualifiziert, die mit einem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, daß sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung treten, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheinen und vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (BayObLG DNotZ 1985, 101, 102; Senat FGPrax 2002, 40, 41;… Rohs/Wedewer, § 147, KostO, 3. Aufl. (März 2005), Rdnr. 26 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05

    Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

    Wie sich aus der Begründung zu der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzten vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2326, 2330 f.) ergibt, sind die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften in § 146 Abs. 1 und 2 KostO insoweit abschließend geregelt worden (BT/Drucks. 10/5113 S. 33 i.V.m BT/Drucks. 10/6400 S. 13;… im Grundsatz ebenso: Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 146 Rdn. 1, 4 u. 4g, § 147 Rdn. 1; Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480).

    b) Die Vorlage zwingt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480; ders. ZNotP 2006, 54, 59) indessen nicht zu einer näheren Definition des Vollzugsbegriffs, da es sich bei der hier zu beurteilenden Einholung einer Rangrücktrittserklärung nach beiden Auffassungen um eine Vollzugstätigkeit zu der Bestellung einer erstrangigen Grundschuld handelt.

  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 18/10

    Divergenzvorlage zu Notargebühren: Anfall der Betreuungsgebühr für die Erstellung …

    § 35 KostO stelle als kostenrechtliche Vorschrift nur auf das Verhältnis einer Tätigkeit des Notars zum Hauptgeschäft ab, nicht darauf, ob der Notar dienstrechtlich zur Übernahme dieser Tätigkeit verpflichtet sei (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2005, 231 f.).
  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 19/10

    Divergenzvorlage zu Notargebühren: Anfall der Betreuungsgebühr für die Erstellung …

    § 35 KostO stelle als kostenrechtliche Vorschrift nur auf das Verhältnis einer Tätigkeit des Notars zum Hauptgeschäft ab, nicht darauf, ob der Notar dienstrechtlich zur Übernahme dieser Tätigkeit verpflichtet sei (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2005, 231f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Hamm
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht