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   OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04   

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OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04 (https://dejure.org/2004,24604)
OLG München, Entscheidung vom 29.07.2004 - 29 U 2350/04 (https://dejure.org/2004,24604)
OLG München, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 29 U 2350/04 (https://dejure.org/2004,24604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3, 23, 24, 97 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZUM 2004, 845
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst - etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren - oder nicht vollständig enthält - beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) - ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit -

    Lediglich reinen Routineübersetzungen ohne Gestaltungsspielraum, etwa von einfachen Geschäftsbriefen oder Gebrauchsanweisungen kann ein hinreichender schöpferischer Gehalt fehlen (hM vgl BGH NJW 2000, 140, 141; OLG München ZUM 2004, 845, 847 ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, aaO, § 3 RdNr 24, 39 mwN) .
  • OLG Stuttgart, 28.10.2020 - 4 U 656/19

    Geringfügige Veränderung des Liedes "Zum Geburtstag viel Glück" - Geburtstagslied

    Dies gilt auch für Übernahmen aus einem Bearbeitungswerk (OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 71 Rn. 40; gebilligt von BGH, Beschl. v. 24.10.2006, I ZR 5/06), etwa aus einer Übersetzung (OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 576, 602 f. unter d); OLG München ZUM 2004, 845, 847 unter II. 2., 3. und 4.), aber auch aus einem Liedtext (BGH GRUR 1991, 531, 532 unter II. 1. b) cc)) am Ende; OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640, 641; LG Frankfurt a. M. GRUR 1996, 125), sowie für die Frage, ob durch die Übernahme von Teilen eines Werkes in einer Bearbeitung ein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. v. § 23 S. 1 UrhG veröffentlicht und verwertet wird (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 40 - 43).

    Der Bereich der "kleinen Münze" muss jedenfalls erreicht sein (BGH GRUR 2000, 144, 145 - Comic-Texte II ), so dass routinemäßige Übersetzungen oder solche, bei denen der Urheber keinen eigenen Spielraum hat, keine schutzfähige Bearbeitung i. S. v. § 3 Satz 1 UrhG darstellen (Loewenheim, ebenda; OLG München ZUM 2004, 845, 847).

    Insbesondere bei nur aus einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen und bei alltäglichen Texten bzw. Textteilen kann die Schutzfähigkeit von einer Urheberrechtskammer oder einem Urheberrechtssenat - wie dem erkennenden Senat - aus eigener Sachkunde beurteilt werden (siehe BGH ZUM-RD 2013, 241 Rn. 9; OLG München ZUM 2004, 845, 847; OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 576, 603 f.; OLG Frankfurt ZUM 1995, 795).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst - etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren - oder nicht vollständig enthält - beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) - ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
  • OLG Stuttgart, 16.09.2020 - 4 U 656/19

    "Geburtstagslied"

    Dies gilt auch für Übernahmen aus einem Bearbeitungswerk (OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 71 Rn. 40; gebilligt von BGH, Beschl. v. 24.10.2006, I ZR 5/06), etwa aus einer Übersetzung (OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 576, 602 f. unter d); OLG München ZUM 2004, 845, 847 unter II. 2., 3. und 4.), aber auch aus einem Liedtext (BGH GRUR 1991, 531, 532 unter II. 1. b) cc)) am Ende; OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640, 641; LG Frankfurt a. M. GRUR 1996, 125 ), sowie für die Frage, ob durch die Übernahme von Teilen eines Werkes in einer Bearbeitung ein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. v. § 23 S. 1 UrhG veröffentlicht und verwertet wird (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 40 - 43).

    Der Bereich der "kleinen Münze" muss jedenfalls erreicht sein (BGH GRUR 2000, 144, 145 - Comic-Texte II ), so dass routinemäßige Übersetzungen oder solche, bei denen der Urheber keinen eigenen Spielraum hat, keine schutzfähige Bearbeitung i. S. v. § 3 Satz 1 UrhG darstellen (Loewenheim, ebenda; OLG München ZUM 2004, 845, 847).

    Insbesondere bei nur aus einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen und bei alltäglichen Texten bzw. Textteilen kann die Schutzfähigkeit von einer Urheberrechtskammer oder einem Urheberrechtssenat - wie dem erkennenden Senat - aus eigener Sachkunde beurteilt werden (siehe BGH ZUM-RD 2013, 241 Rn. 9; OLG München ZUM 2004, 845, 847; OLG Hamburg ZUM-RD 2016, 576, 603 f.; OLG Frankfurt ZUM 1995, 795 ).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 40/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst - etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren - oder nicht vollständig enthält - beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) - ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst - etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren - oder nicht vollständig enthält - beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) - ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
  • OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06

    Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke durch

    Ein derartiger Gleichlauf des Nutzungsumfangs ist jedoch nicht zwingend, so kann etwa bei einer Verfilmung das Originalwerk auch durch optische Gestaltung und nonverbale schauspielerische Leistungen umgesetzt werden, während das Übersetzungswerk sich lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. zu einem derartigen Fall Senat ZUM 2004, 845 ff.).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06

    Erfolgsbeteiligung für Übersetzer

    Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst - etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren - oder nicht vollständig enthält - beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM 2004, 845) - ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen.
  • BFH, 29.06.2022 - III R 2/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte

    Denn bei Letzteren genießt bereits das Original mangels Schöpfungshöhe keinen Werkschutz und eröffnet auch die Übersetzung keinen entsprechenden Gestaltungsspielraum für den Übersetzer (BGH-Urteil in NJW 2000, 140, unter II.1.; Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- München vom 29.07.2004 - 29 U 2350/04, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2004, 845, unter II.2.).
  • OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5785/05

    Urheberrecht: Bemessung der Absatzvergütung für Übersetzer belletristischer Werke

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