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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2401
BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01 (https://dejure.org/2001,2401)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - III ZR 76/01 (https://dejure.org/2001,2401)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 (https://dejure.org/2001,2401)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 290
  • ZfBR 2002, 266
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 134/87

    Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten einer privaten Ersatzschule

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01
    Allerdings ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn - darüber hinaus - das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BauGB; vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 100, 102; 105, 94, 97).

    Es muß über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein (BGHZ 105, 94, 97).

    Hält das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) einen Bebauungsplan für gültig, so bindet diese Entscheidung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (BGHZ 77, 338; 105, 94, 96 f).

    Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren auch insoweit, als sie die Erforderlichkeit der Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell und einen Bedarf für die konkrete Planung bejaht hat (BGHZ 105, 94, 96 f).

  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 BN 4.97

    Bauplanungsrecht - Keine Bewältigung von Folgeproblemen bei Aufstellung des …

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01
    Zwar hat ein Bebauungsplan mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung rechtlich keine enteignende Vorwirkung der Art, daß über die Zulassung der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre (BVerwG NVwZ 1991, 873; BVerwG NVwZ-RR 1998, 483).

    b) Ausgehend davon, daß mit der Festsetzung im Bebauungsplan unter Berücksichtigung auch der Eigentümerinteressen der Beteiligten zu 1 bindend über die zukünftige Zweckbestimmung der in Rede stehenden Flächen entschieden wurde (vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 1998, 483, 484), ist das Berufungsgericht im Rahmen einer rechtsfehlerfreien weiteren Abwägung zum Ergebnis gelangt, daß der Vollzug der Festsetzungen im Bebauungsplan es auch erfordert, die betroffenen Grundflächen der Beteiligten zu 1 hoheitlich zu entziehen.

  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche …

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01
    Zwar hat ein Bebauungsplan mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung rechtlich keine enteignende Vorwirkung der Art, daß über die Zulassung der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre (BVerwG NVwZ 1991, 873; BVerwG NVwZ-RR 1998, 483).

    Hiervon bleibt allerdings der Grundsatz unberührt, daß bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksichtigen sind (BVerwG NVwZ 1991, 873).

  • BGH, 08.05.1980 - III ZR 27/77

    Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im …

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01
    Hält das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) einen Bebauungsplan für gültig, so bindet diese Entscheidung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (BGHZ 77, 338; 105, 94, 96 f).
  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01
    Allerdings ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn - darüber hinaus - das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BauGB; vgl. Senatsurteile BGHZ 68, 100, 102; 105, 94, 97).
  • OVG Berlin, 25.08.1995 - 2 A 4.93

    Bauleitplanung: Zugrundelegung eines Wettbewerbsergebnisses, Festsetzung eines …

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - III ZR 76/01
    Die gegen den Plan angebrachte Normenkontrollklage der Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. August 1995 (veröffentlicht in NVwZ-RR 1996, 189) zurückgewiesen.
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein …

    Rn. 23 (a) Hält ein Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) einen Bebauungsplan für gültig, so bindet diese Entscheidung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (Senat BGHZ 77, 338, 341 f; 105, 94, 96 f; Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 - BGHR VwGO § 47 Bindungswirkung 1).

    Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren auch insoweit, als sie die Erforderlichkeit der Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell und einen Bedarf für die konkrete Planung bejaht hat (…Senat BGHZ 105 aaO; Beschluss vom 25. Oktober 2001 aaO).

  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Enteignung eines Grundstücks in …

    Zu prüfen bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, ob die Enteignung zum Vollzug des Bebauungsplans im Einzelfall zulässig ist, mithin ob das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. BGHZ 105, 94 ; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, juris, Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2015 - 11 Bauland U 1/13

    Baulandverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen …

    Nach der Rechtsprechung der Baulandgerichte, der sich der Senat anschließt, haben in Fällen wie hier, in denen der Bebauungsplan nicht Gegenstand einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem Normenkontrollverfahren war und daher im Rahmen der Rechtskraftwirkung keine Bindungswirkung für das Baulandgericht besteht (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 134/87 -, BGHZ 105, 94, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, ZfBR 2002, 266, juris Rn. 9 m.w.N.), die Enteignungsbehörde - soweit ihr inzident eine behördliche Normverwerfungskompetenz zusteht (vgl. dazu näher BVerwG…, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2/00 -, BVerwGE 112, 373, juris Rn. 21 ff., Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. § 87 Rn. 29) - und die Baulandgerichte die Enteignungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB selbständig zu prüfen.

    Es muss über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, ZfB 2002, 266, juris Rn. 6;… Beschluss vom 28. Juli 1988 - III ZR 178/87 -, juris Rn. 2;… Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 134/87 -, BGHZ 105, 94, juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2010 - 2 A 3182/08

    Anspruch auf Erschließung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans; …

    Rn. 111 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 -, NVwZ 2009, 1283 = juris Rn. 13 f., und vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, 726 = BRS 68 Nr. 3 = juris Rn. 8, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264 = NJW 1987, 1251 = BRS 53 Nr. 1 = juris Rn. 59 (Boxberg); BGH, Urteile vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, BRS 68 Nr. 10 = juris Rn. 6, vom 7. Juli 1988 - III ZR 134/87 -, BGHZ 105, 94 = NJW 1989, 216 = BRS 53 Nr. 3 = juris Rn. 16, und vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 -, BGHZ 68, 100 = NJW 1977, 955 = BRS 34 Nr. 64 = juris Rn. 25.
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 167/02

    Zulässigkeit einer Enteignung zum Zwecke des Baus eines auf einem Dritten zu …

    Demnach kommt dem Planfeststellungsbeschluß - anders als grundsätzlich etwa einem Bebauungsplan (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 94, 96 f und Beschluß vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 - ZfBR 2002, 266) - eine Vorwirkung der Enteignung zu (…Kastner in: Marschall/Schroeter/Kastner BFStrG 5. Aufl. § 19 Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2009 - 1 KN 9/06

    Überplanung eines Wohnhauses und Geschäftshauses als Parkplatz; Bauleitplanung im …

    Die Voraussetzungen einer Enteignung sind im Normenkontrollverfahren mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung regelmäßig nicht zu prüfen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 -, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - III ZR 76/01 -, BRS 68 Nr. 10); das gilt auch im Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit der Planung, die ohnehin nur ein grobes Raster abgibt (zurückhaltend auch Senatsurt. v. 15.12.2003 - 1 KN 532/01 -, juris;… höhere Anforderungen stellt wohl VGH Mannheim, Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 -, BRS 70 Nr. 43).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18

    Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine …

    Hält ein Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO ) einen Bebauungsplan für wirksam, so bindet diese Entscheidung nur im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, juris Rn. 9…, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 134/87 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 13.07.2009 - 1 MN 108/09

    Enteignung von Eigentümern von gärtnerisch genutzten Grundstücken im Plangebiet …

    Der damit verbundene, absehbare Verlust an Privatnützigkeit ist ungeachtet des Umstands in die Abwägung einzustellen, dass die Voraussetzungen einer Enteignung im Normenkontrollverfahren mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung regelmäßig nicht zu prüfen sind (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 -, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - III ZR 76/01 -, BRS 68 Nr. 10).
  • BVerwG, 10.08.2004 - 4 BN 35.04

    Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens als Gegenstand einer …

    Im Übrigen entfaltet der Bebauungsplan jedoch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 , Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 - UPR 2003, 142; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 - BauR 2002, 290).
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