Rechtsprechung
OLG Hamburg, 02.05.2006 - 7 U 19/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Kanzlei Prof. Schweizer
Keine Geldentschädigung für Foto mit entblößter Brustwarze
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 13.01.2006 - 324 O 674/05
- OLG Hamburg, 02.05.2006 - 7 U 19/06
Papierfundstellen
- ZUM 2006, 639
Wird zitiert von ... (10)
- LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09
Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer den Kläger betreffenden …
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Lizenz setzt voraus, dass der Verletzte nach der Verkehrssitte ein Entgelt hätte beanspruchen können, so dass der in Anspruch Genommene auf Kosten des Verletzten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat (HansOLG Urteil vom 2.5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 9, 10;… Wenzel- Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 14. Kapitel Rn 10 mwN).Entscheidend ist somit, ob aus der Bildveröffentlichung geldwerte Vorteile gezogen wurden, und ob dies nach der Verkehrsübung nicht hätte geschehen können, ohne den Abgebildeten an ihnen in Form eines Entgelts zu beteiligen (BGH NJW 1979, 2205 (2206); HansOLG Urteil vom 2.5.2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 10).
Derartige Bilder verkörpern regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person (vgl. HansOLG Urteil vom 2.5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 11, 12, ebenso LG Saarbrücken NJW-RR 2000, 1571 (1573)).
Fehlt es an einem solchen Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht, welcher üblicherweise nur gegen Entgelt gestattet zu werden pflegt, kommt aus diesem Grunde auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG nicht in Betracht (HansOLG Urteil vom 2.5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 17).
- OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08
Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch …
Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr komme nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart habe, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10). - LG Köln, 25.07.2018 - 28 O 74/18 Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Lizenz setzt voraus, dass der Verletzte nach der Verkehrssitte ein Entgelt hätte beanspruchen können, so dass der in Anspruch Genommene auf Kosten des Verletzten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat (OLG Hamburg, ZUM 2006, 639;… Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 14, Rn. 10 m.w.N.).
- LG Hamburg, 05.08.2011 - 324 O 134/11
Keine unzulässige Vereinnahmung für Werbezwecke - Landgericht Hamburg weist Klage …
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Lizenz setzt voraus, dass der Verletzte nach der Verkehrssitte ein Entgelt hätte beanspruchen können, so dass der in Anspruch Genommene auf Kosten des Verletzten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat (HansOLG Urteil vom 2.5. 2006, 7 U 19/06, juris-Abs. 9, 10;… Wenzel- Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 14. Kapitel An 10 mw19). - LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 118/13
Kennzeichnende Merkmale können Person erkennbar machen
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Lizenz setzt voraus, dass der Verletzte nach der Verkehrssitte ein Entgelt hätte beanspruchen können, so dass der in Anspruch Genommene auf Kosten des Verletzten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat (OLG Hamburg, ZUM 2006, 639;… Burkhardt, a.a.O., 5. Aufl. 2003, Kap. 14, Rn. 10 m.w. Nachw.). - LG Hamburg, 11.01.2008 - 324 O 126/07
Geldentschädigungs- und Lizenzansprüche bei einer rechtswidrigen …
Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart hat, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10). - LG Hamburg, 10.10.2008 - 324 O 459/08
Kein Unterlassungsanspruch der abgebildeten Person, wenn diese auf einem …
Zwar kann ein Schaden eines Betroffenen in der entgangenen Lizenzgebühr bestehen, etwa bei rechtswidriger Veröffentlichung eines Bildes und Ersparnis des für die Nutzung normalerweise nach der Verkehrssitte zu entrichtenden Entgelts (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 10).Anders als bei Verwendung von Aufnahmen zu Werbezwecken ist bei rein publizistischer Verwendung einer Abbildung ein solches vermögenswertes Nutzungsrecht aber allenfalls ausnahmsweise anzunehmen, da derartige Bilder regelmäßig keinen Vermögenswert für die abgebildete Person verkörpern (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az. 7 U 19/06, zitiert nach Juris, Juris Absatz Nr. 11, 12).
- LG Hamburg, 11.01.2008 - 324 O 129/07
Persönlichkeitsschutz in der Presse: Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr bzw. …
Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart hat, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10). - LG Hamburg, 07.12.2007 - 324 O 806/05 Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart hat, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10).
- LG Hamburg, 11.01.2008 - 324 O 124/07
Persönlichkeitsschutz in der Presse: Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr bzw. …
Die Erstattung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn durch eine rechtswidrige Veröffentlichung der Verletzer ein Entgelt erspart hat, das er nach der Verkehrssitte für die Einwilligung des Verletzten hätte entrichten müssen (vgl. dazu: BGHZ 20, 345, 353; OLG Hamburg, Urteil vom 2.5.2006, Az.: 7 U 19/06, Juris, Absatz Nr. 10).