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| OLG Frankfurt, 02.02.1984 - 3 VAs 32/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Papierfundstellen
- ZfStrVo 1984, 383
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79
Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.1984 - 3 VAs 32/84
und 19.4.1983, mit denen der Antragsteller auf die Entscheidung BGH NJW 1983, 328 ff. Bezug genommen hat, hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt mit dem angegriffenen Bescheid unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben des leitenden Arztes des Zentralkrankenhauses erneut abgelehnt.Im Ergebnis sieht der Senat seine Auffassung bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1982 VI ZR 222/79 - (NJW 1983, 328 ff.).
- BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74
Arzthaftungsprozeß
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.1984 - 3 VAs 32/84
Der Bundesgerichtshof sieht insoweit einen zusätzlichen Vertragsanspruch, der sich schon aus dem durch grundrechtliche Wertung geprägten Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten ergibt, die es verbieten, ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts zuzuweisen (vgl. dazu BVerfG NJW 1979, 1925 [1929], und das Sondervotum daselbst S. 1930 f.). - OLG Köln, 12.11.1981 - 7 U 96/81
Anspruch auf Herausgabe von Fotokopien von Krankenunterlagen mit der Erklärung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 02.02.1984 - 3 VAs 32/84
Als Form der Einsicht kommt hier zweckmäßigerweise nur die Überlassung von Fotokopien auf Kosten des Antragstellers in Betracht (…vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln NJW 1982, 704 ff.).
- OLG Celle, 08.10.1990 - 1 VAs 9/90
Voraussetzungen für die Preisgabe der Identität einer V-Person aus den Akten der …
Der Senat sieht keinen Anlaß, in dieser Frage von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen 3. Strafsenats abzuweichen (vgl. dessen Entscheidungen StV 1983, 446; v. 22.05.1984 - 3 VAs 12/84 - v. 28.03.1985 - 3 VAs 32/84 - ebenso VG Darmstadt StV 1982, 415; OLG Hamm v. 26.08.1985 - 1 VAs 74/84 -). - OLG Hamm, 23.01.1985 - 1 Vollz (Ws) 295/84 Auch wenn davon ausgegangen wird, daß grundsätzlich den Patienten Einsicht in Krankenunterlagen zu gewähren ist (für den Bereich privatrechtlicher Rechtsbeziehungen vgl. BGH NJW 1983, 328 ff., für den Bereich der Untersuchungsgefangenen vgl. OLG Frankfurt, ZfStrVo 1984, 383), kann das vorgesehene Rechtsmittel der Betroffenen keine Aussicht auf Erfolg haben.
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