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   BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93   

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BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93 (https://dejure.org/1993,1062)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1993 - 5 StR 595/93 (https://dejure.org/1993,1062)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 (https://dejure.org/1993,1062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für jeden Teilakt gesondert mit dessen Beendigung - Tateinheitlich begangene Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 1994, 57
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 25.05.1993 - 5 StR 214/93

    Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung bei jahrelangem

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Der Unrechtsgehalt erschließt sich hier nur in der Würdigung des gesamten steuerstrafrechtlich relevanten Verhaltens, nicht in der Betrachtung des Einzelfalls (vgl. auch Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 213; Gribbohm NStZ 1993, 536 [BGH 25.05.1993 - 5 StR 214/93]).

    Solches ist namentlich für Betäubungsmittelhandel in einem eingespielten Bezugs- und Vertriebssystem (vgl. etwa BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 13 und 14), für sexuellen Mißbrauch in einem Beziehungsgeflecht (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1/f.H. Auswirkung, nachteilige 13) und - wie dargelegt - im Bereich der Steuerhinterziehung anerkannt (vgl. Gribbohm NStZ 1993, 536 [BGH 25.05.1993 - 5 StR 214/93] m.N.).

    Namentlich wird bei einem fortgesetzten Sexualdelikt für den Verjährungsbeginn einer dabei tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzung nach § 176 oder § 174 StGB nicht auf die Beendigung des Gesamtgeschehens abgestellt, sondern auf den letzten Teilakt, der noch während des Schutzalters verübt wurde und damit diese abtrennbare Gesetzesverletzung beendete (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Handlungen 4; Mindestfeststellungen 2; BGH, Beschluß vom 13. September 1991 - 3 StR 341/91 - vgl. auch BGH NStZ 1993, 535; BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 44 a.E.).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Anders als bei den jährlich zu veranlagenden Ertragssteuern (z.B. Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 2, 4, 15; BGH NJW 1993, 2693 [BGH 14.07.1993 - 5 StR 159/93]) ist die fortgesetzte Handlung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern von der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden.

    Denn die geforderten objektiven Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllt (vgl. BGHSt 36, 105, 110) - ergeben sich bei der Umsatzsteuer bereits aus der Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens: § 18 UStG verpflichtet den Unternehmer zur Abgabe einer monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung sowie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung innerhalb einer bestimmten gesetzlich vorgesehenen Frist.

    Die sich überschneidenden gesetzlichen Fristen sowohl für die Anmeldung der getätigten Umsätze als auch für die Abgabe der Jahreserklärung lassen dafür Raum, die ursprünglich geplanten Teilakte einer fortgesetzten Handlung vor Beendigung der Tat auf weitere Teilakte auszudehnen und diese in das Gesamtvorhaben einzubeziehen (vgl. die Nachweise zur Erweiterung des Gesamtvorsatzes in BGHSt 36, 105, 111).

  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89

    Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Beide Begehungsweisen sind im Rahmen des vorgegebenen Besteuerungssystems so ähnlich und in ihrem Unrechtsgehalt so weit angenähert, daß sie auch bei wechselndem Verhalten des Täters der Annahme einer gleichartigen Begehungsweise nicht entgegenstehen (BGHSt 30, 207; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6).

    Der Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung ist grundsätzlich mit der Abgabe unzutreffender Voranmeldungen oder mit der Unterlassung fristgemäßer Voranmeldungen getätigter Umsätze vollendet (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6 m.N.).

    Die Teilakte sind damit überschaubar, so daß die Gefahr einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Fortsetzungszusammenhangs über lange, vom Angeklagten nicht zu übersehende und von seinem Willen unabhängige Zeiträume durch nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes nicht besteht (BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6).

  • BGH, 26.01.1993 - 5 StR 625/92

    Steuerhinterziehung - Fortsetzungstat - Institutionalisierung

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Entsprechende Fallkonstellationen ergeben sich ferner bei der fortwährenden Hinterziehung von Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung, Währungsausgleich) oder bei der Erlangung ungerechtfertigter Ausfuhrerstattungen und Ausgleichsbeträge nach dem europäischen Marktordnungsrecht (§ 264 StGB), wenn die Taten im Rahmen eines bestehenden Unternehmens "institutionalisiert" worden sind (BGH NJW 1993, 2693 [BGH 14.07.1993 - 5 StR 159/93]) und sich gleichförmig über lange Zeiträume erstrecken (vgl. BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 53 = BGH wistra 1993, 189).

    Diese Auffassung, die der Senat in seinen Urteilen vom 30. September 1992 - 5 StR 169/92 - (BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 49) und vom 26. Januar 1993 - 5 StR 625/92 - (wistra 1993, 189, 190) ausdrücklich offengelassen hat, widerspricht indes der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der damit die entsprechende Rechtsprechung des Reichsgerichts fortgeschrieben hat (vgl. nur BGHSt 1, 84, 91 f.; 35, 105, 109 [BGH 24.11.1987 - 5 AR Vollz 4/87]; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 14.07.1993 - 5 StR 159/93

    Fortsetzungszusammenhang bei Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Anders als bei den jährlich zu veranlagenden Ertragssteuern (z.B. Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 2, 4, 15; BGH NJW 1993, 2693 [BGH 14.07.1993 - 5 StR 159/93]) ist die fortgesetzte Handlung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern von der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden.

    Entsprechende Fallkonstellationen ergeben sich ferner bei der fortwährenden Hinterziehung von Eingangsabgaben (Zoll, Abschöpfung, Währungsausgleich) oder bei der Erlangung ungerechtfertigter Ausfuhrerstattungen und Ausgleichsbeträge nach dem europäischen Marktordnungsrecht (§ 264 StGB), wenn die Taten im Rahmen eines bestehenden Unternehmens "institutionalisiert" worden sind (BGH NJW 1993, 2693 [BGH 14.07.1993 - 5 StR 159/93]) und sich gleichförmig über lange Zeiträume erstrecken (vgl. BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 53 = BGH wistra 1993, 189).

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Er hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Täter sich nicht jeweils bei seinen Manipulationen neu auf die Verhältnisse einstellen muß (BGHSt 38, 165; BGH wistra 1991, 302).

    Werden zwar Umsatzsteuer-Voranmeldungen, aber keine Jahreserklärung abgegeben, ist die Tat mit dem Fristablauf für die Abgabe der Jahreserklärung am 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) beendet (BGHSt 38, 165); dasselbe gilt in den Fällen, in denen weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung abgegeben wurden (BGHR AO § 370 Verjährung 3).

  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Die Rechtsprechung wird Anlaß haben, bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang bislang angenommene, vom Wortlaut jedoch nicht unerläßlich geforderte eingeschränkte Auslegungen von Tatbeständen, in denen auf bandenmäßige Begehung abgestellt wird, kritisch zu überdenken (vgl. dazu nur BGHSt 35, 374, 377 f. [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88]; BGH, Urteile vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 - und vom 19. Februar 1993 - 1 StR 419/92 - ferner BGH StV 1993, 418, 419 f.).
  • BGH, 20.12.1989 - 3 StR 276/88

    Tatbeteiligung - Vorsatz - Mittäterschaft - Einzelakte - Fortgesetzte Handlung -

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Für Fälle gleichartiger Idealkonkurrenz gilt insoweit nichts anderes (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 2).
  • BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Die Rechtsprechung wird Anlaß haben, bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang bislang angenommene, vom Wortlaut jedoch nicht unerläßlich geforderte eingeschränkte Auslegungen von Tatbeständen, in denen auf bandenmäßige Begehung abgestellt wird, kritisch zu überdenken (vgl. dazu nur BGHSt 35, 374, 377 f. [BGH 12.10.1988 - 3 StR 194/88]; BGH, Urteile vom 19. Mai 1992 - 1 StR 162/92 - und vom 19. Februar 1993 - 1 StR 419/92 - ferner BGH StV 1993, 418, 419 f.).
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91

    Dauerdelikt der strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften -

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93
    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann strafbegründend in Fällen sein, in denen das Gesetz die Strafbarkeit von dem Umfang eines Verstoßes gegen Verbote abhängig macht, wie bei Vergehen, für die es auf beharrliche Zuwiderhandlung ankommt (vgl. § 184 a StGB; vgl. auch BGHR GewO § 148 Beharrlich 1), insbesondere aber im Betäubungsmittelstrafrecht, wo der Handel mit Betäubungsmitteln Vergehen und der Handel mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln Verbrechen ist (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
  • BGH, 11.02.1993 - 1 StR 419/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen

  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

  • BGH, 31.05.1988 - 5 StR 196/88

    Unterbrechung der Verjährung durch eine nach § 78a des Strafgesetzbuchs geeignete

  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

  • BGH, 03.07.1991 - 3 StR 69/91

    Schizophrenie - Schuldfähigkeit - Unterbingung in einem psychiatrischen

  • BVerfG, 19.02.1991 - 2 BvR 102/91

    Bestimmtheitsgrundsatz - § 78a StGB

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

  • BGH, 29.06.1993 - 5 StR 263/93

    Anforderungen an Rechtsmittelbeschränkungen - Anforderungen an Annahme von

  • BGH, 09.11.1993 - 5 StR 539/93

    Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils bei Freispruch aus

  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 341/91

    Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen fortgesetzter Vergewaltigung

  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

  • BGH, 09.09.1992 - 3 StR 364/92

    Zusammenfassende Wertung - Einzelakt - Fortsetzung - Fortgesetzte Tat

  • BGH, 06.10.1989 - 3 StR 80/89

    Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei - Überprüfung der Verjährung beim

  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 69/93

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Voraussetzung des

  • BGH, 12.10.1976 - 1 StR 77/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter irreführender Werbung - Anforderungen an die

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

  • BGH, 30.09.1992 - 5 StR 169/92

    Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Strafbarkeit von indirekten

  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

  • BGH, 11.12.1990 - 5 StR 519/90

    Steuerhinterziehung - Beendigung der Tat

  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 358/81

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89

    Einkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter

  • BGH, 03.03.1989 - 3 StR 552/88

    Wiederholung von falschen Angaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen

  • BGH, 16.03.1993 - 1 StR 42/93

    Annahme einer fortgesetzten Tat des Beischlafs zwischen Verwandten -

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91

    Erweiterung des Vorsatzes - Gesamtvorsatz - zulässigkeit -

  • BGH, 21.09.1993 - 1 StR 384/93

    Glaubwürdigkeit der Aussage von Kindern - Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei

  • BGH, 11.03.1993 - 1 StR 73/93

    Verjährung bei sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen

  • BGH, 20.01.1988 - 3 StR 434/87

    Einkommensteuerhinterziehung - Gesamtvorsatz - Fortgesetzte Handlung -

  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50

    Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Der Bundesgerichtshof hat bisher daran festgehalten, daß die bandenmäßige Tatausführung (bei Diebstahl, Raub und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) einen Zusammenschluß mit dem Willen voraussetzt, mehrere selbständige, noch unbestimmte Taten zu begehen, und daß die Verbindung zur Verübung einer einzigen, sei es auch fortgesetzten Tat dafür nicht genügt (BGHSt 39, 216, 217; 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 3; BGH bei Holtz MDR 1991, 296; BGH NStZ 1992, 497; 1986, 408; BGH, Urteil vom 11. Februar 1993 - 1 StR 419/92, insoweit in NStZ 1993, 294 nicht abgedruckt; offen gelassen für den bandenmäßigen Schmuggel in BGHSt 35, 374, 378; vgl. auch BGH wistra 1994, 57).

    Dieser Weg ist vom Bundesgerichtshof selbst schon in Einzelfällen zur Vermeidung zusätzlicher Wertungswidersprüche zu gesetzlichen Regelungen eingeschlagen worden (vgl. BGHSt 17, 157 zum Strafantrag; BGHSt 27, 18, 21 zur presserechtlichen Verjährung; BGHSt 26, 4, 8 zur Gewerbsmäßigkeit; BGHSt 35, 36 zur steuerlichen Selbstanzeige); er ist erst jüngst vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (wistra 1994, 57, 60) für die Verjährung der fortgesetzten Handlung befürwortet (vgl. auch Geppert Jura 1993, 649, 651, 654; Foth in Festschrift für Nirk 1992 S. 293, 295 ff.; Rüping GA 1985, 437, 446 ff.; Stree in Festschrift für Friedrich-Wilhelm Krause, 1990, S. 393, 398 ff.), aber auch für die Bandenmäßigkeit der Tatbegehung, für die Fragen der Rechtskrafterstreckung, für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und für die Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB erwogen worden.

  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 595/93

    Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Bereich des

    So bliebe es möglicherweise bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach einheitlich für den Beginn der Verjährung auf die Beendigung des letzten Teilakts abzustellen sei (vgl. dazu den Anfragebeschluß des Senats in dieser Sache vom 23. November 1993, wistra 1994, 57; Rücknahme durch Beschluß vom 17. Mai 1994); auch die daran anknüpfende Ablaufhemmung bei der steuerlichen Festsetzungsfrist nach §§ 169 Abs. 1 Satz 4, 171 Abs. 7 AO ließe weiterhin einen steuerlichen Rückgriff auf Handlungen zu, die bei der Annahme von Einzeltaten in verjährter Zeit (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) begangen worden sind.
  • BGH, 06.12.1994 - 5 StR 305/94

    Serienstraftat der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Schätzung des

    Die Verurteilungen des Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung und die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung sind zwar insofern mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 138) unvereinbar, als die Strafkammer jeweils von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist (vgl. auch BGH wistra 1994, 266).
  • BGH, 02.03.1994 - 5 StR 494/93

    Verdrängen der Nötigung im Zwei-Personen-Verhältnis durch den Tatbestand der

    Der insgesamt hohe Schaden hätte im Ergebnis auch bei der Aburteilung als Einzelakte berücksichtigt werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1993 - 5 StR 263/93 - sowie Senatsbeschluß nach § 132 Abs. 3 GVG vom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 -).
  • BGH, 12.01.1994 - 5 StR 726/93

    Sexueller Mißbrauch - Beziehungsgeflecht - Häusliche Verhältnisse - Familiäre

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat einstweilen fest (Beschluß des Senatsvom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 - nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG; vgl. aber Vorlagen des 2. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nach § 132 Abs. 4 GVG vom 19. Mai 1993 - 2 StR 645/92 -, wistra 1993, 258 = NStZ 1993, 434; sowievom 11. August 1993 - 3 StR 361/92 -, NStZ 1993, 585).

    c) Soweit eine Verjährung von Einzeltaten nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 4 EGStGB (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. vor § 3 Rdnr. 53) in Betracht kommt, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die in zweifelsfrei nicht verjährter Zeit begangenen Einzelfälle beschränkt (vgl. Beschluß des Senats vom 23. November 1993 aaO.).

  • BFH, 22.06.1995 - IV R 26/94

    Festsetzungsfrist; an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den

    Der für Steuerstrafsachen zuständige 5. Strafsenat des BGH hat hieran anschließend in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1994 5 StR 595/93 (wistra 1994, 266) beschlossen, daß er auch für den Bereich der Steuerhinterziehung nicht mehr an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs festhalte (ebenso BGH-Beschluß vom 11. Oktober 1994 5 StR 546/94, wistra 1995, 21).
  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 683/93

    Revision: Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch - Unschädlichkeit der

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einstufung der Handlungen als fortgesetzt begangen oder als zueinander in Realkonkurrenz stehende Einzeltaten im Ergebnis keinen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hat (vgl. dazu auch Antragebeschluß des Senats vom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 -, S. 17 f.).
  • BGH, 15.11.1994 - 5 StR 237/94

    Fortgesetzte Handlung - Beschwer des Angeklagten

    b) Die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die nicht im Einklang mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266) steht, beschwert die Angeklagte nicht.
  • OLG Hamburg, 08.03.1996 - 1 Ws 316/95

    Strafrechtliche Anklage wegen gemeinschaftlicher und fortgesetzter Verkürzung

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  • BGH, 11.10.1994 - 5 StR 546/94

    Strafzumessung - Verfahrensverzögerung - Strafmilderungsgrund

    Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
  • BGH, 27.04.1994 - 5 StR 96/94

    Revision - Förderung sexueller Handlungen Minderjährige - Fortgesetzte Handlung -

  • BGH, 16.02.1994 - 5 StR 578/93

    Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels -

  • BGH, 31.10.1994 - 5 StR 608/94

    Beziehungsgegenstände - Einziehung - Steuerhinterziehung

  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 685/93
  • BGH, 13.04.1994 - 5 StR 122/94

    Vorinstanz - Verhängte Strafe - Einstellung - Revision

  • BGH, 22.02.1994 - 5 StR 27/94

    Verurteilung eines Täters wegen Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bei der

  • BFH, 20.06.1994 - V R 595/93

    Tatbestand der Steuerhinterziehung - Rechtsfigur der fortgesetzten Tat

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