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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,23734
VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07 (https://dejure.org/2007,23734)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.11.2007 - 7 TG 1921/07 (https://dejure.org/2007,23734)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. November 2007 - 7 TG 1921/07 (https://dejure.org/2007,23734)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfWG 2007, 438
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Auch wenn das staatliche Wettmonopol in Bayern und - aufgrund der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG - in den anderen Bundesländern nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261) nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei, bleibe die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007 übergangsweise anwendbar.

    Rn. 4 Die somit bestehende rechtliche Situation, namentlich die in § 284 StGB normierte Erlaubnispflicht für Sportwetten als Glücksspiel und das bestehende staatliche Monopol in seiner durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) ausgestalteten Form, sind nach dieser Rechtsprechung - unabhängig von der Frage der Strafbarkeit - auch nicht nach Art. 43 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EG-Vertrag  gemeinschaftsrechtswidrig.

    Unabhängig hiervon ist bei der Bewertung dieses Berichts in Rechnung zu stellen, dass er aus dem Jahr 2004 stammt und damit nicht die aktuelle Entwicklung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) berücksichtigen konnte, die gerade den geäußerten Bedenken Rechnung trägt (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.), das zum einen klar zwischen der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 und der Zeit danach, für die die Neuregelung geschaffen werden soll, unterscheidet, und zum anderen für die Übergangsfrist nur exekutive, nicht aber legislative Maßnahmen fordert.

    Hieran habe sich seit dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) nichts Durchgreifendes geändert.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) ausgeführt, dass eine für Festquoten-Sportwetten spezifische Gefahr der Begleitkriminalität im Sportwettenbetrug bestehe.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01- a. a. O.) für die Schaffung einer Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 für angemessen erachtet und für die Zwischenzeit lediglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits verlangt.

    Eine solche Sichtweise entspricht auch der Wertung des Bundesverfassungsgerichts, das (auf dem Gebiet des nationalen Rechts) im Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.).

    Insbesondere nach dem Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 (…- 1 BvR 138/05 - a. a. O.) beansprucht die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) getroffene Weitergeltungsanordnung einschließlich der Verpflichtung, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten, Verbindlichkeit auch für die übrigen Bundesländer, deren Parallelnormen zum bayerischen Staatslotteriegesetz im Hinblick auf die mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG getroffenen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG gleichfalls mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar sind.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele einer Suchtbekämpfung darstellt, von dessen Erforderlichkeit der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative habe ausgehen dürfen (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Rn. 26 Nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung dient das bestehende Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung, die sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) für die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007orientiert, der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten.Anders als den italienischen Stellen in der vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 6. März 2007 (…- C-338/04 - u. a., a. a. O.) entschiedenen Rechtssache, in der bereits das vorlegende nationale Gericht von einer expansiven Glücksspielpolitik des italienischen Staates ausging und in der der Europäische Gerichtshof der Sichtweise des nationalen Gerichtsohne weitere Erörterung folgte, ist es den zuständigen Behörden des Landes Hessen nicht verwehrt, sich auf das Ziel der Suchtprävention zu berufen.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl.zu diesen insbes. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (…- 2 TG 2911/06 - a. a. O. sowie vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen der Verknüpfung zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits dienen und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Rn. 2 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und vom 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - LKRZ 2007, 98) in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung ausgeführt, dass Ordnungsverfügungen zur Untersagung von privaten Sportwetten ihre Rechtsgrundlage in § 11 HSOG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen - Spw/LottoG - (i. d. F. des letzten Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 2006, GVBl. I S. 656) fänden.

    Es sei zumindest in der geforderten Weise damit begonnen worden, das staatliche Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, was in den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O.) im Einzelnen ausgeführt wird.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber bis zum Ende der Übergangsfrist die Wahl zwischen der Aufrechterhaltung des staatlichen Monopols und der Schaffung eines Systems der Zulassung Privater überlassen und im unmittelbaren Zusammenhang damit ausgeführt, dass während der Übergangszeit Verstöße gegen das staatliche Wettmonopol unterbunden werden dürften (vgl. hierzu im Einzelnen: Hess. VGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 11 TG 2336/06 - und 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - a. a. O.).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl.zu diesen insbes. BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (- 2 TG 2911/06 - a. a. O. sowie vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen der Verknüpfung zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits dienen und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07

    Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten in Niedersachsen; …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Unabhängig hiervon ist bei der Bewertung dieses Berichts in Rechnung zu stellen, dass er aus dem Jahr 2004 stammt und damit nicht die aktuelle Entwicklung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (…- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) berücksichtigen konnte, die gerade den geäußerten Bedenken Rechnung trägt (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (…- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele einer Suchtbekämpfung darstellt, von dessen Erforderlichkeit der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative habe ausgehen dürfen (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07

    Private Wettbüros bleiben verboten

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Rn. 12 Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06-; Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders.

    Deshalb ist bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber allgemeinen Lotterien gesteigerten Suchtpotenzial auszugehen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O., m. w. N.).

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit kommt der Senat auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nicht zu einem anderen Ergebnis (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O.;… vgl. hierzu auch Stein, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 24 CS 07.384

    Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Private im Freistaat Bayern - …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Rn. 12 Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06-; Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders.

    Rn. 16 Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren sind schließlich die Äußerungen der Europäischen Kommission und die Begründung des Schreibens des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission Verheugen an die Bundesregierung vom 22. März 2007, soweit sie sich mit dem Entwurf eines zukünftigen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland auseinander setzen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 (- 24 CS 07.384 -).

    Rn. 18 Einem solchen nicht differenzierenden Verständnis stehen die erheblichen Unterschiede zwischen den Sportwetten und anderen Glücksspielen entgegen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 -, und im Ergebnis Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Nachdem der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u. a., NJW 2004, 139) festgestellt habe, dass der einzelne Mitgliedsstaat die Erteilung von Erlaubnissen zur Sportwettenvermittlung an Private generell ausschließen kann, soweit er ein staatliches Sportwettenmonopol europarechtskonform ausgestaltet, könnten auch die von einem Mitgliedsstaat unter grundlegend anderen Voraussetzungen erteilten Konzessionen zur privaten Sportwettenvermittlung nicht als rechtliche Grundlage für eine solche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat dienen.

    Bereits unter dem 12. Juni 2006 habe sie hierzu mitgeteilt, dass die Finanzierung gemeinnütziger Zwecke aus den Einnahmen von Sportwetten nicht Haupt- oder Nebenzweck, sondern nur eine "nützliche Nebenfolge" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - a. a. O.) sei.

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (- C-243/01 - a. a. O.) ist den Behörden eines Mitgliedsstaates die Berufung auf das Ziel der Suchtprävention nur versagt, wenn diese die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse die Einnahmen zufließen, ohne dass die Beschränkungen geeignet sind, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beizutragen.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Rn. 11 Ein Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 (- C-338/04 - u. a. Placanica u. a., EuZW 2007, 209).

    An dieser Judikatur des Europäischen Gerichtshofshaben sich auch schon in der Vergangenheit die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgerichtet, so dass eine Änderung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 (- C-338/04 - u. a., a. a. O.)nicht angezeigt ist.

    Rn. 26 Nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung dient das bestehende Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung, die sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 (…- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) für die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007orientiert, der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten.Anders als den italienischen Stellen in der vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 6. März 2007 (- C-338/04 - u. a., a. a. O.) entschiedenen Rechtssache, in der bereits das vorlegende nationale Gericht von einer expansiven Glücksspielpolitik des italienischen Staates ausging und in der der Europäische Gerichtshof der Sichtweise des nationalen Gerichtsohne weitere Erörterung folgte, ist es den zuständigen Behörden des Landes Hessen nicht verwehrt, sich auf das Ziel der Suchtprävention zu berufen.

  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Rn. 12 Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06-; Bay. VGH…, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders.

    Rn. 18 Einem solchen nicht differenzierenden Verständnis stehen die erheblichen Unterschiede zwischen den Sportwetten und anderen Glücksspielen entgegen (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 -, und im Ergebnis Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Rn. 8 Es bedürfe hiernach auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, weil die durch das Bundesverfassungsgericht erfolgte, bis zum 31. Dezember 2007 befristete Ausgestaltung der Rechtslage in Bayern - welche für Hessen entsprechend anwendbar sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - juris) - jedenfalls für den bezeichneten Übergangszeitraum europarechtskonform sei.

    Insbesondere nach dem Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 (- 1 BvR 138/05 - a. a. O.) beansprucht die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (…- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) getroffene Weitergeltungsanordnung einschließlich der Verpflichtung, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten, Verbindlichkeit auch für die übrigen Bundesländer, deren Parallelnormen zum bayerischen Staatslotteriegesetz im Hinblick auf die mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG getroffenen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG gleichfalls mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar sind.

  • VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07
    Rn. 10 Nach Auffassung des beschließenden Senats ist an dieser Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Situation - jedenfalls bis zum Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 - festzuhalten (vgl. schon Senatsbeschluss vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl.zu diesen insbes. BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - a. a. O. und Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 1348/05 - juris) bereits mit den Beschlüssen vom 21. Dezember 2006 (- 11 TG 2336/06 -) und 5. Januar 2007 (…- 2 TG 2911/06 - a. a. O. sowie vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -) festgestellt, dass die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen der Verknüpfung zwischen dem Ziel einer Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits dienen und so konkrete Schritte zur Suchtprävention sind.

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 13.93

    Buchmachererlaubnis - Juristische Person des Privatrechts

  • VG Gießen, 07.05.2007 - 10 E 13/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen über eine österreichische …

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von …

  • BVerwG, 29.11.2006 - 6 B 89.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den …

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2007 - 3 MB 38/06

    Vollstreckungsschutz bei Sportwettenuntersagung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem …

    Dies folgt schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -, vom 05.11.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, Rdnr. 114; Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 6 S 1565/09

    Werbeverbot für Sportwettenveranstalter

    Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 - vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2009 - 6 S 3328/08

    Staatliche Sportwetten; Verstoß gegen Verfassung- und Europarecht

    Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 - vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders.
  • VGH Hessen, 26.08.2016 - 8 A 2074/10
    In Hessen kommt hinzu, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof die tatsächliche Handhabung der Behörden im bezeichneten Zeitraum vor diesem Hintergrund gebilligt hat (…vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911 /06 -, juris Rdnr. 4 f.;… vom 30. August 2007 - 7 TG 616/07 -, juris Rdnr. 24 und vom 8. November 2007 - 7 TG 1921/07 -, juris Rdnr. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 6 S 1997/09

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und …

    Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (vgl. Urt. des Senats vom 10.12.2009, a.a.O.; ebenso bereits Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 - vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438,     juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 6 S 3205/08

    Summarische Prüfung der Vereinbarkeit des GlüStVtrG BW mit Europa- und …

    Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 6 S 1435/07 - vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders.
  • VG Wiesbaden, 07.04.2008 - 5 L 264/08
    Rn. 4 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilbeschluss vom 08.11.2007 (Az.: 7 TG 1921/07) Bedenken im Hinblick auf die ab 01.01.2008 geltende Rechtslage aufgezeigt und im Übrigen die bei ihm anhängigen Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Köln, Gießen und Stuttgart ausgesetzt (vgl. z.B. Beschluss vom 27.11.2007 im Verfahren 7 UE 1420/07).
  • VG Wiesbaden, 29.07.2008 - 5 L 475/08

    Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit einer auf dem Glücksspielstaatsvertrag …

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilbeschluss vom 08.11.2007 (Az.: 7 TG 1921/07) zwar den Eilantrag (nach altem Recht) abgelehnt, aber Bedenken im Hinblick auf die ab 01.01.2008 geltende Rechtslage aufgezeigt; im Übrigen hat er die bei ihm anhängigen Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Köln, Gießen und Stuttgart ausgesetzt (vgl. z.B. Beschluss vom 27.11.2007 im Verfahren 7 UE 1420/07).
  • VG Wiesbaden, 07.04.2008 - 5 L 64/08
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilbeschluss vom 08.11.2007 (Az.: 7 TG 1921/07) Bedenken im Hinblick auf die ab 01.01.2008 geltende Rechtslage aufgezeigt und im Übrigen die bei ihm anhängigen Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Köln, Gießen und Stuttgart ausgesetzt (vgl. z.B. Beschluss vom 27.11.2007 im Verfahren 7 UE 1420/07).
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