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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 31.01.1986 - 6 U 3600/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,7737
OLG Nürnberg, 31.01.1986 - 6 U 3600/85 (https://dejure.org/1986,7737)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.1986 - 6 U 3600/85 (https://dejure.org/1986,7737)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31. Januar 1986 - 6 U 3600/85 (https://dejure.org/1986,7737)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorfahrtsberechtigte; Überhöhte Geschwindigkeit; Verkehrsverhältnisse; Witterungsverhältnisse; Stadtverkehr; Haftung des Wartepflichtigen

Papierfundstellen

  • zfs 1986, 65
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike - …

    Das Merkzeichen "G" wird zuerkannt, wenn infolge einer Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigt werden können (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), wobei die "Wegstrecken im Ortsverkehr" von der Rechtsprechung im Sinne einer Länge von bis zu 2 km bei einer Gehdauer von 30 Minuten konkretisiert worden sind (…so schon BSGE 62, 273, 274 ff = SozR 3870 § 60 Nr. 2 S 3 ff). Mit dem Merkzeichen "G" sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die einem gehbehinderten Menschen dadurch entstehen, dass er öfter als ein nicht behinderter Mensch - nämlich auch für kürzere und üblicherweise zu Fuß zu bewältigende Wegstrecken - auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist (BT-Drucks 8/2453, S 11 zu § 59 SchwbG;… BSGE 62, 273, 276 f = SozR 3870 § 60 Nr. 2 S 4; Dreher, ZfS 1986, 65, 67).

    Allerdings gehen die mit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" verbundenen Vergünstigungen (unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr - § 145 iVm § 147 Abs. 1 SGB IX) über den engeren Umkreis der Wohnung des behinderten Menschen hinaus, weil zum einen die den Ausgleich begründenden Wegstrecken nicht zwingend von der eigenen Wohnung ausgehen bzw zu ihr hinführen (Dreher, ZfS 1986, 65, 67) und zum anderen mit dem Merkzeichen "G" nicht nur Mobilitätsdefizite im Nahbereich der Wohnung, sondern darüber hinaus auch solche in Bezug auf Arbeitswege und Freizeitwege jeglicher Art ausgeglichen werden.

    Infolge dessen ist im Rahmen des Nachteilsausgleichs "G" die Wegstrecke und somit die Entfernung im Sinne einer Mindestwegstrecke für die Leistungspflicht ausschlaggebend (Dreher, ZfS 1986, 65, 68 f), während im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Wegeart, dh der mit der Zurücklegung des Weges verbundene Zweck im Sinne des Mobilitätsziels, leistungsrechtlich von Bedeutung ist.

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des …

    Mit dem Merkzeichen "G" sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die einem gehbehinderten Menschen dadurch entstehen, dass er öfter als ein nicht behinderter Mensch - nämlich auch für kürzere und üblicherweise zu Fuß zu bewältigende Wegstrecken - auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist (BT-Drucks 8/2453, S 11 zu § 59 SchwbG;… BSGE 62, 273, 276 f = SozR 3870 § 60 Nr. 2 S 4; Dreher, ZfS 1986, 65, 67).

    Allerdings gehen die mit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" verbundenen Vergünstigungen (unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr - § 145 iVm § 147 Abs. 1 SGB IX) über den engeren Umkreis der Wohnung des behinderten Menschen hinaus, weil zum einen die den Ausgleich begründenden Wegstrecken nicht zwingend von der eigenen Wohnung ausgehen bzw zu ihr hinführen (Dreher, ZfS 1986, 65, 67) und zum anderen mit dem Merkzeichen "G" nicht nur Mobilitätsdefizite im Nahbereich der Wohnung, sondern darüber hinaus auch solche in Bezug auf Arbeitswege und Freizeitwege jeglicher Art ausgeglichen werden.

    Infolgedessen ist im Rahmen des Nachteilsausgleichs "G" die Wegstrecke und somit die Entfernung im Sinne einer Mindestwegstrecke für die Leistungspflicht ausschlaggebend (Dreher, ZfS 1986, 65, 68 f), während im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V die Wegeart, dh der mit der Zurücklegung des Weges verbundene Zweck im Sinne des Mobilitätsziels, leistungsrechtlich von Bedeutung ist.

  • BSG, 10.12.1987 - 9a RVs 11/87

    Zur Frage, was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist - Merkzeichen …

    Dies hatte der Senat im Urteil vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 33/85 - noch offengelassen; es ist auch weder in den Gesetzesmaterialien (vgl die Hinweise von Koch/Koch, ZfS 1984, 321, 322; Dreher, ZfS 1986, 65, 67) noch in den "Anhaltspunkten" (S 123, 127 ff) festgelegt.
  • AG Hamburg-Blankenese, 17.04.2002 - 508 C 17/02

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit Vorfahrtsverletzung

    Auch wenn der Zeuge G. die Fahrweise des Panda als "relativ schnell" bezeichnete, ist weder eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dargelegt oder bewiesen, noch käme eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um bis zu 30 % überhaupt aus Rechtsgründen in Betracht (OLG Nürnberg, ZfS 1986, 65 ).
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