Rechtsprechung
| BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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GG Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3; StVollzG § 80
Unterbringung eines Kindes in der Justizvollzugsanstalt zusammen mit seinem Vater - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gefangener - Familie - Kind - Strafvollzugsanstalt
Verfahrensgang
- LG Marburg, 13.03.1987 - StVK 331/86
- OLG Frankfurt, 14.03.1988 - 3 Ws 455/87
- BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten …
Auszug aus BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88
Sie kann im Einzelfall den Anspruch von Ehegatten und Kindern auf Besuchsgelegenheiten auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage begründen (BVerfGE 42, 95 [102]); sie begründet jedoch nicht einen Anspruch der Familienmitglieder, trotz einer verhängten Freiheitsstrafe weiterhin mit dem Strafgefangenen zusammenzuwohnen.Vielmehr ist die Trennung von der Familie eine natürliche Folge des Freiheitsentzuges (vgl. BVerfGE 42, 95 [100]).
Auf welche Weise der Schutz von Ehe und Familie unter den Bedingungen des Strafvollzugs verwirklicht wird, kann grundsätzlich der Gesetzgeber entsprechend seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 62, 323 [333] m.w.N.) im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit (BVerfGE 42, 95 [101]) bestimmen.
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88
Denn Art. 6 Abs. 3 GG betrifft solche Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zu Gunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben (vgl. BVerfGE 76, 1 [48]), nicht jedoch die stets mit der Entziehung der Freiheit verbundene Trennung des Strafgefangenen von seiner Familie, wie sie im Verhältnis des Beschwerdeführers zu 1) zum Beschwerdeführer zu 3) durch die angegriffene Entscheidung aufrechterhalten wurde. - BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern …
Auszug aus BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88
Die elterlichen Rechte finden ihre Rechtfertigung letztlich allein im Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe (vgl. BVerfGE 72, 155 [172]).
- BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81
"Hinkende Ehen"
Auszug aus BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88
Auf welche Weise der Schutz von Ehe und Familie unter den Bedingungen des Strafvollzugs verwirklicht wird, kann grundsätzlich der Gesetzgeber entsprechend seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 62, 323 [333] m.w.N.) im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit (BVerfGE 42, 95 [101]) bestimmen. - BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80
Prüfingenieure
Auszug aus BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88
Denn das Zitiergebot dient nur zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können, nicht jedoch für andersartige grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (BVerfGE 64, 72 [79 f.]). - BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
Wechsel der Pflegeeltern
Auszug aus BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88
dd) Auch die Feststellung des Landgerichts als solche, es stehe der Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3) in der Justizvollzugsanstalt das Kindeswohl entgegen, ist, auch bei Anlegung strenger Anforderungen (vgl. BVerfGE 75, 201 [222]), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. - BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55
Platow-Amnestie
Auszug aus BVerfG, 27.02.1989 - 2 BvR 573/88
Die Norm ist geeignet, unbestimmt viele Fälle zu erfassen, und damit ein allgemeiner Rechtssatz (vgl. BVerfGE 10, 234 [243]).
- OLG Karlsruhe, 06.04.2016 - 2 Ws 68/16
Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Zulassung des Besuchs der …
So kann sich etwa aus der aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie ein Anspruch auf Besuch von Ehegatten und Kindern auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage ergeben (BVerfG ZfStrVo 1991, 372). - OLG Stuttgart, 01.02.2022 - 4 Ws 336/21
Antrag einer Strafgefangenen auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung einer …
Rn. 27 (4) Zwar gehen die Antragsgegnerin und die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon aus, dass sich aus dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem damit verbundenen Aufenthaltsbestimmungsrecht kein Recht herleitet, über den Zugang zu einer staatlichen Einrichtung wie z. B. einer Justizvollzugsanstalt zu bestimmen, da die Trennung von einem Familienteil eine natürliche Folge des Freiheitsentzugs ist (BVerfG; Beschluss vom 27. Februar 1989 - 2 BvR 573/88, BeckRS 2015, 52411).
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 05.11.1990 - 3 Ws 888/90 (StVollz) |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 05.11.1990 - 3 Ws 888/90 (StVollz)
- OLG Frankfurt, 22.01.1991 - 3 Ws 888/90
- OLG Frankfurt, 23.01.1991 - 3 Ws 888/90
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 08.09.1982 - 3 Ws 627/82
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1990 - 3 Ws 888/90
Weder ergibt sich eine Fluchtgefahr ohne weiteres aus dem Hinweis auf den hohen Strafrest (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1983, 469) noch aus der Erheblichkeit der verhängten Freiheitsstrafen als solchen. - OLG Frankfurt, 12.11.1982 - 3 Ws 786/82
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1990 - 3 Ws 888/90
Auch in einem solchen Fall können Umstände gegeben sein, die eine Fluchtgefahr ausschließen oder doch entscheidend herabmindern, z.B. stark familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik, das bisherige Verhalten im Vollzug und die Bedingungen, unter denen der Urlaub bzw. die sonstigen Vollzugslockerungen verbracht werden sollen (vgl. OLG Frankfurt/M. ZfStrVo 1983, 249). - OLG Frankfurt, 21.12.1990 - 3 Ws 814/90
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1990 - 3 Ws 888/90
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Fluchtgefahr nicht allein auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Ausweisungsverfügung und das Androhen einer Abschiebung gestützt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1990 - 3 Ws 814/90 (StVollz) -).
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