Rechtsprechung
| BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Kein Bestandsschutz für Volkseigentum bei Erwerb durch Dritten vor Ablauf der Ausschlußfrist - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB); Ablauf der Ausschlußfrist ; Wirksamer Eigentumserwerb durch Dritten; Durch Ausgliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft; Eintritt in die Funktion des ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Eigentumserwerb bei Abwicklung von nicht eingetragenem Volkseigentum - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Erwerb von Eigentum an einem in Volkseigentum übergegangenen Grundstück - rechtsportal.de
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
Eigentumserwerbs durch die Erben des früheren Eigentümers bei wirksamem Eigentumserwerb durch einen Dritten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Eigentumsverhältnisse bei Scheinvolkseigentum
Besprechungen u.ä.
Papierfundstellen
- NJ 2003, 369
- WM 2003, 1681
- ZOV 2003, 171
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94
Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung …
Auszug aus BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
Mit § 2 Abs. 2 hat der Gesetzgeber insbesondere auf zwei Entscheidungen des Senats reagiert, nach denen eine Ersitzung von Volkseigentum - jedenfalls vor dem 1. Januar 2006 - ausgeschlossen ist (BGHZ 132, 245; 136, 228; vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 34; Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453). - BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97
Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und …
Auszug aus BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
Die Beklagte hat nicht von der Stadt L. aufgrund eines Verfügungsgeschäfts erworben, das die Möglichkeit und den damit verbundenen Bestandsschutz eines gutgläubigen Erwerbs nach § 873, 892 BGB eröffnete (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, LM EGBGB 1986 Art. 233 Nr. 37 = WM 1999, 746, 748). - BGH, 11.07.1997 - V ZR 313/95
Keine Rückgabe der Konsum-Grundstücke
Auszug aus BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
Mit § 2 Abs. 2 hat der Gesetzgeber insbesondere auf zwei Entscheidungen des Senats reagiert, nach denen eine Ersitzung von Volkseigentum - jedenfalls vor dem 1. Januar 2006 - ausgeschlossen ist (BGHZ 132, 245; 136, 228; vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 34; Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453).
- BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
Zur Verfassungsmäßigkeit der Besitzstandsregelung in Art. 237 § 1 Abs. 1 des …
Auszug aus BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Motivs, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 700; s. auch BVerwG VIZ 1998, 507, 508 zu Art. 237 § 1 EGBGB [Bestandsschutz]), ist es denkbar, daß entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB die Ersitzungszeit des oder der Voreingetragenen demjenigen zugute kommt, der zum Ablauf des 30. September 1998 zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war (vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 698). - BGH, 13.02.2003 - V ZR 38/02
Gutgläubiger Erwerb von zu Zeiten der ehemaligen DDR in Volkseigentum stehenden …
Auszug aus BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
Wird dieser vor Ablauf der Ausschlußfrist als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, scheidet ein Erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zugunsten des Abwicklungsberechtigten aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 38/02, nicht veröffentl.). - LG Rostock, 11.04.2002 - 4 O 345/01
Auszug aus BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
In gleicher Weise geschützt sind vielmehr auch die mit ihnen in wirtschaftlicher Hinsicht identischen privatrechtlich organisierten Gesellschaften der Wohnungswirtschaft (LG Rostock VIZ 2002, 589, 591 f.).
- BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03
Verlust des Individualeigentums bei Eintragung von Volkseigentum
Dies ist jedoch unschädlich, weil es der Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht entgegensteht, wenn der Abwicklungsberechtigte, zu dessen Gunsten der Eigentumserwerb erfolgt, selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ist (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, ZOV 2003, 171).aa) Der Senat hat bereits die Aufhebung eines Beschlusses betreffend das Fiskuserbrecht vor dem 30. September 1998 als nicht ausreichend zur Fristwahrung angesehen (Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO).
Anders liegen die Dinge selbstredend vor Ablauf der Ausschlußfrist; war am 30. September 1998 der tatsächliche Eigentümer - auch wenn er als Dritter auf Grund eines wirksamen Zwischenerwerbs Eigentum erlangt hatte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO) - eingetragen, so fehlt es an den Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und im übrigen wegen der bereits geklärten Rechtslage auch an einem Regelungsbedarf hinsichtlich der Eigentumszuordnung.
Es soll für die Fälle des faktischen Übergangs in Volkseigentum für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt werden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO, 172).
- BGH, 27.09.2013 - V ZR 43/12
Grundbuchberichtigungsanspruch bei einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten …
Ist zu diesem Zeitpunkt - wie hier - nicht mehr der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen, sondern eine juristische Person des Privatrechts (hier die beklagte BVVG), deren Anteile dem Abwicklungsberechtigten zustehen, erwirbt diese (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 280/02, VIZ 2003, 344, 345 f.) das Eigentum. - BGH, 06.06.2003 - V ZR 320/02
Geltendmachung von Grundbuchberichtigungsansprüchen in Prozeßstandschaft einer …
Der Senat hat bereits - weitergehend - entschieden, daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB eingreift, wenn nicht mehr, wie hier, der Abwicklungsberechtigte selbst, sondern eine Gesellschaft im Grundbuch eingetragen ist, die dessen Funktion übernommen hat (Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02 z. Veröff. best.).
- OLG Brandenburg, 24.11.2011 - 5 U 54/10
Grundstückseigentum im Beitrittsgebiet: Gesetzlicher Eigentumserwerb infolge …
Sie sollen es auch dann erwerben, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Volkseigentum zu Unrecht eingetragen worden war, der wahre Eigentümer seine Rechte aber bis zum 30. September 1998 nicht geltend gemacht hat (BGH VIZ 2003, 344 ff.).Rn. 33 Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend bereits mehrfach entscheiden, dass Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auch dann heranzuziehen ist, wenn am 30. September 1998 nicht mehr Volkseigentum eingetragen war, sondern der Abwicklungsberechtigte selbst bzw. eine Gesellschaft, die dessen Funktion übernommen hat, da hierdurch lediglich die Zuordnung verlautbart worden ist, die der Abwicklung des Volkseigentums entspricht und die der Gesetzgeber legalisieren wollte (BGH ZOV 2003, 171; MDR 2003, 2003, 1172; ZOV 2004, 17; so auch OLG Dresden, ZOV 2000, 245; KG, ZOV 2006, 274).
Rn. 35 Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB schützt den aus der Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten, wenn vor dem 3. Oktober 1990 zu Unrecht Eigentum des Volkes eingetragen wurde und der wahre Berechtigte bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nicht in der im einzelnen geregelten Weise tätig geworden ist (BGH ZOV 2003, 171).
- BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11
Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht …
Der Senat hat, wenngleich in einem anderen Zusammenhang, ausgeführt, dass die richtige Eintragung des wahren Eigentümers einem gesetzlichen Eigentumserwerb aus der unrichtigen Buchposition mit dem Ablauf der Ausschlussfrist entgegensteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - V ZR 38/02, juris und vom 14. März 2003 - V ZR 280/02, VIZ 2003, 344, 345). - OLG Brandenburg, 24.09.2009 - 5 U 143/08
Grundstücks-DDR-Folgenrecht: Heilung von Entstehungsmängeln an im Grundbuch …
Er wollte mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, so dass in der Vorschrift kein Heilungsfall, sondern eine Art Buchersitzung zu sehen ist (BGH, ZOV 2003, 171, 172; LG Rostock, VIZ 2002, 589, 591; Böhringer, OV Spezial 1999, 258; Keller/Schöner/Stöber Rn 42112 p).Eine unrichtige Grundbuchlage, die Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB voraussetzt, bestand daher nicht mehr (BGH, ZOV 2003, 171).
- KG, 03.05.2006 - 25 U 11/05
Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch: Ausschlussfrist für Klage des …
Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung steht im Übrigen nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck, nämlich die Herbeiführung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974), entgegen.Der Sinn und Zweck des Art. 237 § 2 EGBGB besteht darin, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH ZOV 2003, 171; WM 2003, 1974).
- BVerwG, 01.02.2010 - 3 B 86.09
Vermögenszuordnungsrecht; zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen; …
Diese Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 280/02 - VIZ 2003, 344 ff., sowie Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - VIZ 2004, 128 ff.), die sich der Senat zu eigen macht, auch im Falle der "widerlegten" Fiskalerbschaft. - OLG Rostock, 27.07.2017 - 3 U 45/16
Passivlegitimation für einen Antrag auf Grundbuchberichtigung
Rn. 85 Der BGH hat dies noch nicht abschließend entscheiden müssen; in der Entscheidung vom 14.03.2003 (V ZR 280/02, VIZ 2003, 344) ist aber nach dem Verständnis des Senats eine deutliche dahingehende Tendenz erkennbar.
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