Rechtsprechung
| BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 1 Nr 4 EntschG, § 132 Abs 2 VwGO, § 133 Abs 3 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis - Wolters Kluwer
Einführung des prozentualen Teilflächenansatzes neben dem Einheitswert als gesetzlich nicht vorgesehenen Faktor in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch die Rechtsprechung als klärungsbedürftige Rechtsfrage
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
EntschG § 3 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 133 Abs. 3 Satz 3
Teilflächenentschädigung; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einführung des prozentualen Teilflächenansatzes neben dem Einheitswert als gesetzlich nicht vorgesehenen Faktor in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch die Rechtsprechung als klärungsbedürftige Rechtsfrage
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 08.05.2013 - 1 K 1284/10
- VG Chemnitz, 18.05.2013 - 1 K 1284/10
- BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Papierfundstellen
- ZOV 2014, 52
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 31.05.2006 - 3 B 148.05
Teilflächenentschädigung; Teilgrundstück; Entschädigung; vorhandener …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Die Beschwerde trägt vielmehr auch in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2013 vor, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (- BVerwG 3 B 148.05 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2) eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Teilflächenberechnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschG getroffen worden sei.Mit dem Vorbringen der Beschwerde, die Beibehaltung der Grundsätze dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht gerechtfertigt (Schriftsatz vom 12. September 2013 S. 4, 6), ist weder eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage dargelegt noch wird damit in schlüssiger Form ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) formulierten Rechtssätze aufgezeigt (…vgl. zu deren Bestätigung: Beschluss vom 29. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 71.13 - juris Rn. 4 ff.).
Rn. 12 Auf der Grundlage dieses Vortrags ist eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht dargelegt, weil sich der in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) und das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts in einem nach Ansicht der Beschwerde maßgeblichen Punkt - nämlich der nach der Schädigung erfolgenden Grundstücksteilung - so unterschieden, dass sie nicht miteinander vergleichbar wären.
Unabhängig von diesem argumentativen Defizit berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) formulierten Grundsätze wiedergegeben hat, ihnen gefolgt ist (UA S. 12 f.) und sie mit dem Ergebnis auf den Streitfall übertragen hat, dass es nach seiner Rechtsansicht für die Berücksichtigungsfähigkeit eines für das Gesamtgrundstück festgestellten Einheitswertes zum Zeitpunkt der Schädigung keinen Unterschied machen könne, ob das Grundstück nach der Schädigung tatsächlich katastermäßig geteilt worden sei oder lediglich die Entschädigung für eine Teilfläche eines ungeteilten Flurstücks zu berechnen sei (UA S. 13).
Jedenfalls legt die Beschwerde nicht ansatzweise eine - wie es erforderlich gewesen wäre - Rechtssatzdivergenz in dem Sinne dar, dass sie einen vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz nennt und dem einen Rechtssatz gegenüberstellt, mit dem das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Vorschrift von jenem des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
Insoweit lässt die Beschwerde insbesondere unberücksichtigt, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 (…a.a.O.) noch zur alten Rechtslage ergangen und damit durch die folgende Änderung des Entschädigungsgesetzes und den darauf fußenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) überholt worden ist.
Dagegen ist § 3 EntschG hier - wie auch im Streitfall des Beschlusses vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) - in der Fassung anzuwenden, welche die Vorschrift durch die ab dem 17. Dezember 2003 geltende Änderung erhalten hatte.
Mit dieser Klarstellung hatte der Gesetzgeber auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 reagiert und der dort vertretenen Rechtsauffassung die Grundlage entzogen (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2006 a.a.O. unter Hinweis auf BTDrucks 15/1180 S. 18).
- BVerwG, 24.09.2002 - 3 B 139.02
Wahl des nutzungsartabhängigen Vervielfältigers; Zum Schädigungszeitpunkt …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Rn. 13 Soweit die Beschwerde in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12. September 2013 (S. 7) erstmals vorträgt, das angegriffene Urteil weise eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 (- BVerwG 3 B 139.02 - ZOV 2002, 367 f.) auf, ist das entsprechende Vorbringen - wie bereits oben erläutert - im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.Insoweit lässt die Beschwerde insbesondere unberücksichtigt, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 (a.a.O.) noch zur alten Rechtslage ergangen und damit durch die folgende Änderung des Entschädigungsgesetzes und den darauf fußenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (…a.a.O.) überholt worden ist.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 24. September 2002 (a.a.O.) war § 3 EntschG in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes (EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) galt.
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris).Rn. 10 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. …und vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 61.11 - juris Rn. 7).
- BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96
Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Rn. 17 Zum einen verkennt die Beschwerde, dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser - was hier nicht erkennbar ist - verfehlt sein sollte (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22). - BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04
Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen; …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Rn. 17 Zum einen verkennt die Beschwerde, dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser - was hier nicht erkennbar ist - verfehlt sein sollte (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22). - BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11
Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Zudem genügte das Beschwerdevorbringen auch sonst nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen an eine sog. Aufklärungsrüge (vgl. dazu etwa Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N.). - BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91
Beginn der Beschwerdebegründungsfrist bei Versäumung der Beschwerdefrist
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Das in diesem Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 2 …und vom 2. August 2010 - BVerwG 4 BN 36.10 - juris Rn. 5). - BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auslaufendem Recht trotz …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - juris). - BVerwG, 02.08.2010 - 4 BN 36.10
Prüfungsumfang der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Das in diesem Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 2 und vom 2. August 2010 - BVerwG 4 BN 36.10 - juris Rn. 5). - BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 61.11
Ordnungsgemäße Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX als …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13
Rn. 10 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (…vgl. etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. und vom 4. April 2012 - BVerwG 5 B 61.11 - juris Rn. 7). - BVerwG, 29.10.2013 - 5 B 71.13
Einheitswert von Grundstücken als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung
- BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14
Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes …
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.). - BVerwG, 16.07.2025 - 2 B 20.25 ist dies unbeachtlich, weil es sich um neues, erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenes Vorbringen handelt (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2010 - 4 BN 36.10 - juris Rn. 5 und vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - juris Rn. 6), mit dem auch nicht lediglich ein rechtzeitig geltend gemachter Zulassungsgrund näher erläutert und verdeutlicht wird (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 3 B 53.16 - juris Rn. 3 …und vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 - juris Rn. 10).
- BVerwG, 27.05.2014 - 5 B 7.14
Objektiv willkürliche auslegung materiellen Rechts als Verfahrensfehler
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.).
- BVerwG, 01.09.2020 - 5 PB 19.19
Berechtigung des Teilpersonalrats zur Anrufung der Einigungsstelle nach § 66 Abs. …
- BVerwG, 30.01.2020 - 5 PB 2.19
Rügepräklusion im Kostenfreistellungsverfahren
Nach Fristablauf eingehendes neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 6). - BVerwG, 10.02.2015 - 5 B 60.14
Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
Soweit in diesem Schriftsatz neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen enthalten ist, kann es deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2…, vom 2. August 2010 - 4 BN 36.10 - juris Rn. 5 und vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - juris Rn. 6). - BVerwG, 24.07.2014 - 5 B 17.14
Berechnung der Unterrichtsdichte in Fällen einer einphasigen Teilzeitmaßnahme
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 m.w.N.). - BVerwG, 20.12.2022 - 5 B 5.22
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Sowohl die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet (stRspr, vgl. etwa BVerwG…, Urteil vom 25. August 2016 - 5 C 54.15 - juris Rn. 31 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 17, jeweils m. w. N.) als auch die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 11 …und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28, jeweils m. w. N.) sind vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte. - BVerwG, 20.06.2014 - 5 B 18.14
Antragstellung eines voll Handlungsfähigen auf Sozialleistungen durch …
Auf diesen Zusammenhang ist in der Beschwerdeschrift einzugehen, d.h. es ist darzulegen, dass und inwiefern eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und dass und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 2014 - BVerwG 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 3 …und vom 16. November 1989 - 8 CB 73.89 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
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