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   BGH, 18.01.2013 - V ZR 88/12   

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https://dejure.org/2013,1519
BGH, 18.01.2013 - V ZR 88/12 (https://dejure.org/2013,1519)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2013 - V ZR 88/12 (https://dejure.org/2013,1519)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12 (https://dejure.org/2013,1519)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 S 2 WoEigG, § 13 Abs 2 WoEigG, § 15 Abs 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der Berechtigung eines Wohnungseigentümers zum Ausbau der Dachgeschossbereiche; vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen bauliche Veränderungen bei Wegfall der formellen baurechtlichen Voraussetzungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen eine von der Teilungserklärung angeblich nicht gedeckte bauliche Maßnahme

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Dachausbau; wegen Fristablaufs fehlende Baugenehmigung; öffentlich-rechtliche Voraussetzungen

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Auslegung der Teilungserklärung hinsichtlich der Berechtigung eines Wohnungseigentümers zum Ausbau der Dachgeschossbereiche; vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen bauliche Veränderungen bei Wegfall der formellen baurechtlichen Voraussetzungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung einer Teilungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Auslegung einer Teilungserklärung: Dachgeschossausbau

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZWE 2013, 131
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 9/12

    Wohnungseigentum: Auslegung einer in der Teilungserklärung getroffenen Regelung

    Auszug aus BGH, 18.01.2013 - V ZR 88/12
    a) Es legt zutreffend zugrunde, dass bei der Auslegung einer Teilungserklärung maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, NJW 2004, 3413; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN).
  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 18.01.2013 - V ZR 88/12
    a) Es legt zutreffend zugrunde, dass bei der Auslegung einer Teilungserklärung maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, NJW 2004, 3413; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 9/12, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN).
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus BGH, 18.01.2013 - V ZR 88/12
    bb) Jedoch scheitert die Klage daran, dass infolge des Wegfalls der genannten Voraussetzungen nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch unerlässliche ernsthafte (konkrete) Besorgnis (vgl. dazu nur Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rn. 76; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 32) fortbesteht, es werde zu einer von der Teilungserklärung nicht gedeckten baulichen Veränderung kommen; der Anspruch ist damit erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595 mwN).
  • BGH, 03.02.2012 - V ZR 83/11

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft:

    Auszug aus BGH, 18.01.2013 - V ZR 88/12
    Der Zugang zur Revision ist durch die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Zulassungsgründe an Allgemeinbelange geknüpft (dazu näher Senat, Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218 Rn. 5 f. mwN).
  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 62/14

    Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung

    b) Richtig ist auch, dass dem Eigentümer ein vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zusteht, wenn eine ernsthafte (konkrete) Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Sache besteht (Senat, Urteil vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, WuM 2013, 247 Rn. 18; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, VersR 2010, 263 Rn. 12).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

    a) Zwar hat der Gesetzgeber die Zulassung der Revision durch einen Einzelrichter im Grundsatz ausschließen wollen, weshalb die mit der Berufung befasste Kammer vor einer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 526 Abs. 1 ZPO sorgfältig zu überprüfen hat, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, ZWE 2013, 131 Rn. 5).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine Regelung in einer Teilungserklärung, wonach der jeweilige Eigentümer einer Teileigentumseinheit befugt war, die seiner Berechtigung unterliegenden Dachgeschossbereiche auf eigene Kosten zu Wohnzwecken auszubauen und die neu geschaffenen Räume von Teileigentum in Wohneigentum umzuwandeln, sobald hierfür die behördlichen Genehmigungen vorliegen, als wirksam erachtet (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, ZWE 2013, 131 Rn. 2, 4 und 9; vgl. auch OLG München, NJW-RR 2014, 528 529; Bärmann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 1 Rn. 42; BeckOGK/M. Müller, WEG [1.12.2020], § 1 Rn. 183 f.).
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 155/12

    Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines

    Ebenso wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen (dazu etwa Senat, Urteil vom 21. Dezember 2012 - V ZR 221/11, NJW 2013, 1963 Rn. 15 mwN; ebenso für die Auslegung von Teilungserklärungen Senat, Urteil vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, ZWE 2013, 131 Rn. 7) gilt etwas anderes nur dann, wenn außerhalb des Zuschlagsbeschlusses liegende besondere Umstände für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 13/22

    Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage der Rechtssache an den

    Das Ziel einer zügigen Verfahrenserledigung geht in diesem Fall dem Bestreben des Gesetzgebers, die Zulassung der Revision durch einen Einzelrichter grundsätzlich auszuschließen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 99; BGH, Urteile vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, ZWE 2013, 131 Rn. 5 und vom 18. November 2016 aaO Rn. 6), vor.
  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

    Unerheblich ist, welche Absichten und welchen Willen der Verfasser bei Erstellung der Teilungserklärung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2013 - V ZR 88/12; Schmidt-Räntsch, in: Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage 2019, § 10 Rn. 42).
  • LG Hamburg, 21.09.2016 - 318 S 51/16

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Rechtsschutzinteresse für

    Die Teilungserklärung ist wie der Grundbuchinhalt auszulegen nach Wortlaut und Sinn des Eingetragenen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegender Sinn der Bedeutung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann erkennbar sind (BGH, Beschluss vom 10.09.1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 = NJW 1998, 3713, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 18.01.2013 - V ZR 88/12, WuM 2013, 247, Rn. 7, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.11.2022 - III ZR 36/22

    Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der

    Das Ziel einer zügigen Verfahrenserledigung geht in diesem Fall dem Bestreben des Gesetzgebers, die Zulassung der Revision durch einen Einzelrichter grundsätzlich auszuschließen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 99; BGH, Urteile vom 18. Januar 2013 - V ZR 88/12, ZWE 2013, 131 Rn. 5 und vom 18. November 2016 aaO Rn. 6), vor.
  • LG Hamburg, 13.09.2017 - 318 S 66/16

    Wohnungseigentum: Kostenverteilung bei unberechtigten Ausgaben des Verwalters im

    Die Teilungserklärung ist wie der Grundbuchinhalt auszulegen nach Wortlaut und Sinn des Eingetragenen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegender Sinn der Bedeutung ergibt (BGH, Beschluss vom 10.09.1998, V ZB 11/98, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 18.01.2013, V ZR 88/12, zitiert nach juris).
  • AG Heidelberg, 20.03.2024 - 45 C 128/23

    Recht zum Einbau von Dachgauben erlaubt auch Einbau von Dachfenstern!

    Bei der Auslegung einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ist maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergibt; Umstände außerhalb der Grundbucheintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, U. v. 18.01.2013 - V ZR 88/12).
  • LG Düsseldorf, 09.01.2014 - 19 S 73/13

    Zur Auslegung der Teilungserklärung bei der Bestimmung der Stimmrechte der

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