Rechtsprechung
| FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
VO Nr. 615/98/EG Art. 1; ; VO Nr. 615/98/EG Art. 5 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- FG Hamburg (Leitsatz)
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG
Papierfundstellen
- ZfZ 2008, 46
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
Viamex Agrar Handel und ZVK - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG …
Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08
Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06) wie folgt erkannt:.Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 1 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06, Rz. 47, [...]).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) erkannt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (…Rz. 47).
Denn die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist, räumt der "Behörde bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen ein" (EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06, Rz. 38).
Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06) weiter ausgeführt - zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (…Rz. 44).
Nach der Richtlinie 91/628/EWG sind nicht nur der Ausführer und Transportunternehmer, sondern auch die Mitgliedstaaten selbst für den Schutz der Gesundheit der Tiere beim Transport verantwortlich (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.9.2007, C-37/06, Rz. 43, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm).
Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Zusammenhang hinzu: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) der zuständigen Behörde mit Blick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben zu prüfen, ob sich der festgestellte Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere überhaupt ausgewirkt hat (…Rz. 44).
- FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim …
Auszug aus FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20.5.2008 (4 K 25/08) ausgeführt, dass die Normierungen der Ziffer 48.4 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG einem Ausführer gestatten, die beiden maximalen Transportzeiten auf der Straße (einschließlich Ver- und Entladen) von jeweils 14 Stunden durch eine längere als einstündige Ruhezeit zu unterbrechen, wobei eine längere als einstündige Ruhepause nicht dazu führt, dass sich das anschließende Transportintervall von 14 Stunden entsprechend verkürzt.
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz
Der beschließende Senat hat das Urteil des Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) in der Folgezeit in der Weise in die gerichtliche Praxis umgesetzt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, nicht automatisch zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, vielmehr hat die Behörde und somit das beklagte Hauptzollamt in jedem Fall nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Aufrechterhaltung, eine Kürzung oder Versagung der Erstattung zu entscheiden (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2008 - 4 K 49/08 -, Gerichtsbescheid vom 02.06.2008 - 4 K 14/08 -, sowie Urteil vom 20.05.2008 - 4 K 15/08 -).
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Rechtsprechung
| FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
VO Nr. 800/1999/EG Art. 25 Abs. 1; ; VO Nr. 800/1999/EG Art. 52 Abs. 1; ; VO Nr. 615/98/EG Art. 5 Abs. 3; ; RL 91/628/EWG Art. 2 Abs. 2 lit. b)
- rechtsportal.de
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3
Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- FG Hamburg (Leitsatz)
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen
Papierfundstellen
- ZfZ 2008, 46
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
Viamex Agrar Handel und ZVK - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG …
Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08
Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 u. 58/06) wie folgt erkannt:.Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 1 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06 und 58/06, Rz. 47, [...]).
b) Angesichts der unter a) dargelegten Ausführungen stellt sich im Streitfall nicht (mehr) die Frage, ob das beklagte Hauptzollamt die Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt hat (vgl. hierzu einerseits EuGH, Urteile vom 17.1.2008 und 13.3.2008, C-37/06 bzw. C-96/06, [...], sowie andererseits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 und 58/06, [...]) erkannt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (…Rz. 47).
Denn die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist, räumt der "Behörde bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen ein" (EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06 und 58/06, Rz. 38).
Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 und 58/06) weiter ausgeführt - zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (…Rz. 44).
- FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim …
Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20.5.2008 (4 K 25/08) ausgeführt, dass die Normierungen des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG einem Ausführer nicht eine maximale Transportdauer von 29 Stunden gestatten, sondern eine maximale Transportzeit auf der Straße einschließlich Ver- und Entladen von 28 Stunden, die durch eine mindestens einstündige Ruhepause unterbrochen wird.Das skizzierte Verständnis hat zur weiteren Konsequenz, dass sich die maximale Transportzeit auf der Straße (einschließlich Ver- und Entladen) von 28 Stunden auf mehr als zwei Transportintervalle aufteilen kann, sofern das einzelne Transportintervall 14 Stunden nicht überschreitet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08).
Ziffer 48.4 lit. d) des Kapitels VII des Anhangs zur Richtlinie 91/628/EWG schreibt lediglich die Einhaltung einer Ruhepause von mindestens einer Stunde vor (vgl. bereits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08, sowie Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.3.2008 in der Sache C-277/06, Rz. 18, http://curia.europa.eu/de /transitpage.htm).
b) Angesichts der unter a) dargelegten Ausführungen stellt sich im Streitfall nicht (mehr) die Frage, ob das beklagte Hauptzollamt die Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt hat (vgl. hierzu einerseits EuGH, Urteile vom 17.1.2008 und 13.3.2008, C-37/06 bzw. C-96/06, [...], sowie andererseits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06
Interboves - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem …
Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08
Ziffer 48.4 lit. d) des Kapitels VII des Anhangs zur Richtlinie 91/628/EWG schreibt lediglich die Einhaltung einer Ruhepause von mindestens einer Stunde vor (vgl. bereits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08, sowie Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.3.2008 in der Sache C-277/06, Rz. 18, http://curia.europa.eu/de /transitpage.htm).Der Senat teilt in diesem Zusammenhang zwar nicht die Auffassung, dass die Ruhezeit nach Ziffer 48.4 lit. d) des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG auch 22 Stunden oder mehr betragen kann (in diesem Sinne aber der Generalanwalt Mengozzi in seinem Schlussantrag vom 13.3.2008 in der Sache C-277/06, Rz. 18, http://curia.europa.eu/de /transitpage.htm).
- EuGH, 13.03.2008 - C-96/06
Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - …
Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08
b) Angesichts der unter a) dargelegten Ausführungen stellt sich im Streitfall nicht (mehr) die Frage, ob das beklagte Hauptzollamt die Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt hat (vgl. hierzu einerseits EuGH, Urteile vom 17.1.2008 und 13.3.2008, C-37/06 bzw. C-96/06, [...], sowie andererseits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08). - FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 26/08
Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim …
Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08
lit. d) des Anhangs zur Richtlinie 91/628/EWG rechtfertigen kann, wie der Senat mit Urteil vom 20.5.2008 (4 K 26/08) bereits entschieden hat, dürfte vorliegend nicht ausgeblendet werden, dass die Tiere während der Standzeit an der italienischen Grenze auch versorgt wurden (vgl. Bl. 107 und 109 der Sachakte I).
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz
Der beschließende Senat hat das Urteil des Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) in der Folgezeit in der Weise in die gerichtliche Praxis umgesetzt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, nicht automatisch zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, vielmehr hat die Behörde und somit das beklagte Hauptzollamt in jedem Fall nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Aufrechterhaltung, eine Kürzung oder Versagung der Erstattung zu entscheiden (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2008 - 4 K 49/08 -, Gerichtsbescheid vom 02.06.2008 - 4 K 14/08 -, sowie Urteil vom 20.05.2008 - 4 K 15/08 -).
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